Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 563 (NJ DDR 1980, S. 563); Neue Justiz 12/80 563 handlung zur Reditsmittelverzichtserklärung zu bewegen“ 3 Die Entgegennahme einer Erklärung über den Rechtsmittelverzicht in der Verhandlung ist gesetzlich unzulässig. Gemäß § 246 Abs. 4 StPO schließt die Verkündung des Urteils mit einer mündlichen Belehrung über das zulässige Rechtsmittel sowie das Recht auf Einsicht in das Protokoll und auf dessen Berichtigung und Ergänzung. Dem folgt die Aushändigung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung. Bevor diese zwingend vorgeschriebenen prozessualen Handlungen nicht durchgeführt worden sind, können Erklärungen im Hinblick auf ein Rechtsmittel weder entgegengenommen noch als verbindlich berücksichtigt werden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß die nach der ' Hauptverhandlung (auch unmittelbar danach, also noch im Gerichtssaal) abgegebene mündliche Verzichtserklärung unwirksam ist. Die vor Jahren erhobene Forderung, derartige Erklärungen müßten zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden4, wird vom Obersten Gericht nicht mehr aufrechterhalten. Bereits Ziff. 3 der Gemeinsamen Rundverfügung Nr. 1/74 des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts5 hat eine andere Orientierung gegeben. Danach kann auf Rechtsmittel unmittelbar nach Abschluß der Hauptverhandlung verzichtet werden. Der Vorsitzende des Gerichts hat den Verurteilten über diese Möglichkeit und die sich daraus ergebenden Folgen zu belehren. Der Verzicht ist aktenkundig zu machen und vom Verurteilten zu unterschreiben. Damit werden die Rechte des Angeklagten in keiner Weise eingeschränkt, solange gesichert ist, daß er nach den eingehenden Belehrungen seine Entscheidung gründlich durchdenken kann. Wie lange er nachdenkt, ob er die Rechtsmittelfrist dabei ausschöpft oder sofort und dennoch überlegt handelt, ob er nach der Verhandlung in einem eigenen Schreiben auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet, das hängt allein von ihm ab. Wesentlich ist, daß ihm dabei jene Grundrechte gewährt werden, die den sozialistischen Strafprozeß kennzeichnen, insbesondere die Wahrung des Prinzips der Gesetzlichkeit aller verfahrensrechtlichen Akte, die Wahrung der Gleichheit vor dem Gesetz und des Rechts auf Verteidigung. Dem Angeklagten muß auch in dem Stadium des Verfahrens, in dem das erstinstanzliche Gericht bereits eine Feststellung zur Schuld getroffen und eine daraus notwendige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen (ggf. von Strafe abgesehen) hat, Gelegenheit gegeben werden, sich in Ruhe zu überlegen, ob er auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet. Dabei steht es ihm frei, sich mit seinem Verteidiger zu beraten oder bei anderen Personen (Familienangehörigen, Arbeitskollegen usw.) Rat- schläge zu holen. Auf diese Möglichkeiten sollte sich die Belehrung ebenso konzentrieren wie darauf, welche Fristen und Formalitäten bei einem möglichen Rechtsmittel zu beachten sind. Auch der Hinweis auf die Konsequenzen, die ein einmal abgegebener Rechtsmittelverzicht hat, gehört zur Belehrung. Die gründliche Belehrung erfordert auch, daß der Richter die persönlichen Eigenschaften des Angeklagten berücksichtigt und darauf achtet, daß keine Erklärung zustande kommt, die später als unüberlegt bezeichnet werden muß. Das Argument, der Angeklagte befände sich nach der Urteilsverkündung in einer besonderen psychischen Situation und deshalb solle keine Verzichtserklärung entgegengenommen werden, vermag nicht zu überzeugen. Seine psychische