Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 526 (NJ DDR 1980, S. 526); 526 Neue Justiz 11/80 des 11. Oktober 1979 von den Eheleuten F. festgestellt, wie der Zeuge Kurt F. bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat. Es ist daher erwiesen, daß der Erblasser nicht mehr in der Lage war, ein notarielles oder eigenhändiges Testament zu errichten, was auch dadurch bestätigt wird, daß der Erblasser am 12. Oktober 1979 verstarb. Wie die Feststellungen des Senats weiter ergaben, war der Erblasser an einer sofortigen Testamentserrichtung interessiert, weil er selbst davon ausging, daß er sterben werde. Als ihn die Eheleute F. am 11. Oktober 1979 besuchten, sahen sie, daß er sich nicht mehr bewegen konnte. Bei diesem Besuch äußerte sich der Erblasser den beiden Zeugen F. gegenüber bei klarem Bewußtsein wie folgt: „Nun wird es mit mir zu Ende gehen. Kurt, hol' was zum Schreiben und schreibe auf, daß Inge alles bekommt. Die anderen gehen mich nichts an. Inge hat mich die ganze Zeit gepflegt. Deshalb soll sie alles bekommen; sie soll für später versorgt sein.“ Der Zeuge Kurt F. hat glaubhaft ausgesagt, daß der Erblasser auf der Errichtung des Testaments bestanden und dies mehrfach wiederholt hat. Danach steht fest, daß es sich im vorliegenden Fall um einen besonderen Notfall i. S. des §383 Abs. 2 ZGB handelt und daß das Testament vom Erblasser durch mündliche Erklärung gegenüber zwei Zeugen, nämlich den Eheleuten F., errichtet worden ist. Gemäß § 386 Abs. 1 Satz 1 ZGB ist zum Zwecke der Rechtssicherheit ein Nottestament unverzüglich niederzuschreiben. Die Zeugen F. haben den Inhalt des letzten Willens des Erblassers erst 2V2 Wochen nach dessen mündlicher Erklärung niedergeschrieben. Das ist nach den glaubhaften Angaben der Eheleute F. darauf zurückzuführen, daß sie zunächst nicht angenommen hatten, der Erblasser werde sterben, und daß sie ihn nicht mutlos machen wollten. Der Erblasser wurde dann in ein Krankenhaus übergeführt, und die Eheleute F., die den Urlaubsort inzwischen ebenfalls verlassen hatten, erfuhren erst später vom Tode des Erblassers. Sie erkundigten sich danach sofort bei einem Juristen, was sie hinsichtlich der Erklärung des Erblassers vor seinem Tode zu machen haben, und schrieben daraufhin am gleichen Tag den letzten Willen des Erblassers nieder. Wenn auch von den Zeugen F. hätte erwartet werden können, daß sie die Erklärung des Erblassers sofort niederschrieben, als der Erblasser sie darum bat, so dürfen doch ihre Beweggründe, die sie von der sofortigen Niederschrift abhielten, nicht außer acht gelassen werden. Hinzu kommt, daß sie die rechtliche Regelung, wonach der Inhalt der Erklärung des letzten Willens unverzüglich niederzuschreiben ist, nicht kannten, aber nach Kenntnis vom Tode des Erblassers sofort eine entsprechende Rechtsauskunft einholten und unmittelbar danach die Niederschrift anfertigten. Der Senat ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls der Auffassung, daß die Verspätung bei der Niederschrift des letzten Willens des Erblassers durch die Eheleute F. entschuldbar ist und überdies dem tatsächlichen Willen des Erblassers nicht entgegengestellt werden kann. Das Anliegen des § 386 Abs. 1 ZGB besteht darin, zu gewährleisten, daß durch das unverzügliche Niederschreiben der Erklärung des Erblassers die Ermittlung seines tatsächlichen Willens nicht beeinträchtigt werden soll. Das spätere Aufschreiben der Erklärung durch die Zeugen F. kann aus den dargelegten Gründen nicht zur Ungültigkeit des Nottestaments führen, da mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament die zuverlässige Wiedergabe der Erklärungen des Erblassers enthält. Es ist daher dem tatsächlichen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, über sein Eigentum für den Todesfall zu verfügen. