Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 528 (NJ DDR 1980, S. 528); 528 Neue Justiz 11/80 heit und mangelnder Bereitschaft zur Wahrnehmung ihrer beruflichen Pflichten zu werten sind, der Grad ihrer Schuld andererseits als nicht erheblich angesehen wird, war auf Bewährungsverurteilungen unter Auferlegung einer Bewährungszeit von je 2 Jahren zu erkennen. Anmerkung: Dem vorstehenden Urteil ist im Ergebnis beizupflichten. Es gibt jedoch Veranlassung, nochmals auf folgendes hinzuweisen: Nach § 167 StGB kann u. a. derjenige Bürger zur Verantwortung gezogen werden, der durch vorsätzliche Verletzung seiner beruflichen Pflichten fahrlässig Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwek-ken dienen, beschädigt, außer Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden läßt und dadurch bedeutende wirtschaftliche Schäden verursacht. Es bedarf in solchen Verfahren deshalb zunächst der Feststellung, welche Pflichten dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Tat kraft seiner beruflichen Stellung zur Vermeidung schädlicher Folgen oblagen. Nicht die Gesamtheit der beruflichen Pflichten ist bedeutsam, sondern lediglich diejenigen, die möglicherweise Bedeutung für die Vermeidung der schädlichen Folgen hatten. Es kann sich sowohl um normierte Pflichten handeln (Pflichten, die in Standards, ASAO, Ar-beits- bzw. Betriebsordnungen, Verträgen, Bedienungsanweisungen usw. spezifiziert sind) als auch um nicht normierte Berufspflichten (im Rahmen eines Arbeitsrechtsver-hältnisses übertragene Aufgaben). Berufspflichten sind auch die sich aus der Berufserfahrung ergebenden Pflichten, die aus der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die in einer konkreten Situation zur Vermeidung schädlicher Folgen oder Gefahren den jeweils Verantwortlichen als Verpflichtung obliegen. Deshalb ist nicht nur festzustellen, daß dem Verantwortlichen konkrete Pflichten oblagen, sondern es muß auch eine Aussage darüber getroffen werden, welches die Grundlage dieser Pflichtenlage war. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §167 StGB setzt vorsätzliche Pflichtverletzung voraus. Das Bezirksgericht ist im vorstehenden Urteil zutreffend von dem Rechtsstandpunkt ausgegangen, daß unter vorsätzlicher Pflichtverletzung immer die bewußte Verletzung der Rechtspflichten zu verstehen ist (vgl. dazu OG, Urteil vom 2. März 1978 2 OSK 2/78 -). Die bewußte Pflichtverletzung erfordert den Nachweis, daß der Täter das Abweichen seines Handelns von den für ihn gültigen Pflichten erkannte und sein Verhalten dennoch nicht änderte oder sich schon vorher bewußt zum Nichterfüllen der vorgeschriebenen Aufgabe entschied (Ziff. 4.2. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung). Es muß also der Nachweis erbracht werden, daß sich der Täter zum Zeitpunkt der Handlung darüber im klaren war, daß er einen Pflichtverstoß begeht. Formulierungen im vorstehenden Urteil, daß der Angeklagte einen Mitarbeiter nur unzureichend informierte, lassen diesen eindeutigen Schluß nicht zu. Es erscheint deshalb notwendig, einige Hinweise zur Bestimmung der Bewußtheit der Pflichtverletzung zu geben. Für eine bewußte Verletzung der Pflichten können sprechen: Die Zweckbestimmung der pflichtverletzenden Handlung und ihr bewußtes Erleben, der Grad des Abweichens vom pflichtgemäßen Verhalten, die Dauer der Pflichtverletzung, die Bedeutung und Eindeutigkeit der Pflichten, die Erkennbarkeit und Erfüllbarkeit der Pflichten. Bei der Prüfung, ob eine bewußte Pflichtverletzung vorliegt, hat es sich bewährt, folgende Fragen zu klären: War der Täter auf Grund seiner persönlichen (dauerhaften und momentanen) Voraussetzungen in der Lage, die verletzten Pflichten zu erfüllen? War er fähig, die Anforderungen insgesamt zu bewältigen? Hatte er die Bedingungen wahrgenommen, die ein bestimmtes seinen Berufspflichten entsprechendes Verhalten verlangten? Werden diese Fragen bejaht, ist eine bewußte Pflichtverletzung gegeben. Die Bewußtheit der Pflichtverletzung bezieht sich auf die konkret verletzten Pflichten. Folglich liegt eine bewußte Pflichtverletzung vor, wenn dem Täter der tatsächliche Inhalt seiner Pflicht bekannt war und er diese trotz vorhandener Möglichkeit nicht erfüllte, ln allen anderen Fällen sind Pflichten unbewußt verletzt worden. Oberrichter Dr. HERBERT POMPOES, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts COflEPHCAHME HaacTpeqy X ci*e3fly CEET X. TEnJIHlj PyKOBOßCTBO npaBOcyaweM BepxoBHtiM CyOM nocne IX ne3fla CEnr 482 fleMOKpaTHecioiM xceHCKHÄ cok)3 TepMaHMM o pe3yjiiTaTax h 3a-flaax coiMajiMCTMecKOH ceMeMHOü hojihthkh 486 P. tPAMEAX/X. rpyßEP OOH npoTHB MMnepMajiMCTMecKMX Ha-pymeHMH npaB qejiOBeica 490 X. 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ECT 06 ocymecTBJieHHH TpeÖOBaHnÄ MiaTeaca, bm-TeKaionHx H3 HcnojiHHMux pemeHHH 517 Bonpocu u OTBeTH 518 npaBOcyne no TpyflOBOMy, ceMeÄHOMy, rpamaHCKOMy h yrojiOB-eoMy npaBy 520 Übersetzung: Helga Müller, Berlin CONTENTS Toward the Xth Party Congress of the SUP Heinrich Toeplitz : The guidance of Jurisdiction by the Supreme Court after the IXth Party Congress of the SUP 482 The Association of Democratic Women on the results and objectives of socialist family policy 486 Rudolf Frambach / Hans G r u b e r : UNO against Imperialist violations of human rights 490 Christoph Kaiser : The tasks of the courts for the Implementation of Innovators* rights 493 Joachim Schlegel / Heinz Blöcker: On Jurisdiction in matters of traffic offences (II) 495 State and law in imperialism Aribert Ondrusch /Manfred Premssler : Lockouts viewed by the FRG-courts 499 Majdanek-Process: Lawyers, right-extremists and bar-coun-cils 504 From other socialist countries Hans Weber : Experiences of socialist countries in the reintegration of released prisoners 506 New legal provisions Joachim Lehmann et al.: A survey of legislation in the III. quarter of 1980 508 Agnes Mehnert : Improvements in the legal assistance relations with the USSR, Bulgaria and Cuba 511 Ernst-Günter Severin /Erika Wolter : Remuneration for assizes, participants in court proceedings and members of the social courts 514 Practical experiences Hans-Jürgen R a d k e / Johannes Teschner : Realization of socialist family policy in the town of Schwerin 51g Heinz Schellhorn : “Meeting the Procurator” in a youth team 517 Hilda Knorr/ Siegfried Jost: On the realization of pecuniary Claims arising from final court decisions 517 Questions and answers Jurisdiction in labour, family, civil and crimlnal law 520 Übersetzung: Dr. Ernst Adler, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 528 (NJ DDR 1980, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 528 (NJ DDR 1980, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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