Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 63 (NJ DDR 1980, S. 63); Neue Justiz 2/80 63 Handelsbetrieb eine lOtägige Nachbesserungsfrist festzulegen. Daraus ergibt sich für den Produktionsbetrieb die Verpflichtung, zur Sicherung dieser Frist das System der Annahme reklamierter Erzeugnisse und deren Weitertransport sowie der Nachbesserung so weiterzuentwickeln, daß die Nachbesserungsforderungen der Bürger in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften rechtzeitig erfüllt werden können. Gleichzeitig hat das Staatliche Vertragsgericht die garantiepflichtigen Produktionsbetriebe beauflagt, in Erfüllung ihrer Pflichten zur Organisierung eines funktionsfähigen Kundendienstsystems in Abstimmung mit den örtlichen Staatsorganen in den einzelnen Hauptabnehmerbereichen die erforderlichen Maßnahmen zum Ausbau des territorialen Vertragswerkstättennetz'es zu ergreifen. Mit den Vertragswerkstätten selbst haben die Produktionsbetriebe den Erfordernissen entsprechende Vereinbarungen über den Umfang der zu erbringenden Kundendienstleistungen sowie über die Fristen für deren Ausführung zu treffen. Sicherung der Garantieleistungen für Erzeugnisse, für die noch kein Vertragswerkstättennetz besteht Während z. B. für Erzeugnisse der Elektroakustik und Haushaltselektrik ein Vertragswerkstättennetz besteht, fehlt es für solche Erzeugnisse wie Möbel. Zur Sicherung der notwendigen Garantieleistungen für derartige Erzeugnisse hat das Staatliche Vertragsgericht in einem Vertragsgestaltungsverfahren2 beigetragen, an dem ein Einzelhandelsbetrieb, ein sozialistischer Großhandelsbetrieb sowie ein Möbelkombinat beteiligt waren. In seiner Entscheidung hat das Staatliche Vertragsgericht die sich aus den zivilrechtlichen Garantieregelungen ergebenden Verpflichtungen der einzelnen Beteiligten in der gesamten Kooperationskette bestimmt, die dazu erforderlichen Fristen für die Nachbesserung oder die Ersatzleistung gemäß § 91 Abs. 4 VG festgelegt sowie die Partner im Interesse der strikten Einhaltung dieser Festlegungen durch zusätzliche vertragliche Sanktionen stimuliert. Die Entscheidung berücksichtigt auch die besonderen Bedingungen der Reklamation bei Möbeln, nämlich daß in vielen Fällen der Mangel durch Auswechslung mangelhafter Teile des Möbelstücks beseitigt werden kann. Großhandel und Möbelkombinat wurden verpflichtet, diejenigen Sortimente von Ersatzteilen und deren Umfang gemeinsam zu bestimmen, die beim Großhandel auf Lager zu nehmen sind, um bei Reklamationen unverzüglich die beanstandeten Mängel beseitigen zu können. In Anlehnung an dieses Beispiel sollten die wirtschaftsleitenden Organe der Handels- und Produktionsbetriebe Festlegungen treffen, die alle notwendigen und spezifischen Bedingungen der einzelnen Konsumgüter berücksichtigen. Sie sollten insbesondere die bei der Ausführung von Nachbesserungsarbeiten einzuhaltenden Fristen bestimmen und verbindlich für den gesamten Wirtschaftszweig regeln. Die Aufforderung zum Abschluß hierauf gerichteter Vereinbarungen ist bereits in § 91 Abs. 4 VG enthalten. Gewissenhafte Prüfung der Berechtigung eines Garantieanspruchs und seine Durchsetzung in der Kooperationskette Zur ordnungsgemäßen, der Zielstellung des ZGB entsprechenden Abwicklung von Reklamationsfällen gehört es, daß die Berechtigung eines Garantieanspruchs gewissenhaft geprüft wird. So große Bedeutung der exakten Erfüllung jedes einzelnen berechtigten Garantieanspruchs zukommt, so konsequent muß unbegründeten Forderungen auf eine Garantieleistung entgegengetreten werden. Das gilt im Prinzip auch für die im Einzelfall vom Käufer geforderte Art und Weise der Garantieleistung. Für die Gewährung des richtigen Garantieanspruchs tragen die Mitarbeiter der Einzelhandelsbetriebe eine große Verantwortung, denn ?ie müssen in erster Linie darüber entscheiden, ob ein Garantieanspruch begründet ist oder nicht und ob die geforderte Art der Garantieleistung anerkannt werden