Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 512 (NJ DDR 1980, S. 512); 512 Neue Justiz 11/80 Hinsichtlich der Sprache im Rechtshilfeverkehr sehen die Verträge mit der VRB (Art. 17) und Kuba (Art. 9) vor, daß sich die Organe, soweit im einzelnen nichts anderes geregelt ist, der eigenen Sprache bedienen. Im Vertrag mit der UdSSR (Art. 10) ist geregelt, daß die Organe die deutsche oder die russische Sprache verwenden. Die Beifügung von Übersetzungen ist außer bei Vollstreckungsanträgen (VRB: Art. 61 Abs. 1 Ziff. 3; UdSSR: Art 57 Abs. 1 Ziff. 3; Kuba: Art. 45 Abs. 2 Ziff. 3) - nicht zwingend vorgeschrieben. Werden den Zustellungsersuchen keine Übersetzungen beigefügt, so ist der Empfänger, wenn er der vom ersuchenden Organ verwendeten Sprache nicht mächtig ist, nicht verpflichtet, diese Unterlagen anzunehmen. Verweigert er die Annahme, gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Diese Rechtsfolge eine Schutzbestimmung für den Empfänger wird erstmalig in den neuen Rechtshilfeverträgen ausdrücklich festgeschrieben (VRB: Art 20 Abs. 3; UdSSR: Art. 17 Abs. 3; Kuba: Art. 13 Abs. 2). Neuartig ist auch die Festlegung in vorgenannten Artikeln, daß Zustellungen in Verfahren mit Prozeßbeteiligten, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium eines der Vertragsstaaten haben, im Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden. Damit werden andere Arten der Zustellung an Prozeßbeteiligte in diesen Ländern ausgeschlossen. Im Vertrag mit Kuba wurde eine für die DDR neuartige Regelung über den Zustellungsschutz für den Verklagten vereinbart (Art. 14). Sie besagt, daß das Prozeßgericht keine Entscheidung treffen darf, bevor nicht festgestellt ist, daß dem auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates lebenden Verklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die zur Einleitung des Verfahrens zuzustellenden Schriftstücke (Klage, Ladung zum Termin) nach den Vorschriften des Rechtshilfevertrags rechtzeitig zugegangen sind, so daß er die Möglichkeit hatte, sich in dem Verfahren zu verteidigen. Sind seit der Übermittlung des Zustellungsersuchens an den Vertragsstaat des ersuchten Gerichts neun Monate vergangen, kann das Prozeßgericht ohne Vorliegen des Zustellungsnachweises eine Entscheidung treffen, sofern festgestellt wird, daß es alle Maßnahmen getroffen hat, damit das Ersuchen hätte erledigt werden können. Der Lauf der Frist beginnt mit der Über-gäbe des Ersuchens durch die diplomatische oder konsularische Vertretung an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des anderen Vertragsstaates. Hingewiesen sei weiter auf die Bestimmung über das Recht auf Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten sowie von Lohnausfall für Zeugen und Sachverständige (VRB: Art. 69; UdSSR: Art. 15; Kuba: Art. 53 Abs. 3). In den Verträgen mit der VRB und der UdSSR aus dem Jahre 1958 bzw. 1957 war dieses Recht nicht ausdrücklich geregelt. Das führte in der Praxis bisweilen zu Unklarheiten. Die Neuregelungen verpflichten das ersuchende Gericht, in der Ladung anzugeben, welche Art von Kosten den geladenen Personen erstattet werden. In den Verträgen mit der UdSSR und Kuba ist darüber hinaus festgelegt, daß den geladenen Personen auf ihren Antrag von dem Organ, von dem die Ladung ausgeht, ein Vorschuß zur Deckung der betreffenden Kosten gezahlt wird.4 Wie in den Protokollen über die Änderung und Ergänzung der Verträge über den Rechtsverkehr mit der VRP, der CSSR und der UVR wurde nunmehr auch in den neuen Verträgen eine Bestimmung über die Beachtung der Rechtshängigkeit vereinbart (VRB: Art. 23; UdSSR: Art. 51; Kuba: Art. 40). Sie betrifft den Fall, daß bei den Gerichten beider Vertragsstaaten zwischen denselben Beteiligten wegen desselben Anspruchs ein Verfahren eingeleitet wird, für das die Gerichte beider Staaten zuständig sind. Für diesen Fall ist festgelegt, daß sich das Gericht, bei dem das Verfahren