Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 535 (NJ DDR 1980, S. 535); Neue Justiz 12/80 535 der Volksrichter am Obersten Gericht 1949 und 1953 (S. 76), die soziale Herkunft, die Parteizugehörigkeit und der Frauenanteil im ersten Zweijahreslehrgang an der Zentralen Richterschule (S. 85), die Entwicklung des Frauenanteils in der Justiz überhaupt (S. 92, 159) oder die soziale Zusammensetzung der Schöffen (S. 253). Eine kritische Bemerkung sei mir gestattet. Sie betrifft die etwas stiefmütterliche Darstellung der Rechtswissenschaft, besonders im Kapitel über die Entwicklung der Rechtsprechung (ab S. 276), in dem es eigentlich nahegelegen hätte, die Anfänge der Einwirkung der Rechtswissenschaft auf die Rechtsprechung zu zeigen. Eine gründlichere und zugleich differenziertere Behandlung hätte m. E. auch die Babelsberger staats- und rechtswissenschaftliche Konferenz vom April 1958 (S. 258 260) verdient. Der Kernpunkt dieser Konferenz war doch, jedenfalls was ihre kritische Seite anbetrifft, der Kampf gegen Tendenzen des Formalismus, der die Staats- und Rechtswissenschaft daran hinderte, wirksamen Einfluß auf die Staats-- Praxis zu nehmen. Im Ergebnis dieser Konferenz entstand das eigentliche staatswissenschaftliche Studium an der Akademie. Auch daß die Verbindungen der Rechtswissenschaft zur Praxis generell verstärkt wurden, daß ihre unmittelbare Beteiligung an den gesellschaftlichen Umgestaltungsprozessen gefördert wurde, ist als positives, weiterwirkendes Ergebnis dieser Konferenz zu werten. Auf der anderen Seite sind, wenn man die Dinge mit den Erkenntnissen und Erfahrungen von heute betrachtet, bestimmte Vereinfachungen in den theoretischen Aussagen, speziell zur Bedeutung einer exakten Rechte-und-Pflichten-Struktur im sozialistischen Recht, zum Inhalt des Prozesses, der zur „Überschreitung des engen bürgerlichen Rechtshorizonts“ führt, nicht zu übersehen. Auch das hatte bestimmte Auswirkungen auf die juristische Ausbildung, speziell an den Universitäten. Die genannten Vereinfachungen und Einseitigkeiten wurden im weiteren Verlauf des sozialistischen Aufbaus, besonders durch die Rechtspolitik des VIII. und IX. Parteitages der SED, überwunden. Ich ziehe das Resümee: In dem neuen Buch des Autorenkollektivs unter Leitung von Hilde Benjamin wird das Wesen dieser Epoche deutlich; die Rechtspflege der 50er Jahre erscheint sowohl in ihren für die Übergangsperiode spezifischen Zügen wie auch und vor allem als Herausbildung und Beginn der sozialistischen Rechtspflege in der DDR. Das Buch trägt damit dazu bei, die Aufgaben und Schwerpunkte der Gegenwart tiefer, dialektischer zu verstehen. Es gehört deshalb m. E. in die Hand jedes Lesers dieser Zeitschrift. 1 Autorenkollektiv unter Leitung von Hilde Benjamin: Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1945 1949, Staatsverlag der DDR, Berlin 1976; 384 S.; EVP (DDR) : 20 M. Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949-1961, Staatsverlag der DDR, Berlin 1980; 444 S.; EVP (DDR): 22,50 M. 2 ND vom 14. Oktober 1980, S. 3. 3 Zur Geschichte der Rechtspflege 1949 1961, S. 12. Weitere Seitenangaben im Text verweisen auf dieses Buch. 4 K. Marx/F. Engels („Die deutsche Ideologie“, in: Werke, Bd. 3, Berlin 1959, S. 63): „Nicht zu vergessen, daß das Recht ebensowenig eine eigene Geschichte hat wie die Religion.“ 5 Die folgenden Bemerkungen beschränken sich auf diesen Zeitraum, der Gegenstand des zweiten Bandes ist. Zum ersten Band vgl. auch K.-H. Schöneburg in Staat und Recht 1977, Heft 1, S. 100 ff. 6 Vgl. Geschichte der SED, Abriß, Berlin 1978, Kap. 5 bis 8. 