Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 509 (NJ DDR 1980, S. 509); Neue Justiz 11/80 509 nach Beginn der Polizeistunde nicht unverzüglich nach-kommen, wurde nicht mehr aufgenommen. Bestehende Rechtsvorschriften, wie z. B. § 6 OWVO und die AO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Leiter von Verkaufseinrichtungen des sozialistischen Einzelhandels und des Gaststätten- und Hotelwesens vom 3. Juli 1973 (GBl. I Nr. 34 S. 354) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 30. Juni 1976 (GBl. I Nr. 25 S. 352) bieten ausreichende Möglichkeiten, gegen Rechtsverletzungen wirksam einzuschreiten. * Eine Neufassung der Bestimmungen über Verantwortung, Rechte und Pflichten für die fachliche Berichterstattung und Bevölkerungsbefragungen nach der VO über Rechnungsführung und Statistik vom 20. Juni 1975 (GBl. I Nr. 31 S. 585)6 erfolgte mit der 2. VO über Rechnungsführung und Statistik vom 10. Juli 1980 (GBl. I Nr. 22 S. 215). Die Durchführung von fachlichen Berichterstattungen und von Bevölkerungsbefragungen bedarf in der Regel nunmehr der Bestätigung des Ministerrates. Davon ausgenommen sind die Berichterstattungen, die die Generaldirektoren der Kombinate für die Leitung des Reproduktionsprozesses von Betrieben ihres Kombinats anfordern, sowie Fallinformationen, Informationen über außergewöhnliche Vorkommnisse und notwendige einmalige Berichterstattungen zum Zwecke der operativen Leitung der Plandurchführung. Auch spezielle Bevölkerungsbefragungen, die in Anlage 3 der VO näher definiert sind, fallen nicht unter die Bestätigungspflicht. Dazu gehören z. B. Befragungen von Rundfunkhörem oder Fernsehzuschauern durch die Staatlichen Komitees für Rundfunk und Fernsehen und durch ADN, Befragungen von Lesern durch Presseorgane sowie Befragungen von Kunden in Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, die dazu dienen, die Qualität oder Funktionstüchtigkeit von Waren einzuschätzen oder zu testen, u. ä. Bevölkerungsbefragungen i. S. der VO sind Befragungen von Einzelpersonen und Personengruppen zu statistischen Zwecken. Diese dürfen nur durch staatliche Organe oder von ihnen beauftragte Einrichtungen durchgeführt werden. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Befragungen geregelt sind, wie z. B. in § 16 Abs. 4 der Schulordnung vom 29. November 1979 (GBl. I Nr. 44 S. 433), sind die dort festgelegten Genehmigungen für Befragungen einzuholen. Ob eine fachliche Berichterstattung oder Bevölkerungsbefragung bestätigt worden ist, ist an einem Registriervermerk zu erkennen, der von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik erteilt wird. Gegen Personen, die schuldhaft Berichterstattungen oder Bevölkerungsbefragungen i. S. der VO ohne gültigen Registriervermerk veranlassen oder durchführen, können Ordnungsstrafen festgelegt werden. Eine Reihe von Rechtsvorschriften in diesem Quartal ist unmittelbar oder mittelbar auf die Erhöhung der Sicherheit des Schiffsverkehrs gerichtet. Die VO über die Aufgaben auf den Gebieten der Hydrographie, des Seezeichenwesens und des Nautischen Warn- und Nachrichtendienstes vom 12. Juni 1980 (GBl. I Nr. 19 S. 175) dient der weiteren Erhöhung der nautischen Sicherheit in den Seegewässem der DDR und trägt zugleich der internationalen Entwicklung im Seeverkehr Rechnung. -Sie berücksichtigt die sich für die DDR aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen und die Aufgaben des Seehydrographischen Dienstes der DDR (SHD) zur Wahrnehmung der Interessen der DDR in den entsprechenden internationalen Organisationen. Mit der VO werden die Rechtsstellung des SHD sowie seine Aufgaben grundsätzlich geregelt. Der SHD besitzt entsprechend seiner Zuständigkeit das Recht, Erlaubnisse zu erteilen, und hat gegenüber Organen und Betrieben Auflagenbefugnis. Der Direktor des Seefahrtsamtes der DDR und die Leiter der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei haben entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit Ordnungsstrafbefugnis, wenn jemand die zur Kennzeichnung der Seegewässer bestimmten Seezeichen beschädigt, verändert, zerstört