Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 525 (NJ DDR 1980, S. 525); Neue Justiz 11/80 525 § 24 StVZO; §§ 282, 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. 1. Die Umschreibung von Kfz-Papieren durch die Deutsche Volkspolizei (Änderung bzw. Neuausstellung) hat keinen Einfluß auf die Eigentumsverhältnisse am Kraftfahrzeug. 2. Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (hier: eines Kfz) an einen anderen Bürger, um die Vollstreckung ln diesen Gegenstand zu verhindern, widerspricht den Grundsätzen der sozialistischen Moral und Ist deshalb nichtig. BG Neubrandenburg, Urteil des Präsidiums vom 28. Dezember 1979 BZK 6/79. Der Schuldner wurde durch das Bezirksgericht im Strafverfahren u.a. dazu verurteilt, an den Gläubiger 18 289,92 M Schadenersatz zu zahlen. Alle bisherigen Voll-streckungsmaßnahmen sind erfolglos geblieben. Am 12. Juni 1979 hat der Sekretär des Kreisgerichts auf Antrag und zugunsten des Gläubigers einen Pkw Trabant gepfändet. Dieses Kraftfahrzeug war Ende 1975 vom Schuldner käuflich erworben und auf seinen Namen bei der Volkspolizei angemeldet worden. Seit der Inhaftierung des Schuldners befindet sich der Pkw im Besitz des Sohnes des Schuldners. Die Fahrzeugpapiere sind, nachdem der Schuldner eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte, inzwischen auf dessen Sohn umgeschrieben worden. Mit der Behauptung, er sei Eigentümer des Pkw, hat der Sohn des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO beantragt, die Vollstreckung in den Pkw für unzulässig zu erklären. Diesem Antrag hat das Kreisgericht entsprochen. Es ist nach Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs, der Zulassung und der Erklärung des Schuldners zu dem Ergebnis gelangt, daß der Pkw seit dem 28. Februar 1978 Eigentum des Sohnes des Schuldners sei. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Sekretär des Kreisgerichts die Vollstreckung in den Pkw gemäß § 134 Abs. 1 ZPO endgültig eingestellt. Gegen diese Beschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der vom Staatsanwalt des Bezirks untertützt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Beschluß des Kreisgerichts, durch den die Vollstrek-kung in den Pkw für unzulässig erklärt wurde, verletzt die §§ 2, 133 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Nach den bisher im Vollstreckungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Schuldner Eigentümer des Pkw war. Bis zu seiner Inhaftierung hat er nicht rechtswirksam darüber verfügt. Er hat sich erst später gegenüber seinem Sohn einverstanden erklärt, daß das Kraftfahrzeug auf dessen Namen umgeschrieben wird. Allein durch eine solche Umschreibung (Änderung bzw. Neuausstellung der Fahrzeugpapiere) gemäß § 24 StVZO geht jedoch das Eigentum an dem Pkw nicht auf den Sohn des Schuldners über. Er ist dadurch zwar Halter des Pkw geworden, nicht aber dessen Eigentümer. Hinsichtlich der vom Kreisgericht als maßgeblich erachteten Erklärung des Schuldners über den Pkw hätte das Kreisgericht prüfen müssen, ob durch diese Erklärung eine Eigentumsübertragung auf seinen Sohn (evtl, durch Schenkung) erfolgen sollte oder ob er diesem lediglich das Recht zur Nutzung einräumen wollte. War das Letztere beabsichtigt, hat sich an den Eigentumsverhältnissen am Pkw nichts geändert. Wollte jedoch der Schuldner mit seiner Erklärung das Eigentum an dem Pkw unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen, dann wäre eine solche Schenkung, die gemäß § 282 Abs. 1 ZGB im beiderseitigen Einverständnis zu erfolgen hat, mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar. Durch ein solches Rechtsgeschäft sollten offensichtlich die berechtigten Interessen des Gläubigers auf Ersatz des durch den Schuldner verursachten erheblichen Schadens gröblich verletzt werden. Es wäre daher gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig, so daß der Schuldner Eigentümer des Kfz geblie- ben ist und der Gläubiger in dieses Fahrzeug vollstrecken kann. