Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 562 (NJ DDR 1980, S. 562); 562 Neue Justiz 12/80 2 Vgl. H. Heintze, „Gewerkschaftliche Rechtsarbeit ln Vorbereitung des X. Parteitages der SED“, NJ 1980, Heft 9, S. 392 fl. 3 H. TlsCh, „Mit hohen Leistungszielen weiter erfolgreich Im Wettbewerb voran“, Tribüne vom 29. April 1980, S. 1. 4 Die ln diesem Beitrag angeführten Fakten beruhen auf vier vom Autor betreuten Diplomarbeiten, die an der Gewerkschaftshochschule angefertigt wurden. 5 Vgl. W. Hantsche, „Jahresendprämie und Arbeitsdisziplin“, Der Schofle 1980, Heft 5, S. 112 f.; vgl. auch „Arbeitsdisziplin und Erholungsurlaub“, Aus einem Protest des Staatsanwalts des Kreises Spremberg mit Anmerkung von G. Kürschner, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 4, S. 190 f. Einstellung von Ordnungsstrafverfahren wegen Zeitablaufs Ordnungsstrafverfahren werden gemäß § 22 Abs. 1 OWG schriftlich eingeleitet und enden mit dem Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen oder mit der Einstellung. Einer der in § 25 Abs. 2 OWG genannten Gründe der Einstellung liegt z. B. vor, wenn ein erzieherischer Erfolg wegen Zeitablaufs (insbesondere wegen längerer begründeter Abwesenheit des Rechtsverletzers) nicht mehr erwartet werden kann. Es handelt sich hierbei um Ordnungsstrafverfahren, die zwar fristgemäß (innerhalb der in § 18 OWG bestimmten Verjährungsfrist) eingeleitet wurden, aber nicht wie in § 23 Abs. 4 OWG festgelegt - innerhalb eines Monats abgeschlossen werden konnten, weil Umstände eintraten, die einen rechtzeitigen Abschluß des Verfahrens nicht ermöglichten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Rechtsverletzer während des Verfahrens im Ausland aufhält oder wenn er schwer erkrankt ist und z. B. sein Recht zur Stellungnahme nicht wahrnehmen konnte oder wenn umfangreiche Überprüfungen erforderlich waren. Der Ordnungsstrafbefugte hat in solchen Fällen zu entscheiden, ob wegen der Schwere der Ordnungswidrigkeit, der Art und Weise ihrer Begehung und der Persönlichkeit des Rechtsverletzers trotz Zeitablaufs eine Ordnungsstrafmaßnahme noch erforderlich ist. Dabei ist von dem in § 13 OWG formulierten Zweck der Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen auszugehen. Eine solche Entscheidung wird auch wesentlich von der Art der Ordnungswidrigkeit abhängen. So werden Ordnungswidrigkeiten auf den Gebieten des Devisen-, Steuer-, Preis- und Sozialversicherungsrechts, bei denen sich auch nach Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens noch umfangreiche Überprüfungen zur Klärung des Sachverhalts erforderlich machen, unter dem Aspekt des Zeitablaufs anders zu beurteilen sein als eine von vornherein eindeutige und unkomplizierte Ordnungswidrigkeit im Bereich der Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die nach der 3. DVO zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) in Verbindung mit der entsprechenden Stadtordnung bzw. Ortssatzung zu ahnden ist. Das OWG enthält für den Zeitablauf keine Frist. Auch im Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR (Berlin 1969, S. 73) sowie in der Arbeit zur Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (Berlin 1978, S. 110) wird nicht auf eine bestimmte Zeitdauer orientiert, sondern übereinstimmend eine beispielhafte Aufzählung von Gründen vorgenommen (Auslandsaufenthalt, Krankheit usw.). Es fällt auch schwer, eine bestimmte Frist festzulegen, weil Art, Schwere und Begehungsweise der Ordnungswidrigkeiten und die Gründe des Zeitablaufs sehr unterschiedlich sind. Geht die Bearbeitung eines Ordnungsstrafverfahrens aus Gründen, die sich aus der notwendigen Art der Bearbeitung dieses Verfahrens ergeben, über einen Monat hinaus, so muß der Ordnungsstrafbefugte ohnehin in kürzeren Zeitabständen den Fortgang des Verfahrens prüfen. Das ist zwar verfahrensrechtlich im OWG nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus der Notwendigkeit, das Verfahren ohne Verzögerung durchzuführen (§ 21 Abs. 4 OWG) und innerhalb eines Monats abzusehließen (§ 23 Abs. 4 OWG). Im Zusammenhang mit der Prüfung über den Fortgang des Verfahrens sollte der Ordnungsstrafbefugte zugleich auch prüfen, ob wegen des Zeitablaufs noch eine Ordnungsstrafmaßnahme ausgesprochen werden muß. Von § 25 Abs. 2 Ziff. 3 OWG werden nur Fälle erfaßt, in denen ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet, aber aus den genannten Gründen nicht abgeschlossen werden konnte. