Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 59 (NJ DDR 1980, S. 59); Neue Justiz 2/80 59 den gesellschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 4 'Ziff. 3 StGB). Diese Verurteilten erfüllten i. d. R. auch die ihnen auferlegten weiteren Verpflichtungen (zur Schadenswiedergutmachung, zur Leistung gemeinnütziger Freizeitarbeit und zur Einkommensverwendung) nicht. Nur in etwa 12 Prozent der untersuchten Widerrufsverfahren war erkennbar, daß die Verurteilten, die ihre Verpflichtung zur Bewährung in der Arbeit schwerwiegend verletzten, diese weiteren Verpflichtungen voll oder teilweise erfüllten. Für die Erforschung der Wirksamkeitsbedingungen der Verurteilung auf Bewährung wesentlich ist auch die Feststellung, daß die Verletzungen der Verpflichtung zur Bewährung in der Arbeit sich zwar auf den Arbeitsprozeß beziehen, ihre Bedingungen und Umstände aber im wesentlichen außerhalb der Arbeit und des Arbeitskollektivs liegen. Es ist charakteristisch, daß die Freizeitgestaltung und die individuelle Lebensweise außerhalb der Arbeit bei diesen Verurteilten viele negative Züge trägt. Häufig kommt es bei diesen Personen zum Alkoholmißbrauch. Auf die meist jüngeren unverheirateten Personen übt deren unmittelbarer Lebenskreis oft einen negativen Einfluß aus, und das führt teilweise zu einer weiteren Verstärkung der negativen Entwicklungstendenzen während der Bewährungszeit. Zum Teil bewirken auch das Fehlen von gesellschaftlichen Bindungen im Freizeitbereich oder persönliche Probleme (Zerwürfnisse mit Eltern oder Ehepartnern) die negativen Haltungen. Das Hauptproblem bei all diesen Straftätern ist jedoch, daß ihre Leistungsbereitschaft zur Erfüllung der Bewäh-- rungs- und Wiedergutmachungsverpflichtungen wenig entwickelt ist4 Das betrifft vor allem ihre schlechte Einstellung zur Arbeit und die fehlende eigene Bereitschaft, sich in der Arbeit zu bewähren. Gestaltung des Verwirklichungsprozesses Die im Urteil festgelegten Bewährungs- und Wiedergutmachungsverpflichtungen entsprechen in der Regel den Erfordernissen dieser Täter .und sind geeignet, auch diese Verurteilten zu einem gesellschaftsgemäßen Verhalten zu führen. Wie sich der Verurteilte tatsächlich bewährt, hängt von der Gestaltung des Verwirklichungsprozesses der Verurteilung auf Bewährung ab. Deshalb ist vor allem die Qualität dieses Verfahrensabschnitts weiter zu erhöhen, weil er für die Wirksamkeit des gesamten Verfahrens bestimmend ist. Dazu ist die gesellschaftliche und staatliche Einflußnahme auf den Verurteilten noch weiter entsprechend den ausgesprochenen Verpflichtungen zu differenzieren und den individuellen Erfordernissen der Persönlichkeit des Verurteilten anzupasseri. Diese Aufgabe haben alle an der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung beteiligten staatlichen Organe und gesellschaftlichen Kräfte. Bei allen Fortschritten, die in der gerichtlichen Leitung dieses Verwirklichungsprozesses in den letzten Jahren erreicht wurden5, sollte die Aufmerksamkeit stärker auf jene Bewährungsverurteilten gerichtet werden, die schon bei der Verurteilung erkennen lassen, daß sie Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Bewährungsver-pflichtüngen haben werden. Den mit der Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung gestellten höheren Anforderungen an diese Personen muß die staatliche Einwirkung im Verwirklichungsprozeß entsprechen. Vordringlich betrifft das die gerichtliche Kontrolle über den Bewährungsprozeß als Hauptmethode der gerichtlichen Leitung und Einwirkung bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung.5 Dabei ist die differenzierte Bestimmung der Kontrollfristen ein wichtiger Aspekt. Der hier genannte Täterkreis erfordert die Kontrolle durch das Gericht unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils. Dem Verurteilten kann damit die sofortige und unumgängliche