Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 544 (NJ DDR 1980, S. 544); 544 Neue Justiz 12/80 legung einer solchen Arbeitsteilung im Kombinat, die ein einheitliches Handeln des Kombinats gewährleistet., Die inhaltliche Gestaltung des Statuts darf sich daher nicht in der Wiederholung von Rechtsvorschriften erschöpfen, sondern muß diese entsprechend den spezifischen Bedingungen des Kombinats konkretisieren und präzisieren. Der Bestimmung der Rechtsstellung von Kombinat und Kombinatsbetrieb dienen auch die Ordnungen (§ 29 Abs. 5 und 6 KombinatsVO). Sie erfassen die Abgrenzung der Aufgaben und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten des Kombinats und der Kombinatsbetriebe sowie die Arbeitsabläufe zur effektiven Gestaltung des einheitlichen Reproduktionsprozesses im Kombinat auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und des Statuts. Der Erlaß von Ordnungen fällt in die Kompetenz des Generaldirektors. Die KombinatsVO schreibt jedoch nicht zwingend vor, was jeweils im Statut und in den Ordnungen festzulegen ist. Verhältnis zwischen Kombinat und Kombinatsbetrieb Die dargelegte Rechtsstellung des Kombinats und seiner Betriebe macht deutlich, daß Kombinat und Betrieb zwar beide Wirtschaftseinheiten sind, daß das Kombinat aber keine Form des Betriebes darstellt. Im Kombinat sind die produzierenden Aufgaben einer Wirtschaftseinheit mit denen der Zweigleitung vereint. Das hebt das Kombinat vom Betrieb ab, macht aber auch zugleich den Unterschied zur ehemaligen Vereinigung Volkseigener Betriebe (WB) sichtbar.13 Der Kombinatsbetrieb ist seinem Wesen nach ein Betrieb wie jeder andere Betrieb; aber er ist dadurch charakterisiert, daß er Teil einer größeren Wirtschaftseinheit und in den Reproduktions- und Leitungsprozeß des Kombinats eingeordnet ist (§6 Abs. 1 KombinatsVO). Das Verhältnis von Kombinat und Kombinatsbetrieb kann daher nicht als herkömmliches Unterstellungsverhältnis betrachtet werden.14 Damit aber Koordinierungsaufgaben und Entscheidungsbefugnisse für die Kombinatsbetriebe durch das Kombinat wahrgenommen werden können, die in bisherigen Rechtsvorschriften den übergeordneten Organen zugeordnet wurden, ist in § 42 Abs. 3 KombinatsVO festgelegt worden, daß insoweit das Kombinat für den Kombinatsbetrieb als übergeordnetes Organ gilt. Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch das Kombinat Neben den Rechten und Pflichten, die sich aus der Stellung des Kombinats als Wirtschaftseinheit ergeben, obliegt dem Kombinat auch die Ausübung staatlicher Funktionen der Wirtschaftsleitung (§4 Abs. 1 KombinatsVO). So sind den Kombinaten neben den Planungsaufgaben solche Funktionen auf den Gebieten der Bilanzierung (§ 11 Abs. 2 KombinatsVO), der Standardisierung (§ 13 Abs. 6 KombinatsVO) und der Preise (§ 20 Abs. 3 KombinatsVO) übertragen worden. Hierbei handelt es sich nicht um originäre Befugnisse des Kombinats; die Rechte und Pflichten des Kombinats im Rahmen der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben werden durch die speziellen Rechtsvorschriften bestimmt. Von diesen staatlichen Funktionen der Wirtschaftsleitung sind daher auch die besonderen, in der Zuständigkeit des Ministeriums liegenden Rechte und Pflichten zu unterscheiden, die nach § 4 Abs. 4 KombinatsVO dem Kombinat übertragen werden können. Diese Übertragung erfolgt durch ministerielle Einzelentscheidung. Das Ministerium wird dabei nicht von seiner Verantwortung entbunden. Fußnoten auf S. 550 Zum Inhalt der Strafenverwirklichung Prof. Dr. sc. HANS WEBER, Leiter des Lehrstuhls Strafrecht und Strafprozeßrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Mit der Vervollkommnung des Strafensystems, der Vergrößerung der Vielfalt der strafrechtlichen Maßnahmen, die es immer besser ermöglicht, den individuellen Eigenarten der Straftat und der Person des Straftäters Rechnung zu tragen, werden auch die Wege, Formen und Methoden der Verwirklichung der Strafen vielfältiger. Den Fragen der Verwirklichung der Strafen wird daher in der Gesetzgebung, in der Wissenschaft und in der Praxis der Justizorgane und anderer damit befaßter Organe eine große Bedeutung beigemessen.1 Die wissenschaftliche Arbeit auf diesem Gebiet erstreckte sich bisher vorwiegend auf einzelne Arten von Strafen (insbesondere auf die Verurteilung auf Bewährung und die Geldstrafe). Es fehlt jedoch noch eine geschlossene Untersuchung des Prozesses der Verwirklichung der Strafen insgesamt, daher sollen im folgenden hierzu einige Gedanken dargelegt werden. Strafenverwirklichung als eigenständiger Prozeß Die Strafenverwirklichung hat sich allmählich als ein eigenständiger rechtlich geregelter Prozeß herausgebildet, der neben der Strafandrohung und dem Strafausspruch eine selbständige Existenzform der Strafe ist. Gegen diese These wurde eingewandt, daß die Verwirklichung der Strafe zur Anwendung der Strafe gehöre, weil die durch das Gericht ausgesprochene Strafe hur wirksam werden könne, wenn sie auch verwirklicht wird, und weil sie ja schließlich ausgesprochen wird, um verwirklicht zu wer- den. Durch den Strafausspruch werden Richtung, Umfang und Dauer der Verwirklichung bestimmt (so z. B. Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung, Festlegung der Dauer der Freiheitsstrafe und der Höhe der Geldstrafe), und in gewisser Weise wird auch die Verwirklichung vorbereitet (so z. B. durch die Erklärung gesellschaftlicher Kräfte, die Bürgschaft zu übernehmen). Trotz dieser zwischen Strafausspruch und Strafenverwirklichung bestehenden Zusammenhänge weist die Verwirklichung der Strafe wesentliche Besonderheiten auf. Dabei bestehen die Unterschiede zum Ausspruch der Strafe nicht nur darin, daß die Verwirklichung sich zeitlich an die Verhängung der Strafe anschließt. Die Verwirklichung hebt sich erstens dadurch von den anderen Erscheinungsformen der Strafe ab, daß sie andere Grundlagen hat. Sie richtet sich nicht nur nach den in den §§ 61 ff., 30, 36, 39 StGB festgelegten Kriterien der Strafzumessung, sondern erfolgt oftmals täterbezogen und relativ unabhängig vom Charakter der ihr zugrunde liegenden Straftat. So unterscheiden sich bei Verurteilungen auf Bewährung gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen, Bürgschaften usw. bei verschiedenen Deliktsgruppen (z. B. Eigentumsstraftaten und vorsätzlichen Körperverletzungen) kaum voneinander. Ihre Ausgestaltung im einzelnen ergibt sich vor allem aus der Person des Täters und seiner Rolle im Kollektiv. Dabei sind auch Seiten der Person des Täters zu berücksichtigen, die nicht tatbezögen sind. Für die Verwirklichung der Strafen sind auch Umstände;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 544 (NJ DDR 1980, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 544 (NJ DDR 1980, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X