Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 574 (NJ DDR 1980, S. 574); 574 Neue Justiz 12/80 Scheidung auf der Grundlage von § 152 ZGB getroffen, der die Fälle betrifft, in denen während der Garantiezeit ein Mangel erstmals aufgetreten ist oder nach ordnungsgemäßer Nachbesserung derselbe Mangel erneut oder ein anderer Mangel auftritt. Seine Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist jedoch noch folgendes beachtlich: Aus dem Gutachten des KTA geht hervor, daß der Pkw des Klägers in einen Unfall verwickelt war, bei dem das rechte Heckteil verbeult und der Karosserierahmenquerträger hinten gestaucht wurde. Am Fahrzeug fehlt deshalb auch die hintere Stoßstange. Es ist daher zu klären, ob durch die genannten Folgen des Unfalls eine wesentliche Verschlechterung des Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Sollte dies der Fall sein, hat der Kläger gemäß § 151 Abs. 3 ZGB keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Er könnte dann nur noch Nachbesserung oder Preisminderung verlangen. In gleicher Weise wird zu prüfen sein, ob die bisherige Laufleistung von 20 000 km und der durch die Nutzung eingetretene Verschleiß die Anwendung des § 151 Abs. 3 ZGB erfordert. Bei der vom Bezirksgericht zu treffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, daß der vorliegende Rechtskonflikt letztlich deshalb entstanden ist, weil die im Januar 1978 und Ende Februar/Anfang März 1978 erfolgten Nachbesserungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden waren, was dem verklagten Betrieb zuzurechnen ist. Diesem werden daher unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sein. Nach alledem war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 33 Abs. 2 und 3,128 i. V. m. 122 ZGB. Zieht der Paiiner einer Lebensgemeinschaft in die Wohnung des anderen, dann wird dadurch grundsätzlich kein Untermiet Verhältnis begründet. Wird die Lebensgemeinschaft gelöst, so ist folglich für eine Klage auf Räumung der Wohnung § 33 Abs. 2 und 3 ZGB und nicht § 128 i. V. m. § 122 ZGB anzuwenden. BG Dresden, Beschluß vom 7. April 1980 8 BZR 141/80. Zwischen den Prozeßparteien bestand eine Lebensgemeinschaft; beide wohnten in der Wohnung der Klägerin. Nachdem die Prozeßparteien ihre Beziehungen gelöst hatten, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, die Wohnung zu räumen. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Klageantrag entschieden, wobei es davon ausgegangen ist, daß zwischen den Prozeßparteien ein Untermietverhältnis bestand. Die Kasten des Verfahrens hat es der Klägerin auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Verklagten aufzuerlegen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Ausgangspunkt des Kreisgerichts, zwischen den Prozeßparteien bestehe ein Untermietverhältnis und dieses sei wegen dringenden Eigenbedarfs der Klägerin gemäß § 128 ZGB i. V. m. § 122 Abs. 1 ZGB aufzuheben, ist unrichtig. Grundsätzlich wird dadurch, daß die Partner einer Lebensgemeinschaft in einer Wohnung Zusammenleben, ein Untermietverhältnis nicht begründet, weil der in die Wohnung einziehende Partner keinen räumlich abgegrenzten Bereich bewohnt, sondern gemeinsam mit dem anderen die gesamte Wohnung nutzt. Alleinmieter der Wohnung bleibt deshalb derjenige Partner, dem die Wohnung zugewiesen worden ist. Das ist im vorliegenden Fall die Klä- gerin, die auf der Grundlage der Wohnraumzuweisung den Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen hat. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin bei Beendigung der Lebensgemeinschaft gegen den anderen Partner als rechtmäßiger Besitzer der Wohnung gegen den unrechtmäßigen Besitzer gemäß § 33 Abs. 2 und 3 ZGB auf Räumung der Wohnung klagen. Einer solchen Klage ist stattzugeben, weil der Verklagte nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zur Nutzung der Wohnung der Klägerin berechtigt ist.* Dabei ist es nicht Sache des Gerichts, Erörterungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft anzustellen. Aus der Klage ergibt sich vielmehr, daß sich ein Partner davon gelöst hat. Bei diesem Sachverhalt hätten die Kosten des Verfahrens dem Verklagten auferlegt werden müssen. * * * § * Vgl. dazu auch Abschn. IV ZifE. 2 des Berichts des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungs- mietrechtsprechung in NJ 1980, Heft 8, S. 347 und den Beitrag von G. Hejhal auf S. 371 f. Im gleichen Heft. D. Red. § 338 Abs. 3 ZGB. Zur Angemessenheit des Ausgleichsanspruchs bei einem Gesundheitsschaden, wenn beide in § 338 Abs. 3 unabhängig voneinander bestehenden Voraussetzungen beschränkter Umfang der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens Zusammentreffen (hier: Verlust eines Auges). BG Neubrandenburg, Urteil vom 23. April 1980 BZB 10/80. Der Verklagte hat dem 56 Jahre alten Kläger, der Invalidenrentner ist, mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Dadurch stürzte der Kläger, und sein linkes Brillenglas zersplitterte. Ein Glassplitter drang in das linke Auge; dabei wurden große Teüe des Augeninneren, vor allem der Netzhaut, zerstört. Trotz sofortiger Operation konnte das Sehvermögen auf diesem Auge nicht erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Der Kläger befand sich etwa vier Wochen in stationärer Behandlung. Weitere ambulante Behandlungen sind erforderlich. In dem gegen den Verklagten durchgeführten Strafverfahren wurde dieser u. a. verurteilt, an den Kläger einen Ausgleichsbetrag von 500 M zu zahlen. Mit der Beschwerde hat der Kläger beantragt, Unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts den Verklagten zu verurteilen, an ihn einen Ausgleichsbetrag von 4 000 M zu zahlen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 338 Abs. 3 ZGB ist ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Schädiger dann begründet, wenn der Geschädigte wegen des Gesundheitsschadens nur im beschränkten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann bzw. wenn durch den Gesundheitsschaden sein Wohlbefinden erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird. Diese beiden Voraussetzungen liegen beim Kläger vork Der Kläger war infolge der ihm durch den Verklagten zugefügten Augenverletzung über vier Wochen in stationärer Behandlung. Damit war er während dieser Zeit von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im wesentlichen ausgeschlossen. Aber auch nach seiner Entlassung aus der Augenklinik war infolge der Erblindung des linken Auges für den Kläger die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nur noch im beschränkten Umfang möglich. Sein Sehvermögen insgesamt wurde wesentlich gemindert. Das bedeutet zugleich für den Kläger für sein ganzes weiteres Leben eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohlbefindens. Es treffen hier somit beide nach § 338 Abs. 3 ZGB unabhängig voneinander bestehende Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch zusammen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen. Davon ist keine Linie ausgenomim. Deshalb ist es notwendig, alle Maßnahmen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen, die sich auf die Gewinnung und den Einsatz von Übersiedlungskandidacen. Angesichts der im Operationsgebiet komplizierter werdenden Bedingungen gilt es die Zeit zum Ausbau unseres Netzes maximal zu nutzen. Dabei gilt es stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen aufzunehmen und sich als Antragsteller registrieren zu lassen, um danach Aufträge handeln zu können. Artikel des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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