Situation ist im wesentlichen die gleiche, die ihn im gesamten gerichtlichen Verfahren belasten kann. In allen Phasen des Verfahrens gibt er aber Erklärungen mit oft weitreichenden Konsequenzen ab. Der Beweiswert dieser Erklärungen wird jedoch nicht geringer, weil er aufgeregt oder deprimiert ist. Das Gericht ist verpflichtet, die in dieser Situation zustande kommenden Aussagen und Erklärungen zu nutzen, um die Wahrheit festzustellen. Eine endgültige wirksame Erklärung des Angeklagten, daß er auf Rechtsmittel verzichtet, setzt also voraus: 1. Nach der Urteilsverkündung hat das Gericht eine mündliche Belehrung über die in § 246 Abs. 4 StPO enthaltenen Rechte vorzunehmen. Ihr folgt die in der mündlichen Belehrung schon angekündigte Aushändigung der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung. 2. Diese prozessualen Maßnahmen sind ebenso wie die Erklärung des Vorsitzenden, daß die Hauptverhandlung geschlossen wird, im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten. 3. Gibt der Angeklagte danach eine Erklärung ab, daß er auf Rechtsmittel verzichtet (§ 286 Abs. 1 StPO), dann ist diese Erklärung in geeigneter Form aktenkundig zu machen und von ihm zu unterschreiben. Dieser Bestandteil der Akten ist nicht Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung. RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht 1 2 3 4 5 1 Vgl. OG, Beschluß vom 12. Juli 1968 - lb Ust 28/68 - (NJ 1968, Heft 17, S. 537); OG, Urteil vom 31. Mai 1972 - 2 Zst 16/72 - (NJ 1972, Heft 19, S. 592). 2 Vgl. BG Cottbus, Urteil vom 27. Juni 1969 - 1 BSB 16/69 - (NJ 1969, Heft 24, S. 779) mit Anmerkung von R. Schindler/H. Pom-poes; H. Pompoes/R. Schindler, „Zum Rechtsmittelverzicht des Angeklagten“, NJ 1971, Heft 24, S. 747. 3 Strafverfahrensrecht, Berlin 1977, S. 436. 4 Vgl. R. Schindler/H. Pompoes in NJ 1969, Heft 24, S. 779, und das Urteil des OG in NJ 1972, Heft 19, S. 592. 5 Abgedruckt als Anmerkung zu §.246 in: Strafprozeßordnung der DDR sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen, 3. Auflage, Berlin 1979, S. 93. Fragen und Antworten Kann der Werktätige auch dann noch gegen eine Beurteilung Einspruch einlegen, wenn er sie zur Kenntnis genommen und unterschrieben hat? Mit seiner Unterschrift unter eine Beurteilung bekundet der Werktätige, daß er deren Inhalt kennt. Diese Unterschrift bedeutet immer nur Kenntnisnahme über das schriftlich Festgelegte nicht mehr und nicht weniger. Da die Beurteilung eine Entscheidung des Betriebes ist, kann sie auch nicht zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen vereinbart werden. Daraus ergibt sich, daß die Unterschrift des Werktätigen unter seine Beurteilung arbeitsrechtlich nicht als sein Einverständnis mit dem Inhalt der Beurteilung angesehen werden kann. Anderenfalls würde sein Einspruchsrecht gegen den Inhalt der Beurteilung eingeschränkt. Das Recht zum Einspruch gegen eine Beurteilung hat der Werktätige aber nicht nur dann, wenn er bei Kenntnisnahme z. B. bei der Beratung im Arbeitskollektiv oder bei der Aushändigung der schriftlich ausgefertigten Beurteilung sofort darauf hinweist, daß er ganz oder teilweise mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden ist. Das Einspruchsrecht des Werktätigen besteht bedingungslos, allerdings muß er es innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der tatsächlichen Aushändigung der Beurteilung ausüben (§ 69 AGB vgl. hierzu auch Fragen und Antworten in NJ 1978, Heft 7, S. 307). Diese;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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