Erfüllung der Bewährungs- und Wiedergutmachungsver- pflichtungen sowie die Ernsthaftigkeit der an ihn gestellten Forderungen bewußt gemacht werden. Gegenwärtig liegen die ersten Kontrolltermine aber häufig auch bei diesen Tätern erst 3 bis 4 Monate nach der Verurteilung, obwohl die Mehrzahl dieser Täter bereits von Beginn an ihre Bewährungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt. In den untersuchten Verfahren war bei 54 Prozent der Verurteilten bereits im ersten Drittel der Bewährungszeit der Widerruf erforderlich. Insbesondere bei Tätern, denen ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde oder die wegen einer Straftat gemäß § 249 StGB verurteilt wurden oder die in anderer Weise bereits vor der Verurteilung ernsthafte Schwierigkeiten bezüglich der Arbeitsdisziplin zeigten, ist diese sofort einsetzende Kontrolle notwendig. Hier sollte die direkte Kontrolle des Gerichts gegenüber dem Verurteilten zumindest bis gewisse Schritte im Bewährungsprozeß erkennbar sind im Vordergrund stehen. Bei diesen Tätern werden die Möglichkeiten der Verpflichtung zur Berichterstattung vor dem Gericht gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB noch nicht voll genutzt. Eine solche direkte und zugleich intensive staatliche Einflußnahme des Gerichts schafft häufig auch erst Bedingungen dafür, daß eine gesellschaftliche Einwirkung möglich wird. So zeigt sich z. B., daß ein bedeutender Teil dieser Täter sich einer gesellschaftlichen Erziehung dadurch entzieht, daß er nicht oder nur gelegentlich oder unregelmäßig zur Arbeit erscheint. Die Leiter der Betriebe und die Arbeitskollektive können dann aber ihre Verantwortung gemäß § 32 StGB nicht oder nur begrenzt realisieren, und die gesellschaftliche Erziehung kommt trotz der Bereitschaft der Arbeitskollektive nicht zur Entfaltung. Von den Gerichten vordringlich (aber nicht ausschließlich) zu beeinflussen ist die Erfüllung der Pflicht zur Bewährung in der Arbeit. Die regelmäßige und disziplinierte Arbeit ist zugleich auch die Voraussetzung dafür, daß der Verurteilte seine materiellen Bewährungsverpflichtungen (z. B. Schadenswiedergutmachung usw.) erfüllen kann. Diese direkte Kontrolle durch das Gericht verbunden mit der weiteren Qualifizierung der Informationsbeziehungen zwischen Arbeitskollektiv, Leiter und Gericht ermöglicht es auch, unverzüglich auf Schwierigkeiten und Pflichtverletzungen im Bewährungsprozeß zu reagieren. Diese Reaktion muß so rechtzeitig erfolgen, daß noch die Erfüllung der Bewährungsverpflichtungen erwirkt werden kann. Die Analyse der Widerrufsverfahren ergab, daß einem großen Teil der Widerrufe Maßnahmen der Gerichte vorausgehen (Aussprachen, Verwamüng), um die Verurteilten zur Erfüllung ihrer Bewährungspflichten zu bewegen. Diese Maßnahmen erreichen aber die beabsichtigte Wirkung mitunter nicht, weil sie zu spät unternommen werden, zu einem Zeitpunkt nämlich, zu dem das pflichtwidrige Verhalten schon verhärtet ist. Die Gerichte haben das konkrete Entwicklungsstadium der Schwierigkeiten im Bewährungsprozeß des Verurteilten gründlich einzuschätzen. Sie dürfen sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichtverletzung und ihren Schweregrad festzustellen. Erst die Erfassung der konkreten Situation und die Feststellung der Gründe für das pflichtwidrige Verhalten ermöglicht die Festlegung von Maßnahmen, mit denen bewirkt werden kann, daß die Umstände, die die Schwierigkeiten verursachten oder ermöglichten, verändert werden. Wechselwirkung von staatlichen Maßnahmen und gesellschaftlicher 'Erziehung Die intensive gerichtliche Kontrolle sollte auf jene Be-währungsverurteilten konzentriert werden, bei denen erhebliche Schwierigkeiten im Bewährungsprozeß zu erwarten sind oder bereits auftreten. Das ist ein Problem der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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