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß die Verklagte (Inge) den Erblasser mehrere Jahre betreut und gepflegt hat. Demgegenüber hatte der Erblasser zur Klägerin (seiner Tochter) seit Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung keinerlei Beziehungen mehr. Die testamentarische Verfügung des Erblassers ist daher durchaus verständlich. Bei der Beweiswürdigung waren auch allgemeine Lebenserfahrungen zu beachten. Strafrecht § 167 Abs. 1 StGB. Zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen vorsätzlicher Verletzung beruflicher Pflichten und dem Eintreten bedeutender wirtschaftlicher Schäden. BG Halle, Urteil vom 31. März 1980 - 4 BS 3/80. Der Angeklagte S. ist im VEB C. als Fachingenieur für MSR-Technik tätig. Er ist für die ordnungsgemäße Wartung, Instandhaltung und Weiterentwicklung von MSR-Anlagen im Abschnitt Energetik sowie für die Einhaltung der Vorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes verantwortlich. Der Angeklagte M. arbeitet im gleichen Betrieb als Produktionskoordinator Kraftwerke. Zu seinen Aufgaben gehört es, bei Abweichungen vom Normalbetrieb im Kraftwerk den von Störungen betroffenen Bereich zu leiten und an Anlageteilen Entscheidungen über deren weiteren Betrieb oder die Außerbetriebnahme zu treffen. Der Angeklagte P. ist als Obermaschinist im Kraftwerk u. a. für rapportpflichtige Kontrollen sowie Kontrollen nach besonderen Vorschriften verantwortlich. Im VEB C. war die Erneuerung der Femanzeigegeräte für die Hochdruckbehälter (HDB) 11 bis 16 vorgesehen. Diese Geräte zeigen den jeweiligen Maschinisten der Wärmewarte Meßwerte zur Gewährleistung der normalen, sicheren Fahrweise des Kraftwerks an, so u. a. auch die Wasserstände der HDB. Neben dieser Fernanzeige wird der Füllstand der HDB auch unmittelbar von den an diesen Behältern angebrachten Armaturen angezeigt. Während der Rekonstruktion kamen die Behältertafeln zunächst in einen Turbinensaal; das war bis zum Endausbau eine technische Zwischenlösung, für die die Stromzuführung durch dafür zu setzende Trafos vorgesehen war. Dem Angeklagten S. oblag in seiner Funktion als Ob-jektverantwortlichem die Überwachung der ordnungsgemäßen, projektgerechten Installierung der MSR-Technik sowie die Übergabe der Anlage nach ihrer Fertigstellung an den Betreiber. Er hatte außerdem dafür zu sorgen, daß dem Betreiber die zum sicheren Betrieb erforderlichen Informationen über Besonderheiten der Gerätetechnik übermittelt werden. Eine dieser Besonderheiten bestand darin, daß das mit Elektroenergie zu betreibende Anzeigeinstrument im spannungslosen Zustand den maximalen Füllstand der HDB anzeigte. Als die provisorische Anlage im Oktober 1979 in Betrieb genommen wurde, erhielten weder die Angeklagten M. und P. noch der Zeuge O. als Maschinist der Wärmewarte Kenntnis über die Besonderheiten der Füll-standsfemanzeigen. Der Angeklagte S. hatte diese Information bei der Übergabe der Anlage an den Betreiber unterlassen. Hinzu kam, daß die Versorgung der Geräte mit Elektroenergie von einer längere Zeit außer Betrieb genommenen Reduzierstation ohne Stromkreiskennzeichnung vorgenommen worden war. Für den nicht Eingeweihten war daher nicht erkennbar, daß an der Reduzierstation sicherheitstechnische Einrichtungen angeschlossen worden sind. Am 10. Oktober 1979 stellte der Angeklagte M. erhebliche Abweichungen zwischen dem an dem HDB angezeigten Füllstand und den von den Füllstandsfemanzeigen übermittelten Werten fest. Daraufhin veranlaßte er eine Justierung der Geräte, so daß nunmehr der tatsächliche Wasserstand in den HDB mit den über die Füllstandsfemanzeigen übermittelten Werten übereinstimmte. Nach diesen Abweichungen hielt der Angeklagte M. den regelmäßigen' Vergleich zwischen tatsächlichem Füllstand in den HDB und dem durch die Fernanzeigen ablesbaren Füllstand alle ein bis zwei Stunden für geboten und machte eine entsprechende Eintragung im Schichtingenieurrapportbuch.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 526 (NJ DDR 1980, S. 526) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 526 (NJ DDR 1980, S. 526)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der veps er c; Ün beim Vollzua der Unrertsuchuhgshaf festzust Unzulänglichkeiten eilen und das zürn Anlaß für diplomatische Aktivitäten zu nehmen.

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