kann. § 22 Abs. 1 der 6. DVO zum VG und § 5 der AO über die vertragliche Gestaltung der Beziehungen bei der Belieferung des Einzelhandels durch den Großhandel vom 3. August 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 284) schützen den Einzelhandel grundsätzlich hinsichtlich der von ihm getroffenen Entscheidung und versetzen ihn in die Lage, die sich aus der Anerkennung von Garantieansprüchen gegenüber dem Käufer ergebenden Ansprüche seinerseits gegenüber dem Großhandel durchzusetzen, die dieser wiederum gegenüber dem Produktionsbetrieb geltend zu machen hat Diese Rer-gelungen haben aber immer zur Voraussetzung, daß sich der Einzelhandel bei der Entscheidung über die Behandlung der Reklamation des Käufers pflichtgemäß verhält, d. h., daß er insbesondere die in der 1. DVO zum ZGB enthaltenen Regelungen, besonders über die Nachbesserung, beachtet Das wurde in der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts als Rechtsgrundsatz3 dahingehend zusammengefaßt, daß der Einzelhandelsbetrieb berechtigt ist, gegenüber seinem Kooperationspartner vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dem Bürger im Rahmen des diesem zustehenden Garantieanspruchs den Kaufpreis zurückgezahlt hat. Im Rechtsgrundsatz wird dazu weiter ausgeführt, daß das Rücktrittsrecht jedoch nur dann besteht, wenn der Einzelhandelsbetrieb zur Kaufpreisrückzahlung verpflichtet war. Der Einzelhandelsbetrieb hat im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Rechts auf Rüdetritt vom Vertrag gegenüber seinem Kooperationspartner die Verpflichtung zur Kaufpreisrückzahlung an den Bürger an Hand des gemäß § 6 der 1. DVO zum ZGB zu führenden Reklamationsbuchs nachzuweisen. In diesem sind die Gründe festzuhalten, die den Einzelhandelsbetrieb zur Anerkennung des vom Bürger erhobenen Garantieanspruchs ver-anlaßten. In der Begründung zu diesen Entscheidungen wurde hervorgehoben, daß die gewährte Art des Garantieanspruchs in der Kooperationskette durchgesetzt werden kann, sofern der Einzelhandel gegenüber dem Bürger eine pflichtgemäße Entscheidung getroffen hat. Daraus folgt, daß sich der Einzelhandelsbetrieb oder der Großhandelsbetrieb vom Produktionsbetrieb nicht auf Nachbesserung verweisen zu lassen braucht, wenn der Bürger berechtigt Ersatzlieferung oder Kaufpreisrückzahlung gefordert und der Einzelhandelsbetrieb dieser Forderung entsprochen hat. Der Einzelhandelsbetrieb muß jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen gewissenhaft prüfen und sowohl das Vorliegen eines Garantiefalls als auch die Verpflichtung zur Gewährung der vom Bürger geforderten Art der Garantieleistung dem Vertragspartner in der Lieferkette nachweisen. Dieser Nachweis kann mit dem Reklamationsbuch geführt werden. Die Eintragungen im Reklamationsbuch haben so zu erfolgen, daß mindestens die in § 6 der I. DVO zum ZGB genannten Angaben (Name und Anschrift des Käufers, Bezeichnung der Ware, Verkaufsdatum und Nummer des Kassenbelegs, Bezeichnung des Mangels und des Anspruchs, Vermerk über die Art der Erledigung) enthalten sind und damit eindeutige Aussagen über die Abwicklung der Reklamation des Bürgers getroffen werden können. Durch die ordnungsgemäßen Eintragungen im Reklamationsbuch kann der Handelsbetrieb die Art des Garantieanspruchs mit verbindlicher Wirkung in der Kooperationskette bestimmen (§ 22 Abs. I der 6. DVO zum VG, § 5 der AO vom 3. August 1978). Der Kooperationspartner des Einzelhandelsbetriebes oder dessen Partner in der weiteren Kooperationskette können ihrerseits nachweisen, da'ß der Einzelhandelsbetrieb ohne ausreichende Prüfung der Möglichkeiten zur Erfüllung des Garantieanspruchs sowie der berechtigten Interessen des Bürgers, die von diesem;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 63 (NJ DDR 1980, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 63 (NJ DDR 1980, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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