Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 575 (NJ DDR 1980, S. 575); Neue Justiz 12/80 575 Nach der gutachtlichen Äußerung der Augenklinik ist eine Besserung des Zustandes des linken Auges des Klägers nicht zu erwarten. Es liegt somit der vollständige Verlust eines Sinnesorgans vor. Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Folgen der vom Verklagten herbeigeführten Körperverletzung hält der Senat gemäß § 338 Abs. 3 ZGB einen Ausgleichsbetrag von 4 000M für angemessen. Die Entscheidung der Strafkammer des Kreisgerichts war daher auf die Berufung aufzuheben und der Verklagte zur Zahlung dieses Betrags an den Kläger zu verurteilen. § 7 ZPO. Nimmt ein Staatsanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung in einem anhängigen zivilrechtlichen Verfahren nach Abschluß der Beweisaufnahme zur Sacfa- und Rechtslage Stellung, dann können diese Darlegungen nicht in eine Klage umgedeutet werden. BG Suhl, Urteil vom 28. Juni 1980 - 3 BZB 18/80. Die Klägerin hat Klage erhoben und, nachdem der Staatsanwalt des Bezirks seine Mitwirkung gemäß § 7 ZPO im Verfahren erklärt und der Klägerin entsprechende Empfehlungen gegeben hatte, beantragt festzustellen, daß der zwischen ihr und den Verklagten abgeschlossene Grundstückskaufvertrag nichtig sei. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung hat auch der Staatsanwalt einen solchen Antrag gestellt. Die Klage des Staatsanwalts des Bezirks hat das Kreisgericht mit Teilurteil abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil hat der Staatsanwalt des Bezirks Protest eingelegt. Er wies darauf hin, daß er keine Klage erhoben habe, so daß eine solche nicht hätte abgewiesen werden dürfen. Der Protest hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisericht hatte eine Klage des Staatsanwalts nicht abzuweisen, weil eine solche nicht erhoben worden war. Der Staatsanwalt kann gemäß § 7 ZPO in Zivil-, Farmen- und Arbeitsrechtssachen in jedem Verfahren mit-wirken, Rechtsmittel einlegen und in den in Rechts vor-, Schriften vorgesehenen Fällen (vgl. z. B. § 69 Abs. 2 Satz 2 ZGB; §§59 Abs. 3, 60, 61 Abs. 1 FGB; §304 AGB) Klage erheben. Wirkt er wie im vorliegenden Verfahren in einer Sache nach § 7 ZPO lediglich mit, dann ist seine prozessuale Stellung die eines besonderen Verfahrensbeteiligten, der seine Gedanken zur Sach- und Rechtslage darzulegen und sich zu der vom Gericht zu treffenden Entscheidung zu äußern hat (vgl. G. Kirmse /W. Haber, „Aufgaben des Staatsanwalts in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren“, NJ 1976, Heft 18, S. 547 ff. [550]). Dessenungeachtet behalten die Prozeßparteien im Rahmen der Gesetze ihre volle Dispositionsbefugnis. Gestützt auf sein Recht, an dem von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren mitzuwirken, hat der Staatsanwalt des Bezirks in der mündlichen Verhandlung gemäß § 64 ZPO abschließend zur Sache Stellung genommen und seine Rechtsauffassung zu der vom Kreisgericht zu entscheidenden Sache dargelegt. Diese Darlegungen in eine Klage umzudeuten, wie es das Kreisgericht getan hat, war jedoch verfehlt, so daß schon aus diesem Grunde das an-gefochtene Urteil auf den Protest hin aufzuheben war. Strafrecht §§ §§ 115, 116 Abs. 1, 201 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB. 1. Im Urteil ist ausgehend von der Schuld konkret zu begründen, welche Umstände die ausgesprochene Strafe nach Art und Höhe erfordern. 