Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 536 (NJ DDR 1980, S. 536); 536 Neue Justiz 12/80 Art. 1 und 55 der UN-Charta könne nicht rechtsverbindlich sein®, ist nicht haltbar: Ohne eine gewisse Allgemeinheit der Normen kommt kein Rechtszweig aus. Dies trifft in verstärktem Maße auf das Völkerrecht zu, da seine allgemein gültigen Normen zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung vereinbart werden müssen. Ergebnis des Vereinbarungsprozesses können nur solche Normen sein, die für alle beteiligten Seiten akzeptabel sind. Der ausgeprägte Allgemeinheitsgrad vieler Völkerrechtsnormen folgt unmittelbar aus den antagonistischen Klasseninteressen von Staaten entgegengesetzter sozialer Ordnung. Stellt man die Verbindlichkeit allgemeiner Normen in Frage, so stellt man gleichzeitig das System des Völkerrechts in Frage. Natürlich: je allgemeiner vereinbarte Normen sind, desto breiter ist die Palette der Auslegungsmöglichkeiten. Die Auseinandersetzung um die Auslegung und Anwendung einer Norm ist genau wie der Prozeß der Vereinbarung internationaler Klassenkampf. Im Interesse stabiler internationaler Beziehungen ist es deshalb wünschenswert, die Auslegungsmöglichkeiten zu begrenzen und vereinbarte Normen zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung wurde in der Resolution 1514 (XV) vorgenommen, und zwar durch die o. g. Definition des Selbstbestimmungsrechts, durch die Verurteilung des Kolonialsystems und durch die Anerkennung der Tatsache, daß alle Völker also auch die kolonial unterdrückten Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben. Der so erzielte Fortschritt war durch das inzwischen stark veränderte Kräfteverhältnis möglich geworden. Seit 1946 hatten mehr als 30 ehemalige Kolonien die staatliche Unabhängigkeit erreicht; das sozialistische Weltsystem existierte und war durch eine Reihe von Staaten in der UNO vertreten. Die Bestimmungen der Resolution 1514 (XV) gehen über die Festlegungen der UN-Charta weit hinaus. Insofern ist die Deklaration nicht einfach eine bloße Auslegung der Charta. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die Bestimmungen der Deklaration rechtliche Verbindlichkeit erlangt haben. Grundsätzlich können internationale Organisationen keine Beschlüsse fassen, die die Mitgliedstaaten gegen ihren Willen binden. Deshalb kann die UN-Vollversammlung entsprechend Art. 11 der UN-Charta auch lediglich Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten richten. Solche Regelungen finden sich bei allen internationalen Organisationen, in denen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung Mitglied sind; sie sollen die Souveränität der Mitgliedstaaten schützen. Selbst die einstimmige Annahme einer Resolution reicht nicht aus, um die enthaltenen Bestimmungen zu Völkerrechtsnormen zu machen. Notwendig ist außerdem, daß die Mitgliedstaaten ihren Willen zum Ausdruck bringen, diese Bestimmungen als für sie verbindliche Rechtsnormen zu betrachten (opinio iuris). Zum Zeitpunkt der Annahme der Entkolonialisierungs-Deklaration war sicher nicht bei allen Staaten die opinio iuris vorhanden. Zwar wurde die Resolution mit 89 Stimmen ohne Gegenstimme angenommen, aber es gab neun Stimmenthaltungen, darunter auch einige von den damals wichtigsten Kolonialmächten. Offiziell begründeten diese Staaten ihre Haltung damit, daß die Deklaration nicht dem Text der UN-Charta entspreche. Inzwischen jedoch hat sich die Situation geändert: Die Entkolonialisierungspraxis der UNO seit der Annahme der Resolution 1514 (XV) berief sich immer wieder auf sie, so daß bisweilen davon gesprochen wird, es handele sich um die meistzitierte Resolution der UNO überhaupt. Bereits am 27. November 1961 wurde mit Resolution 1654 (XVI) ein Spezialkomitee für Fragen der Verwirklichung der Resolution 1514 (XV), der 24 Staaten-Dekolonialisierungsaus-schuß, geschaffen. Er schlägt der Vollversammlung Maßnahmen vor, die auf die Verwirklichung der Deklaration in allen noch kolonial abhängigen Gebieten gerichtet sind. Gleichzeitig informiert er den Sicherheitsrat über solche Vorgänge, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden. Damit wurde ein Organ geschaffen, das die Durchsetzbarkeit