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie auch in Kassationsverfahren die Wiedergutmachung von Schäden entsprechend der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. 1 Nr. 34 S. 369) konsequent burchgesetzt werden kann. Die fehlerhaften Beschlüsse des Kreisgerichts bzw. des Sekretärs wurden anläßlich einer Überprüfung der Zivilrechtsprechung der Kreisgerichte durch die Abteilung lnspektion des Bezirksgerichts festgestellt. Nachdem die Sache im Senat für Zivilrecht erörtert worden war, wurde dem Direktor des Bezirksgerichts empfohlen, die Kassation beider Beschlüsse zu beantragen. Nach der zügigen Durchführung des Kassationsverfahrens und der Zustellung des Urteils an den sich im Strafvollzug befindenden Schuldner hat dieser mitgeteilt, daß sein Sohn den gepfändeten Pkw behalten möchte und deshalb den Schätzpreis des Pkw sofort an den Sekretär des Kreisgerichts für den Gläubiger überweisen werde. Mit Zustimmung des Gläubigers wurde auch so verfahren. Nach Vorlage der Schätzurkunde hat der Sohn des Schuldners den ermittelten Zeitwert des Kraftfahrzeugs, die Schätzgebühren und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens gezahlt. Damit wurde der Schadenersatzanspruch des Gläubigers zumindest zu einem Teil schnell und erziehungswirksam realisiert und damit dem Anliegen der o. g. Richtlinie des Obersten Gerichts entsprochen. Dieses Kassationsverfahren ist auch unter dem Gesichtspunkt der Qualifizierung der Leitungstätigkeit der Kreisgerichtsdirektoren von Bedeutung. Es zeigt, daß über derartige Vollstreckungsverfahren die Direktoren der Kreisgerichte von den Sekretären bzw. Richtern unbedingt informiert werden müssen, damit die evtl, erforderliche Anleitung gewährleistet ist. HORST JORDAN, Oberrichter am Bezirksgericht Neubrandenburg §§ 383 Abs. 2, 386 Abs. 1 Satz 1 ZGB. Ein gegenüber zwei Zeugen errichtetes Nottestament ist mit der Abgabe der mündlichen Erklärung rechtswirksam geworden. Daß der Inhalt der Erklärung nicht unverzüglich niedergeschrieben wurde, führt nicht zur Ungültigkeit des Nottestaments. / BG Magdeburg, Urteil vom 27. März 1980 BZB 71/80. Die Klägerin ist die Tochter des Erblassers. Sie hat beantragt festzustellen, daß das Schreiben der Eheleute F. vom 29. Oktober 1979 als Testament nichtig ist. Die durch dieses Schreiben der Eheleute F. begünstigte Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht hat das Schreiben der Eheleute F. als Nottestament für nichtig erklärt. Mit der Berufung hat die Verklagte beantragt, unter Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Gemäß § 383 Abs. 2 ZGB kann ein Testament durch mündliche Erklärung gegenüber zwei Zeugen errichtet werden (Nottestament), wenn in besonderen Fällen die Errichtung eines notariellen oder eigenhändigen Testaments nicht möglich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den Feststellungen des Senats ist der Erblasser in der Nacht vom 10. zum 11. Oktober 1979 in seinem Urlaubsort zu Fall gekommen, wobei er sich erhebliche Verletzungen zugezogen hat. Er konnte beide Arme nicht mehr heben und seinen Körper nicht mehr aufrichten. Den Kopf konnte er nur unter großen Schmerzen bewegen. Diese erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit und der Körperfunktionen des Erblassers wurde in den Morgenstunden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 525 (NJ DDR 1980, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 525 (NJ DDR 1980, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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