Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 518

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 518 (NJ DDR 1980, S. 518); 518 Neue Justiz 11/80 die Höhe des Anspruchs und seine wirtschaftliche Lage eine kurzfristige Realisierung des gepfändeten Anspruchs durch die Pfändung seines Arbeitseinkommens erwarten läßt. In allen anderen Fällen wird versäumt, bereits hier die Grundlage für die spätere Entscheidung darüber zu schaffen, in welche Forderungen, Rechte oder Sachen des Schuldners vollstreckt werden muß. Außerdem verzichtet der Sekretär auch auf eine Möglichkeit, auf den Schuldner erzieherisch Einfluß zu nehmen. Von der dem Sekretär durch § 95 Abs. 4 ZPO eingeräumten Befugnis, Auskünfte von Geld- und Kreditinstituten einzuholen, wird nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Dieses Befugnis sollte aber insbesondere dann genutzt werden, wenn sich die Vollstreckung gegen solche Schuldner richtet, bei denen eine Pfändung in das Arbeitseinkommen nicht ohne weiteres möglich ist. Von den Vollstreckungsmaßnahmen durch Pfändung in das Arbeitseinkommen führen etwa 80 Prozent kurzfristig zum Erfolg. Die verbleibenden Vollstreckungsanträge betreffen insbesondere Unterhaltsansprüche mit höheren Rückständen, Schadenersatzansprüche und mehrere Ansprüche gegen denselben Schuldner. Sie zu realisieren scheitert oft an der negativen Haltung solcher Schuldner gegenüber ihren gesellschaftlichen Verpflichtungen; sie wechseln des öfteren auch den Arbeitsplatz, so daß die Vollstreckung sogar unterbrochen werden muß. Begünstigend dabei ist, daß auch die Drittschuldner (die Betriebe) nicht immer ihren Informationspflichten den Gerichten gegenüber gerecht werden. Mit unterschiedlicher Intensität, jedoch immer mit hohem Arbeits- und Zeitaufwand versuchen die Sekretäre der Kreisgerichte, diesen Pflichtverletzungen zu begegnen, u. a. durch Schulungen der Lohnbuchhalter (vgl. dazu K. Hundesha- gen in NJ 1979, Heft 9, S. 415). Nur selten werden jedoch Hinweise zur Erhebung einer Drittschuldnerklage gemäß § 111 ZGB gegeben. Auch Versäumnisse insoweit tragen dazu bei, daß Vollstreckungsanträge über eine längere Zeit nicht realisiert werden können. Für eine qualifizierte und vor allem zügige Vollstrek-kung von Zahlungsansprüchen ist es u. E. insbesondere auch erforderlich, daß von Beginn der Vollstreckung an konsequent darauf geachtet wird, ob der Drittschuldner bei Pfändung des Arbeitseinkommens den pfändbaren Betrag richtig errechnet hat und ob er bereits vorliegende Pfändungen anderer Gläubiger dem Gericht mitteilt. Bei einem Arbeitsplatzwechsel des Schuldners muß der Drittschuldner dem Gericht die monatlich gezahlten Beträge sowie den insgesamt gepfändeten Betrag mitteilen, denn nur durch solche Informationen kann der konkrete Stand der Vollstreckung festgestellt und die zügige Weiterführung von Vollstrecküngsmaßnahmen durch das Gericht im neuen Beschäftigungsbetrieb gesichert werden. Der Sekretär kann auch nicht darauf verzichten, bei Mehrfachpfändungen Übersichten über die Rang- und Zeitfolge mit den Tilgungszeiträumen für die jeweilige Pfändung zu führen. Probleme gibt es auch noch bei der gleichzeitigen Einleitung mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere wenn neben der laufenden Pfändung des Arbeitseinkommens Sachpfändung erfolgen soll. Auch insoweit bedarf die Arbeitsweise der Sekretäre der Verbesserung. HILDA KNORR, Leitender Sekretär SIEGFRIED JOST, Leiter der Abt. RAS des Bezirksgerichts Schwerin Fragen und Antworten Dürfen Nutzfahrzeuge im. Wohngebiet abgestellt werden? Unter den sozialistischen Bedingungen in unserer Republik stehen in Wohngebieten die Interessen der dort ansässigen Bürger im Vordergrund. Sie haben ein Recht darauf, daß