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Verfahren mit dem Ausspruch von- Ordnungsstrafmaßnahmen abgeschlossen wurde und die Strafverfügung nicht zugestellt werden konnte. Eine Annahmeverweigerung trifft hier nicht zu, weil nach § 50 Abs. 1 der Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 Nr. 13 S. 236) die Annahme von Briefen mit der Zusatzleistung Zustellungsurkunde nicht verweigert werden kann. Als unzustellbar wäre diese Postsendung nach § 52 Abs. 1 der Postordnung nur dann zu bewerten, wenn der Empfänger nicht zu ermitteln oder die Nachsendung nicht möglich ist, beschränkt oder ausgeschlossen wurde. Dauert die Nichtzustellbarkeit (ohne Verschulden des Rechtsverletzers) länger als drei Monate an, sollte geprüft werden, ob die Ordnungsstrafverfügung noch zugestellt wird oder ob ein erzieherischer Wert der Ordnungsstrafmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr erwartet werden kann. Sowohl bei § 25 Abs. 1 Ziff. 3 OWG als auch bei einer vom Rechtsverletzer nicht verschuldeten Unzustellbarkeit einer gegen ihn ergangenen Ordnungsstrafverfügung handelt es sich um gleiche Wirkungen gegen ihn. Verfahrensrechtlich bestehen jedoch Unterschiede. Während bei den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Ziff. 3 OWG das Verfahren eingestellt werden kann, ist das bei einer bereits ausgesprochenen Ordnungsstrafmaßnahme nicht möglich. Eine Ordnungsstrafmaßnahme, die dem Rechtsverletzer ohne dessen Verschulden nicht zugestellt werden konnte und deren erzieherische Wirksamkeit infolge Zeitablaufs nicht mehr erwartet werden kann, sollte aufgehoben werden. Diese Entscheidung würde sich auf § 35 OWG stützen, weil eine ausgesprochene Ordnungsstrafmaßnahme, die über einen längeren Zeitraum nicht zugestellt werden konnte und die auf Grund des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung erwarten läßt, nicht mehr mit der sozialistischen Gesetzlichkeit im Einklang steht. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Rechtsmittelverzicht des Angeklagten Der Verzicht auf ein Rechtsmittel ist für einen für schuldig befundenen Angeklagten eine Entscheidung mit besonderen Konsequenzen. In der Rechtsprechung und in der Literatur wurde deshalb wiederholt darauf hingewiesen, daß dem Angeklagten unbedingt Gelegenheit gegeben werden muß, sich die Folgen aus der Rechtskraft einer gegen ihn ergangenen Entscheidung gründlich zu überlegen. Genauso wie § 286 Abs. 2 StPO bestimmt, daß die Rücknahme eines Rechtsmittels endgültig ist, läßt sich die einmal abgegebene Erklärung, auf Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, nicht rückgängig machen.1 Es wurde der Standpunkt vertreten, daß ein Rechtsmittelverzicht, der auf die mündliche Belehrung hin abgegeben wird, nicht rechtswirksam sei. Der Angeklagte müsse Gelegenheit haben, sich seine Entscheidung unbefangen und gründlich außerhalb der gerichtlichen Hauptverhandlung zu überlegen.2 Das Lehrbuch des Strafverfahrensrechts geht schließlich davon aus, daß es unangebracht wäre, „den noch unter dem ihn psychisch belastenden Eindruck der Urteilsverkündung stehenden Angeklagten in oder unmittelbar nach der erstinstanzlichen Hauptver-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 562 (NJ DDR 1980, S. 562) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 562 (NJ DDR 1980, S. 562)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Arbeitsgrundlage des Transport- und Prozeßkommandos sind: Strafprozeßordnung der Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unter- suchungshaft vom, Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurch- führung in der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der fer Linie den zuständigen Ärzten der Medie Staatssicherheit und den abwehrmäßig zuständigen opeinheiten die konsequente Sicherung der inget zu gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X