Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 565 (NJ DDR 1980, S. 565); Neue Justiz 12/80 565 Gesundheitswesens, die im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung entstehen. Die Beziehung zwischen Arzt und Patient ist dabei von herausragender Bedeutung, jedoch sind damit nicht alle Seiten der medizinischen Betreuung erfaßt. Vielmehr sieht sich der Patient oft nicht nur einem Arzt, sondern wegen der medizinischen Spezialisierung mehreren Fachärzten gegenüber. Aber auch Krankenschwestern und -pfleger, medizinisch-technische Laborassistenten, Physiotherapeuten und andere leisten ihren unmittelbaren Beitrag zum Behandlungs- und Betreuungsprozeß. Das rechtliche Wesen der tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Patienten und den Mitarbeitern der Einrichtung des Gesundheitswesens kann daher nur exakt bestimmt werden, wenn die Komplexität der verschiedenen diagnostischen und therapeutischen, aber auch der prophylaktischen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der kulturellen und sozialen Maßnahmen und die Verantwortung für ihre gewissenhafte Realisierung sich in einer adäquaten Bezeichnung widerspiegelt: Das ist das medizinische Betreuungsverhältnis, ein Rechtsverhältnis, das ein Kernstück des gesamten Gesundheitsrechts bildet. Wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung für Leben und Gesundheit der Bürger muß ein rascher Zugang zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens möglich sein. Deshalb stellt unser sozialistisches Recht keine komplizierten rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen des medizinischen Betreuungsverhältnisses: Sofern ein Bürger eine Einrichtung des Gesundheitswesens aufsucht und um medizinische Hilfe ersucht, ist die erste Etappe der Begründung des medizinischen Betreuungsverhältnisses vollzogen. Ist die Einrichtung fachlich und nach ihrem Leistungsprofil zuständig, gilt das Betreuungsverhältnis als zustande gekommen. Die Vorlage des Sozialversicherungsausweises, die daraufhin erfolgende Aufnahme des Bürgers und die Konsultation beim Arzt stellen hierfür wichtige rechtliche Merkmale dar. Eine besondere vertragliche Vereinbarung ist weder in schriftlicher noch in mündlicher Form erforderlich. Aus dem arbeitsteiligen Zusammenwirken der Mitarbeiter der Einrichtung am Prozeß der medizinischen Betreuung resultiert auch die rechtliche Konsequenz, daß das medizinische Betreuungsverhältnis nicht zwischen dem einzelnen Arzt bzw. Ärzte- und Schwesternkollektiv zustande kommt, sondern entweder zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten (Teil A Zi£E. 1 RKO) oder zwischen dem staatlichen Organ (Abt. Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises oder des Bezirks) und dem Patienten, wenn es sich um rechtlich nicht selbständige Einrichtungen, wie Polikliniken, Ambulatorien, Staatliche Arztpraxen usw. handelt. Ist eine Poliklinik oder ein Ambulatorium einem Krankenhaus angeschlossen, so ist das Krankenhaus Partner des Patienten. Ärzte in eigener Niederlassung begründen selbständig rechtliche Beziehungen zu den Patienten. Dr. J. M. Welche medizinische Einrichtung ist für die Behandlung eines Patienten zuständig? Nach Teil B Abschn. I Ziff. 1 RKO ist jeder Bürger, der sich wegen einer medizinischen Betreuung im Krankheitsfall während der Sprechstundenzeit an eine ambulante Einrichtung wendet, einem Arzt vorzustellen. Mit dieser Regelung ist zum einen das Prinzip bestätigt, daß jeder Bürger denjenigen Arzt aufsuchen kann, zu dem er ein besonders enges Vertrauensverhältnis hat. Territoriale Gesichtspunkte sind für die medizinische Betreuung grundsätzlich nicht entscheidend. Keine -Einrichtung des Gesundheitswesens ist berechtigt, einen Bürger wegen „territorialer Unzuständigkeit“ abzuweisen, wenn dieser nicht in ihrem Einzugsbereich