später eingeleitet wurde, für unzuständig erklärt. Die Prüfung dieser Frage nimmt das Gericht von Amts wegen vor. Bestimmungen über die Ehe Alle drei Verträge enthalten eine Bestimmung über das auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung anzuwendende Recht (VRB: Art. 30 Abs. 1; UdSSR: Art. 27 Abs. 1; Kuba: Art. 22 Abs. 1). Danach bestimmen sich die Voraussetzungen für die Eingehung der Ehe für jeden Eheschließenden nach den Gesetzen desjenigen Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist. Nach dem Vertrag mit der UdSSR sind in bezug auf Ehehindernisse außerdem die Gesetze des Vertragsstaates einzuhalten, auf dessen Territorium die Ehe geschlossen wird. Mit dieser Regelung korrespondierend, wurde die kollisionsrechtliche Anknüpfung bei Nichtigkeit oder Nichtbestehen einer Ehe neu gestaltet: Diesbezüglich gelten die Gesetze des Vertragsstaates, die für die Eheschließung maßgeblich waren (VRB: Art. 35; UdSSR: Art. 31; Kuba: Art. 25). Eine Weiterentwicklung erfuhren die Bestimmungen über das auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten anzuwendende Recht (VRB: Art. 31; UdSSR: Art. 28; Kuba: Art. 23). Neu in den Verträgen mit der VRB und der UdSSR ist die Bestimmung über das maßgebliche Recht, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten. In diesem Fall sind für die Entscheidung über die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen (außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens) die Gerichte beider Vertragsstaaten zuständig, und das angerufene Gericht wendet das Recht seines Staates an (lex fori). Ansonsten gilt bei gemeinsamer Staatsbürgerschaft der Ehegatten in den Verträgen mit der VRB und Kuba vorrangig das Staatsbürgerschaftsprinzip, während im Vertrag mit der UdSSR hauptsächlich an das Wohnsitzprinzip angeknüpft wird. Ebenso wie die Änderungs- und Ergänzungsprotokolle mit der VRP, der CSSR und der UVR wurden auch die neuen Rechtshilfeverträge um Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergänzt. In den Verträgen mit der VRB und Kuba sind (außer in dem bereits erwähnten Fall) vorrangig die Gerichte des Staates zuständig, dessen Staatsbürgerschaft die Ehegatten besitzen, in bestimmten Fällen aber auch die Gerichte des Staates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben (VRB: Art. 32; Kuba: Art. 23 Abs. 4 und 5). Im Vertrag mit der UdSSR sind (außer in dem bereits erwähnten Fall) jeweils die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, dessen Recht anzuwenden ist (Art. 28 Abs. 5). Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern Bei Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft (in Beziehungen zur VRB auch der Mutterschaft) finden einheitlich die Gesetze desjenigen Vertragsstaates Anwendung, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit der Geburt erworben hat. Hinsichtlich der Form bei freiwilliger Anerkennung der Vaterschaft gelten die Vorschriften am Ort der Abgabe der Anerkennungserklärung (VRB: Art. 37; UdSSR: Art. 32; Kuba: Art. 26 Abs. 1 und 2). Die übrigen Rechtsverhältnisse richten sich in den Verträgen mit der VRB und Kuba nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind besitzt (VRB: Art. 38; Kuba: Art. 26 Abs. 3). Nach dem Vertrag mit der UdSSR (Art. 33) findet in dem Fall, daß Eltern und Kind auf dem Territorium eines der Vertragsstaaten wohnen, das Recht dieses Staates Anwendung. Haben die Eltern ihren oder hat ein Eltemteil seinen Wohnsitz auf dem Territorium des einen und wohnt das Kind auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, gelten die Gesetze des Vertragsstaates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind besitzt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 512 (NJ DDR 1980, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 512 (NJ DDR 1980, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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