Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 61 (NJ DDR 1980, S. 61); Neue Justiz 2/80 61 * ' tet waren, wurde das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Strafrechtsverletzer gelöst, ohne dazu eine gerichtliche Zustimmung zu erwirken. Auf derartige Erscheinungen sollten die Gerichte konsequenter reagieren. Die Zusammenarbeit der Leiter mit den Gerichten hat sich in den letzten Jahren weiter verbessert. So informieren die Leiter die Gerichte stärker aus eigener Initiative über auftretende Probleme und Schwierigkeiten im Bewährungsprozeß. Es ist jedoch noch nicht durchgängig erreicht, daß diese Information rechtzeitig erfolgt. Bei einem nicht unbedeutenden Teil der Widerrufsverfahren war festzustellen, daß die Leiter das Gericht erst dann informierten, als sich das pflichtwidrige Verhalten der Verurteilten schon so ausgeprägt hatte, daß nur noch der Widerruf, erfolgen konnte. Auch der Inhalt dieser Informationen kann noch verbessert werden. Gegenwärtig wird häufig nur einseitig die Arbeitsleistung und die Arbeitsdisziplin eingeschätzt. Es kommt aber darauf an, die Verwirklichung der Gesamtheit der Verpflichtungen, soweit sie im Verantwortungsbereich des Leiters zu realisieren sind, in der Information an das Gericht einzuschätzen. Einige Ge- richte haben im Einzelfall dem Leiter konkrete Hinweise für diese Informationen gegeben. Das führte zu einer inhaltlichen Verbesserung der Information. 1 Vgl. H. Weber, „Gesellschaftliche Erziehung von Strafrechtsverletzern durch Arbeitskollektive“, NJ 1976, Heft 9, S. 249. 2 Vgl. H. Weber/H. Willamowski/A. ZoCh, „Höhere Anforderungen an die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1975, Heft 22, S. 653, und Heft 23, S. 677. 3 Vgl. H. Duft/H. Weber, „Höhere Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung“, NJ 1975, Heft 2, S. 34. 4 Vgl. E. Buchholz/H. Dettenbom, „Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem Handeln“, NJ 1979, Heft 10, S. 440. 5 Vgl. G. Jahn/G. Körner, „Aufgaben der Gerichte bei Verurteilungen auf Bewährung“, NJ 1978, Heft 8, S. 338. 6 Vgl. H. Willamowski, „Zur Bestimmung der Zeitpunkte für die Wiedergutmachung des Schadens und die Berichterstattung durch den auf Bewährung Verurteilten“, NJ 1975, Heft 19, S. 574; A. Pfeufer, „Zur Wirksamkeit der Berichterstattung bei Bewährungsverurtellungen“, Der Schöffe 1978, Heft 9, S. 209. 7 Vgl. L. Gründlg, „Kontrolle des Bewährungsprozesses“, Der Schöffe 1978, Heft 8, S. 188. 8 Vgl. H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ 1976, Heft 12, S. 357. Wirksamere Anwendung der Garantie beim Kauf von Konsumgütern HANS LEHMANN, Vertragsoberrichter am Zentralen Vertragsgericht Dr. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Die gesetzliche Garantie beim Kauf von Konsumgütem (§§ 148 ff. ZGB) ist darauf gerichtet, die Rechte der Bürger als Käufer bei gleichzeitiger Wahrung volkswirtschaftlicher Erfordernisse zu sichern. Sie soll gewährleisten, daß eine Ware die erforderlichen Gebrauchseigenschaften sowohl bei der Übergabe aufweist als auch bei sachgemäßem Gebrauch mindestens für den Garantiezeitraum behält (Gebrauchswertgarantie). Im Garantiefall stehen dem Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer, gegen den Hersteller oder gegen die Vertragswerkstatt zu (§ 151 ZGB). Das Ziel der .Garantieregelung des ZGB ist die Sicherung und kurzfristige Wiederherstellung des vollen Gebrauchswerts der für die Versorgung der Bevölkerung bestimmten Waren. Ihre inhaltliche Ausgestaltung berücksichtigt die Ihteressen der Bürger an einer schnellen Beseitigung von Mängeln sowie an der Anwendung entsprechender Formen der Garantieleistung. Vorzüge der Garantieerfüllung durch Nachbesserung Unter den in § 151 Abs. 1 ZGB geregelten Garantieansprüchen kommt der Nachbesserung eine Vorrangstellung zu. Sie bedeutet für den Bürger die kurzfristige Wiederherstellung des Gebrauchswerts, dessen Erlangung ja das Ziel des Kaufs ist, und stellt für die Volkswirtschaft insofern die günstigste Form der Garantieleistung dar, als mit vertretbarem Kosten-, Material- und Arbeitskräfteaufwand der garantierte Gebrauchswert der Ware gewährleistet wird. Dementsprechend ist die Nachbesserung in § 152 ZGB und in der 1. DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) speziell ausgestaltet worden. Verkäufer und Hersteller können Garantieansprüche der Käufer durch Nachbesserung erfüllen, wenn dadurch der Mangel in angemessener Frist einwandfrei beseitigt werden kann und die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben. Das kann auch dann geschehen, wenn der Käufer zunächst einen anderen Garantieanspruch geltend macht. Die für den Bürger zumutbaren Fristen einer Nachbesserung sind unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten in § 3 Abs. 1 der 1. DVO zum ZGB für die hauptsächlichsten Warengruppen differenziert festgelegt worden. Sie betragen für eine Reihe von Warengruppen (z. B. Reglerbügeleisen, Fernsehgeräte, Waschmaschinen, Fahrräder, Pkws) zwischen 8 und 21 Tagen. Für Waren, die keiner Warengruppe zuzuordnen sind, gilt gemäß § 3 Abs. 3 der 1. DVO zum ZGB eine Nachbesserungsfrist von, 14 Tagen. Die Nachbesserung muß nach § 2 der 1. DVO zum. ZGB sichern, daß der Mangel einwandfrei beseitigt und der Gebrauchswert der Ware voll wiederhergestellt wird. Diese seit drei Jahren geltende Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Wie repräsentative Untersuchungen in verschiedenen Bezirken der DDR ergeben haben, wird bei technischen Konsumgütem in den weitaus meisten Garantiefällen von der Nachbesserung auf Verlangen oder im Einverständnis mit dem Käufer Gebrauch gemacht. Daneben gibt es jedoch äuch noch eine Anzahl von Fällen, in denen Garantieansprüche vorrangig durch Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung erfüllt werden, obwohl die in den Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für die Nachbesserung vorliegen. Dafür gibt es im wesentlichen zwei Ursachen, auf die im folgenden näher eingegangen werden soll. Ursachen für ungenügende Anwendung des Garantieanspruchs der Nachbesserung Die erste Ursache liegt darin begründet, daß mancher Mitarbeiter in den Verkaufsstellen des Einzelhandels den Inhalt des § 152 ZGB nicht genügend beachtet. Da die Käufer oft zunächst Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung verlangen, kommt dem Hinweis des Verkäufers auf die Möglichkeit der Nachbesserung große Bedeutung zu. Hiervon;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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