Belästigungen durch Lärm und Auspuffgase im Rahmen der gegenwärtigen gesellschaftlichen Möglichkeiten weitgehend ausgeschlossen werden. Außerdem sollen die in den Wohngebieten vorhandenen Parkflächen vorrangig für die Fahrzeuge der Bürger zur Verfügung stehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß es insbesondere in größeren Verkehrsbetrieben, z. B. in Kraftverkehrs- bzw. Handelstransportbetrieben, noch nicht möglich ist, bei Betriebsruhe alle Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände abzustellen, weil hierfür nicht die ausreichende Fläche zur Verfügung steht. In Einzelfällen ist auch das Abstellen von Fahrzeugen am Wohnsitz des Kraftfahrers nicht zu vermeiden, beispielsweise dann, wenn er die Fahrt in den Nachtstunden antreten muß und er seinen Betrieb nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Das trifft häufig bei solchen Kraftfahrern zu, die Milch zu transportieren haben. Das Abstellen von Fahrzeugen der Betriebe in Wohngebieten kann jedoch immer nur der Ausnahmefall sein. In der AO über die Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Nutzfahrzeuge in der Volkswirtschaft vom 12. Oktober 1979 (GBl. I Nr. 37 S. 351), die im November vergangenen Jahres in Kraft getreten ist, hat der Minister für Verkehrswesen festgelegt, daß Nutzfahrzeuge bei Betriebsruhe nur nach schriftlich vorliegender Zustimmung des zuständigen örtlichen Staatsorgans im Wohngebiet abgestellt werden dürfen. Dabei ist die Berechtigung durch eine Parkkarte nachzuweisen, die sichtbar im Fahrerhaus an der Frontscheibe anzubringen ist (§4 der AO). Das gilt für alle Lastkraftwagen, Kraftomnibusse, Spezialfahrzeuge,- Zugmaschinen und deren Anhänger, die Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Genossenschaften sowie staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen gehören. Auch die sog. Schnell- und Kleintransporter (Bar-kas B 1000, ZUK u. a.) sind in diese Regelung einbezogen. Durch das Zustimmungsverfahren ist zu gewährleisten, daß unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse Nutzfahrzeuge in Wohngebieten nur dann und an solchen Plätzen abgestellt werden dürfen, wenn die dort wohnenden Bürger nicht unzumutbar belästigt werden. Außerdem muß die vorhandene Parkfläche ein Abstellen größerer Fahrzeuge zulassen, ohne die Parkmöglichkeiten für die Fahrzeuge der Bürger wesentlich zu beeinträchtigen. H. T. Ist der Begriff „geforderte Arbeitssicherheit“ des § 205 Abs. 1 AGB identisch mit dem in § 4 Abs. 1 ASVO enthaltenen Begriff „Schutzgüte“ ? Nach § 205 Abs. 1 AGB ist der Betrieb verpflichtet, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsstätten so zu entwickeln, zu projektieren, zu konstruieren, herzustellen, zu unterhalten und instand zu setzen, daß die geforderte Arbeitssicherheit gewährleistet ist. § 3 ASVO bestimmt, wie diese im AGB geforderte Arbeitssicherheit im Betrieb zu verwirklichen ist. In den gemäß § 20 Abs. 1 ASVO von den Ministern und Leitern anderer zentraler Organe zu erlassenden Rechtsvorschriften über den Ge-sundheits- und' Arbeitsschutz sowie Brandschutz sind solche Festlegungen zu treffen, die insbesondere auf die Gewährleistung sicherer und erschwernisfreier Arbeitsbedingungen entsprechend den in § 3 ASVO genannten Gestaltungsanforderungen gerichtet sind. Arbeitsmittel,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 518 (NJ DDR 1980, S. 518) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 518 (NJ DDR 1980, S. 518)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur Hinweise überfein Verhalten und Auftreten bei der Festnahme Gewahrsam Befindet sich ein Inhaf- tierter bereits länger in der können mehr Hinweise gegeben und Rücktfßhisse gezogen werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X