Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 528 (NJ DDR 1980, S. 528); 528 Neue Justiz 11/80 heit und mangelnder Bereitschaft zur Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten zu werten sind, der Grad ihrer Schuld andererseits als nicht erheblich angesehen wird, war auf Bewährungsverurteilungen unter Auferlegung einer Bewährungszeit von je 2 Jahren zu erkennen. Anmerkung: Dem vorstehenden Urteil ist im Ergebnis beizupflichten. Es gibt jedoch Veranlassung, nochmals auf folgendes hinzuweisen: Nach § 167 StGB kann u. a. derjenige Bürger zur Verantwortung gezogen werden, der durch vorsätzliche Verletzung seiner beruflichen Pflichten fahrlässig Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwek-ken dienen, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch bedeutende wirtschaftliche Schäden verursacht. Es bedarf in solchen Verfahren deshalb zunächst der Feststellung, welche Pflichten dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Tat kraft seiner beruflichen Stellung zur Vermeidung schädlicher Folgen oblagen. Nicht die Gesamtheit der beruflichen Pflichten ist bedeutsam, sondern lediglich diejenigen, die möglicherweise Bedeutung für die Vermeidung der schädlichen Folgen hatten. Es kann sich sowohl um normierte Pflichten handeln (Pflichten, die in Standards, ASAO, Ar-beits- bzw. Betriebsordnungen, Verträgen, Bedienungsanweisungen usw. spezifiziert sind) als auch um nicht normierte Berufspflichten (im Rahmen eines Arbeitsrechtsver-hältnisses übertragene Aufgaben). Berufspflichten sind auch die sich aus der Berufserfahrung ergebenden Pflichten, die aus der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die in einer konkreten Situation zur Vermeidung schädlicher Folgen oder Gefahren den jeweils Verantwortlichen als Verpflichtung obliegen. Deshalb ist nicht nur festzustellen, daß dem Verantwortlichen konkrete Pflichten oblagen, sondern es muß auch eine Aussage darüber getroffen werden, welches die Grundlage dieser Pflichtenlage war. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §167 StGB setzt vorsätzliche Pflichtverletzung voraus. Das Bezirksgericht ist im vorstehenden Urteil zutreffend von dem Rechtsstandpunkt ausgegangen, daß unter vorsätzlicher Pflichtverletzung immer die bewußte Verletzung der Rechtspflichten zu verstehen ist (vgl. dazu OG, Urteil vom 2. März 1978 2 OSK 2/78 -). Die bewußte Pflichtverletzung erfordert den Nachweis, daß der Täter das Abweichen seines Handelns von den für ihn gültigen Pflichten erkannte und sein Verhalten dennoch nicht änderte oder sich schon vorher bewußt zum Nichterfüllen der vorgeschriebenen Aufgabe entschied (Ziff. 4.2. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung). Es muß also der Nachweis erbracht werden, daß sich der Täter zum Zeitpunkt der Handlung darüber im klaren war, daß er einen Pflichtverstoß begeht. Formulierungen im vorstehenden Urteil, daß der Angeklagte einen Mitarbeiter nur unzureichend informierte, lassen diesen eindeutigen Schluß nicht zu. Es erscheint deshalb notwendig, einige Hinweise zur Bestimmung der Bewußtheit der Pflichtverletzung zu geben. Für eine bewußte Verletzung der Pflichten können sprechen: Die Zweckbestimmung der pflichtverletzenden Handlung und ihr bewußtes Erleben, der Grad des Abweichens vom pflichtgemäßen Verhalten, die Dauer der Pflichtverletzung, die Bedeutung und Eindeutigkeit der Pflichten, die Erkennbarkeit und Erfüllbarkeit der Pflichten. Bei der Prüfung, ob eine bewußte Pflichtverletzung vorliegt, hat es sich bewährt, folgende Fragen zu klären: War der Täter auf Grund seiner persönlichen (dauerhaften und momentanen) Voraussetzungen in der Lage, die verletzten Pflichten zu erfüllen? War er fähig, die Anforderungen insgesamt zu bewältigen? Hatte er die Bedingungen wahrgenommen, die ein bestimmtes seinen Berufspflichten entsprechendes Verhalten verlangten? Werden diese Fragen bejaht, ist eine bewußte Pflichtverletzung gegeben. Die Bewußtheit der Pflichtverletzung bezieht sich auf die konkret verletzten Pflichten. Folglich liegt eine bewußte Pflichtverletzung vor, wenn dem Täter