7 Es fällt auf, daß in grundlegenden Artikeln zur neuen Gesetzgebung (vgl. z. B. F. Kunz/G. Schtlßler in Staat und Recht 1977, Heft 3, S. 229 ff., oder G. Walter ln Staat und Recht 1980, Heft S, S. 205 ff.) der Einfluß der vorangegangenen Rechtsprechung bzw. Spruchpraxis auf die Rechtsgestaltung überhaupt nicht erwähnt wird. Die Rechtstheoretiker wollen dagegen lnteres-santerweise der Rückwirkung der staatlichen Rechtsanwendung auf die Rechtsbildung ein spezielles rechtstheoretisches Symposium widmen. 8 Diese Kontinuität bildet übrigens auch bis heute das entscheidende Element im Selbstverständnis der herrschenden Kreise in der BRD über ihre Rechtsentwicklung. So heißt es in einer offiziösen Publikation mit dem anmaßenden Titel „Deutsche Rechtspolitik“, die 1976 von einem Staatssekretär im Bundesjustizministerium herausgegeben und durchweg von hohen Ministerialbeamten geschrieben wurde und die die Rechtsentwicklung in der BRD seit 1949 darstellen will, zusammenfassend: „Dabei erweist sich, daß sich trotz der dem Jahre 1949 vorangegangenen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Umwälzungen und Erschütterungen die Rechtspolitik seit Beginn des letzten Drittels des 19. Jahrhunderts im Grunde bemerkenswert kontinuierlich entwickelt hat.“ Diesem Satz ist nichts hinzuzufügen. Er entlarvt alles Gerede von „Abrechnung“ mit dem faschistischen Unrechtsstaat als leeres Geschwätz I Selbstbestimmungsrecht der Völker und Entkolonialisierungs-Deklaration der UNO Dr. TATJANA ANSBACH, Institut für internationale Studien an der Karl-Marx-Üniversität Leipzig Unter den Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts kommt dem Selbstbestimmungsrecht der Völker herausragende Bedeutung zu.1 Zu einer konkreten völkerrechtlichen Ausformung hat ganz entscheidend ein Dokument beigetragen, das vor genau 20 Jahren mit der Resolution 1514 (XV) der UN-Vollversammlung angenommen wurde: die Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker vom 14. Dezember I960.2 Sie verbrieft allen Völkern das Selbstbestimmungsrecht und enthält gewissermaßen die erste Legaldefinition dieses Rechts, denn in Ziff. 2 der Deklaration heißt es: „Kraft dieses Rechts steht es ihnen (allen Völkern T. A.) frei, ihren politischen Status zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu betreiben.“ Damit formte die Deklaration eines der in Art. 1 der UN-Charta genannten Ziele der Vereinten Nationen aus: nämlich „freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, die auf der Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker beruhen“. Die völkerrechtliche Definition des Selbstbestimmungsrechts wurde später durch die Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts, betreffend die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, vom 24. Oktober 1970 angenommen durch Resolution 2625 (XXV) der UN-Vollversammlung inhaltlich konkretisiert als „das Recht aller Völker, völlig frei und ohne Einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten“.2 Gleichzeitig wurde bekräftigt, daß es sich um ein Grundprinzip des gegenwärtigen Völkerrechts handelt. Die Notwendigkeit einer solchen Ausformung ergab sich daraus, daß die UN-Charta das Prinzip der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker zwar in Art. 1 Ziff. 2 und 55 verankert, aber nichts Konkretes über seinen Inhalt aussagt. Auch die nicht sehr konsequenten Regelungen der Kapitel XI (Erklärung über Gebiete ohne Selbstregierung) und XII (Internationales Treuhandschaftssystem) tragen nicht zur inhaltlichen Bestimmung dieses Prinzips bei. Das veranlaßte bürgerliche Völkerrechtler zu der These, es handele sich bei diesem Prinzip „lediglich um eine politische Programmerklärung, nicht aber um ein völkerrechtliches Rechtsprinzip“ A Das Argument, eine so allgemeine Festlegung wie in;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 535 (NJ DDR 1980, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 535 (NJ DDR 1980, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X