der Deklaration entscheidend positiv beeinflußte. Die Debatten im Plenum und im 4. Komitee der 34. Tagung der UN-Vollversammlung 1979/80 haben erneut bestätigt, daß die Grundsätze der Entkolonialisierungs-Deklaration in immer stärkerem Maße verwirklicht werden und daß der Kampf gegen koloniale und rassische Unterdrückung untrennbar mit dem Ringen der Völker um Frieden und internationale Sicherheit verbunden ist. So hat die UN-Vollversammlung in der Resolution 34/44 über die „Bedeutung der universellen Verwirklichung des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung und der schnellen Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker für eine effektive Garantierung und Befolgung der Menschenrechte“ vom 23. November 1979 alle Staaten aufgerufen, „die UN-Resolutionen betreffend die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker unter kolonialer und Fremdherrschaft voll und gewissenhaft zu erfüllen“.® Und in der Resolution 34/94 zur „Verwirklichung der Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker" vom 13. Dezember 1979 wird erneut bestätigt, daß die UN-Vollversammlung die „Rechtmäßigkeit des Kampfes der Völker unter Kolonial- und Fremdherrschaft, ihr Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit mit allen notwendigen und verfügbaren Mitteln auszuüben“, anerkennt.7 Die Zahl der vom Kolonialismus befreiten Staaten, die heute aktiv in der UNO mitarbeiten, hat sich auf mehr als 50 erhöht. Zuletzt konnten Simbabwe als 153. und der Inselstaat St. Vincent und die Grenadinen als 154. Mitglied in die Weltorganisation aufgenommen werden. Die weitgehende Beseitigung des Kolonialismus ist ein Beweis für die Effektivität der Resolution 1514 (XV) und dafür, daß die Bestimmungen der Entkolonialisierungs-Deklaration als völkerrechtlich verbindliche Rechtsnormen betrachtet werden. Dennoch bleiben im Kampf um die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts auch heute noch ungelöste Fragen. Schwerwiegende Verletzungen dieses völkerrechtlichen Grundprinzips und grundlegenden Menschenrechts sind insbesondere das Apartheid-Regime in Südafrika, die Okkupation Namibias, die Verweigerung des Rechts auf einen unabhängigen Staat für das palästinensische Volk sowie die Herrschaft faschistischer Diktaturen, insbesondere in Lateinamerika. Aber auch die Forderung nach Anerkennung eines Rechts auf Entwicklung, die besonders von jungen Nationalstaaten im Zusammenhang mit dem Kampf gegen neokolonialistische Ausbeutung und Unterdrückung vorgebracht wird8, ist letzten Endes als eine Forderung nach konsequenter Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Völker zu verstehen. 1 2 3 4 5 6 7 8 1 Ausführlich dazu H. Kröger, „Das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die bürgerliche völkerreChtsdoktrin“, NJ 1980, Heft 7, S. 290 ff. 2 Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1973, S. 710 ff. 3 Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1164 ff. (1173). Ähnlich wird das Selbstbestimmungsrecht auch in der am 1. August 1975 in Helsinki Unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa definiert (vgl.: Für Entspannung und dauerhaften Frieden in Europa, Dokumente, Berlin 1977, S. 135). 4 H. Kröger, a. a. O., S. 292, mit Belegen aus der bürgerUchen VölkerreChtsliteratur. 5 So J. L. Kunz, „Der Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker - insbesondere in der Praxis der Vereinten Nationen“, in: K. Rabl (Hrsg.), Inhalt, Wesen und gegenwärtige praktische Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, München 1964, S. 174 f. 6 Abgedruckt in: UNO-Bilanz 1979/80 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1980), S. 142 ff. 7 Abgedruckt in: UNO-Bilanz 1979/80, S. 145 ff. 8 Vgl. hierzu R. Frambach/H. Gruber, „36. Tagung der UN-Menschenrechtskommission“, Deutsche Außenpolitik 1980, Heft 7, S. 119 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 536 (NJ DDR 1980, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 536 (NJ DDR 1980, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Die Besuchsdauer beträgt grundsätzlich. Minuten. Ich wurde am über die Besuchsbestimmungen belehrt.

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