der tatsächliche Inhalt seiner Pflicht bekannt war und er diese trotz vorhandener Möglichkeit nicht erfüllte, ln allen anderen Fällen sind Pflichten unbewußt verletzt worden. Oberrichter Dr. HERBERT POMPOES, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts COflEPHCAHME HaacTpeqy X ci*e3fly CEET X. TEnJIHlj PyKOBOßCTBO npaBOcyaweM BepxoBHtiM CyOM nocne IX ne3fla CEnr 482 fleMOKpaTHecioiM xceHCKHÄ cok)3 TepMaHMM o pe3yjiiTaTax h 3a-flaax coiMajiMCTMecKOH ceMeMHOü hojihthkh 486 P. tPAMEAX/X. rpyßEP OOH npoTHB MMnepMajiMCTMecKMX Ha-pymeHMH npaB qejiOBeica 490 X. KAP13EP 3aaa*ui cyOB no ocymecTBJieHMio HOBaTopcicoro npaßa 493 E. iHJlErEJl/X. EJlEKEP O npaBoeyflHH no yrojiOBHMM flejiaM o HapymeHHÄX yjmHHOro flBuxceHHÄ (II) 495 rocyapcTBO h npaBO b wMnepnajiM3Me A. OHAPyui/M. ITPEMCJIEP OTCTpaHeHwe ot paÖOTM b CBeTe npaBOcyflwx DPr 499 MaHflaHeKCKHH npoqecc: aBOKaTU, npaBue SKcrpeMncTbi n aßo-xaTyphi 504 M3 flpyrwx coqHajiHCTHnecKHX CTpan X. BEEEP OnuT, HaKonjien comiajiHCTHneCKHMJi crpaHaMH b pe-coijnajin3aijHH ocßoöoxgjeHHux h3 Meer 3aKjnoneHnx 506 HoBbie npaBOBhie npeAnncanna E. JIEMAHH h flp. OÖ30p 3aKOHOflaTejibCTBa b III KBapTajie 1980 r. A. MEHEPT CoBepraeHCTBOBaHne OTHomeHHÄ no npaßOBOM no-Momn c CCCP, HPB n PecnyÖJinKOü KyÖa 511 E.-r. CEBEPMH/E. BOJITEP KoMneHcaqna fljix HapOflHHx 3ace-flaTejieü, ynacrnnKOB b cyflonpon3BOflCTBe n hjichob TOBapnmecroix cyflOB Ha Meere xoiTejibCTBa 514 OnblT H3 npaKTHKH X.-IO. PAßKE/ft. TEIüHEP OcymecTBJieHMe coijMajiHCTHHecKOH ce-M6HHOH nOJIHTHKM B TOpOfle IÜBepMH 516 X. IIIEJIJIXOPH MojiOflextHaa 6pnra/*a BCTpenaeTCH c npoxypo-pOM 517 X. KHOPP/3. ECT 06 ocymecTBJieHHH TpeÖOBaHnÄ MiaTeaca, bm-TeKaionHx H3 HcnojiHHMux pemeHHH 517 Bonpocu u OTBeTH 518 npaBOcyne no TpyflOBOMy, ceMeÄHOMy, rpamaHCKOMy h yrojiOB-eoMy npaBy 520 Übersetzung: Helga Müller, Berlin CONTENTS Toward the Xth Party Congress of the SUP Heinrich Toeplitz : The guidance of Jurisdiction by the Supreme Court after the IXth Party Congress of the SUP 482 The Association of Democratic Women on the results and objectives of socialist family policy 486 Rudolf Frambach / Hans G r u b e r : UNO against Imperialist violations of human rights 490 Christoph Kaiser : The tasks of the courts for the Implementation of Innovators* rights 493 Joachim Schlegel / Heinz Blöcker: On Jurisdiction in matters of traffic offences (II) 495 State and law in imperialism Aribert Ondrusch /Manfred Premssler : Lockouts viewed by the FRG-courts 499 Majdanek-Process: Lawyers, right-extremists and bar-coun-cils 504 From other socialist countries Hans Weber : Experiences of socialist countries in the reintegration of released prisoners 506 New legal provisions Joachim Lehmann et al.: A survey of legislation in the III. quarter of 1980 508 Agnes Mehnert : Improvements in the legal assistance relations with the USSR, Bulgaria and Cuba 511 Ernst-Günter Severin /Erika Wolter : Remuneration for assizes, participants in court proceedings and members of the social courts 514 Practical experiences Hans-Jürgen R a d k e / Johannes Teschner : Realization of socialist family policy in the town of Schwerin 51g Heinz Schellhorn : “Meeting the Procurator” in a youth team 517 Hilda Knorr/ Siegfried Jost: On the realization of pecuniary Claims arising from final court decisions 517 Questions and answers Jurisdiction in labour, family, civil and crimlnal law 520 Übersetzung: Dr. Ernst Adler, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 528 (NJ DDR 1980, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 528 (NJ DDR 1980, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der in denen sich der Antragsteller in Haft befindet, die Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung bereits während der Haft erfolgt, um zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall der Staatsanwalt im gerichtliehen Verfahren das Gericht zu informieren. Sicherungsmaßnahmen kommen nur bei schwerwiegenden Verstößen zur Störung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zur Anwendung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X