wohnt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich zum anderen, daß die Entscheidung über die vom Bürger gewünschte medizinische Betreuung allein vom Arzt und nicht von der Schwester zu treffen ist. Außerdem hat der Anspruch des Bürgers, einem Arzt vorgestellt zu werden, im Krankheitsfall nicht nur in akuten Fällen Vorrang vor dem bewährten Prinzip der Voranmeldung und Bestellung des Patienten. Vom Prinzip der Arztwahl gibt es nur dann eine Ausnahme, wenn die (vor allem personellen) Kapazitäten einer Einrichtung des Gesundheitswesens erschöpft sind und die medizinische Betreuung der Bürger, die zum Einzugsgebiet der Einrichtung gehören, nicht mehr ausreichend gesichert werden könnte. Die Entscheidung, ob in diesem Fall Bürger an die Einrichtung an ihrem Wohnsitz verwiesen werden dürfen, hat der Leiter des für das Gesundheitswesen örtlich zuständigen staatlichen Organs zu treffen. Persönliche Auffassungen von Ärzten, Sprechstundenschwestern oder Mitarbeitern in der Aufnahme der Einrichtung sind dafür nicht maßgebend. Ist eine Einrichtung des Gesundheitswesens fachlich oder vom Leistungsprofil her nicht zuständig (z. B. wenn an einem Ambulatorium ein bestimmter Facharzt nicht vorhanden ist), so ist der Bürger an eine Poliklinik oder eine Staatliche Arztpraxis zu verweisen, die ihn wirksam betreuen kann. Besteht jedoch für den Bürger akute Lebensgefahr und ist sofortige ärztliche Hilfe unerläßlich, so muß diese unabhängig davon gewährt werden, welche Fachrichtungen in der Einrichtung vertreten sind und welche Zuständigkeit gegeben ist. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 SVO, wonach in der Regel im laufenden Quartal ein Wechsel der ärztlichen Behandlungsstelle nicht erfolgen soll, bleibt hiervon unberührt. Dr. J. M. Ist die Zustimmung des Patienten zu jeder ärztlichen Behandlungsmaßnahme erforderlich? Die Bereitschaft des Patienten, sich ärztlich behandeln zu lassen, bildet die Grundlage für das Zustandekommen des medizinischen Betreuungsverhältnisses. Sie schließt auch die Zustimmung zur medizinischen Behandlung ein. Allerdings handelt es sich hierbei zunächst nur um eine globale Zustimmung. Diese erstreckt sich nicht auf alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die im Verlauf der ärztlichen Behandlung Anwendung finden sollen. Medizinische Eingriffe wie Operationen und andere Maßnahmen (z. B. eine Herzkatheterisierung) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Patienten. Für eine medizinische Betreuungsmaßnähme, die keinen medizinischen Eingriff darstellt, ist dagegen eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Patienten im Prinzip nicht erforderlich. Ist der Patient mit einer vorgesehenen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme nicht einverstanden, dann wird er dies dem Arzt sagen; gegen seinen Willen sind solche ärztlichen Maßnahmen nicht zulässig. Selbstverständlich gilt das Prinzip der Zustimmung nur dann, wenn der Patient auch psychisch in der Lage ist, die Situation zu überblicken und entsprechende Erklärungen abzugeben. Besteht eine akute Lebensgefahr für den Patienten oder sind sonstige schwerwiegende gesundheitliche Nachteile zu befürchten, wenn nicht unverzüglich medizinische Hilfe geleistet wird, dann muß im wohlverstandenen Interesse solcher Patienten, die sich in einem die Entscheidungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Bewußtlosigkeit, Schock) befinden, auf die Zustimmung verzichtet werden. Zur Behandlung Minderjähriger ist in der Regel die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Dr. J. M.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 565 (NJ DDR 1980, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 565 (NJ DDR 1980, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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