2. Zur Strafzumessung bei im Rückfall begangener unbefugter Benutzung von Fahrzeugen und schwerer Körperverletzung. OG, Urteil vom 7. August 1980 3 OSK 15/80. Der Angeklagte erlernte in einem Jugendwerkhof den Teilberuf eines Maurers und arbeitete danach bei feiner LPG. 1978 wurde er wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen und Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit auf Bewährung verurteilt. Der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe von acht Monaten mußte noch im gleichen Jahr angeordnet werden, da er erneut eine unbefugte Benutzung von Fahrzeugen beging und deswegen zu acht Monaten Freiheitsentzug verurteilt wurde. Auf Grund der Amnestie wurde er am 5. November 1979 aus dem Strafvollzug entlassen und nahm seine Tätigkeit in der LPG wieder auf. Am 10. November 1979 setzte der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stehend mit einem Zündschlüssel, den er ständig an einem Schlüsselbund hatte, einen Traktor in Betrieb und fuhr damit auf dem Hof umher. Dabei beschädigte er mit der am Traktor angebrachten Baggervorrichtung ein Stromkabel. Etwa zwei Wochen später benutzte er ebenfalls unter Alkoholeinfluß stehend einen Traktor, um damit auf dem Landweg nach K. und wieder zurück zu fahren. Wegen dieser beiden Handlungen und anderer Störungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wurde mit dem Angeklagten am 27. November 1979 eine Aussprache geführt. Am 2. Dezember 1979 ging der Angeklagte nach dem Aufenthalt in einer Gaststätte mit dem Zeugen D. zusammen nach Hause. Unterwegs gerieten sie in Streit. Der Angeklagte stieß D. in einen Graben und versetzte ihm einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht. Danach trat er auf den am Boden liegenden Zeugen ein. Der Zeuge erlitt durch diese Gewalttätigkeiten einen ausgedehnten Bluterguß auf der rechten Gesichtshälfte, einen ' Oberkieferbruch rechts mit Verschiebung des Knochengerüsts, einen Jochbeinbruch und einen weiteren Bruch im rechten Kieferhöhlenbereich. Ferner wurden zwei Zähne und deren knöcherner Halteapparat beschädigt. Die Gesundheitsschädigungen erforderten eine stationäre Behandlung. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen im Rückfall begangener schwerer Körperverletzung in Tatmehrheit mit mehrfacher unbefugter Benutzung von Fahrzeugen (Vergehen gemäß §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1, 201 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Ferner erkannte es gemäß § 48 Abs. 1 StGB zusätzlich auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Er richtet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch, der in keiner Weise der Tatschwere sowie der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten gerecht werde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Begründung der Strafzumessung trägt nicht ausreichend den an ein Urteil zu stellenden Anforderungen Rechnung. Im Bericht des Präsidiums an die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts am 30. Juni 1977 (Informationen des Obersten Gerichts 1977, Nr. 2, S. 2 ff.) wird zur Gestaltung des Urteils erster Instanz u. a. die Forderung erhoben, daß ausgehend von der Schuld konkret zu begründen ist, welche Umstände die ausgesprochene Strafe nach Art und Höhe erfordern. Dabei sind die Strafzumessungskriterien (§§ 30, 38, 61 StGB), die im konkreten Fall bestimmend waren, hervorzuheben. Bei erneuter Straffälligkeit sind die Rückfallintervalle, der Zusammenhang zwischen Vortat und erneuter Straftat und andere wesentliche Umstände und deren Bewertung sichtbar zu machen. Abgesehen von dem Hinweis, daß die Voraussetzungen der Strafverschärfung nach § 44 Abs. 1 StGB vorliegen und bei der Strafzumessung Beachtung finden müssen, enthält;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 575 (NJ DDR 1980, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 575 (NJ DDR 1980, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit beachten. Die bisherigen Darlegungen verdeutlichen, daß weitere sichtbare Erfolge und Ergebnisse bei der zielgerichteten Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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