oder zweckwidrig benutzt, gegen Auflagen verstößt oder die Pflicht zur Einholung geforderter Erlaubnisse bzw. Zustimmungen bei Durchführung bestimmter Handlungen verletzt. Der konkreten Ausgestaltung der VO dient die AO über das Statut des Seehydrographischen Dienstes der DDR vom 12. Juni 1980 (GBl. I Nr. 19 S. 176). Hier werden Aufgaben und Arbeitsweise des SHD als desjenigen staatlichen Organs, das für die Koordinierung und Ausführung der in den Seegewässern und im Bereich des Festlandsockels der DDR durchzuführenden hydrographischen Arbeiten verantwortlich ist, im einzelnen geregelt. Im Interesse der nautischen Sicherheit des Seeverkehrs in den Seegewässem der DDR hat der SHD Aufgaben auf den Gebieten der Hydrographie, des Seezeichenwesens, der nautischen Veröffentlichungen und des nautischen Wam-und Nachrichtendienstes zu erfüllen. Der SHD ist dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstellt. Der Chef des SHD hat u. a. das Recht, Erlaubnisse und Auflagen zur Sicherung und Wahrnehmung der Interessen des SHD zu erteilen, Vereinbarungen und Verträge mit den zuständigen zentralen und örtlichen Organen zur Aufrechterhaltung der nautischen Sicherheit abzuschließen sowie bei den zuständigen Organen die Einleitung von Ordnungsstrafverfahren zu beantragen. Die VO über das Verfahren zur Feststellung, Untersuchung und Auswertung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen in der Seefahrt Seeunfalluntersuchungsordnung (SeeUO) vom 10. Juli 1980 (GBl. I Nr. 25 S. 243) soll dazu beitragen, die Aufklärung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand durchzuführen. Ziel des Verfahrens ist es, den Schutz des menschlichen Lebens, die Sicherheit der Fahrzeuge und der Ladung sowie die Verbesserung des Umweltschutzes zu gewährleisten. Dazu wird festgelegt, daß die Untersuchung von Seeunfällen dem Seefahrtsamt der DDR obliegt, das zur Durchführung der Verhandlung die Seekammer und die Große Seekammer bildet. Die Untersuchung von anderen Vorkommnissen in der Seefahrt wurde in die Verantwortung der Leiter der Betriebe gelegt, in deren Eigentum oder Rechtsträgerschaft sich das Schiff befindet oder in deren Namen es verwendet wird. Präzisiert wurde die staatsrechtliche Stellung des Seekommissars, der als Beauftragter des sozialistischen Staates bei der Untersuchung von Seeunfällen und bei Verhandlungen vor den Seekammem mitwirkt und auf die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit Einfluß nimmt. Die VO regelt weiterhin detailliert das Verfahren, angefangen von den Meldepflichten, über die Untersuchung, die Verhandlung vor der Seekammer bis hin zu den Rechtsmitteln. In § 24 werden die Erziehungsmaßnahmen genannt, auf die die Seekammer erkennen kann, wenn ein Beteiligter schuldhaft eine für den Seeverkehr oder den Betrieb von Fahrzeugen geltende Rechtsvorschrift verletzt hat. Dazu gehören der Entzug eines vom Seefahrtsamt ausgestellten Berechtigungsnachweises auf Bewährung sowie der zeitlich begrenzte oder dauernde Entzug eines Berechtigungsnachweises mit oder ohne Einr Schluß nachgeordneter oder selbständiger Berechtigungen. Erziehungsmaßnahmen unterliegen dem Nachweis und der Tilgung. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Untersuchung und einer effektiven Verhandlung der Seekammem droht die VO Ordnungsstrafen u. a. für den Fall an, daß die vorgeschriebenen Meldungen von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen nicht dem Seefahrtsamt übermittelt werden, daß Zeugen, Sachverständige oder Verantwortliche eines Betriebes den Anforderungen des Seefahrtsamtes nicht Folge leisten oder daß Beteiligte, Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher unbegründet der Verhandlung fembleiben. In diesem Zusammenhang sei auf die 2. VO über zivilrechtliche Verfahren in Schiffahrtssachen Schiffahrts-Verfahrensordnung (SchVO) vom 28. November 1978 (GBl. I 1980 Nr. 21 S. 207) hingewiesen. Sie nimmt eine Anpassung der Verfahrensvorschriften der SchVO vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 290)6 an die am 14. August 1979 für die DDR in Kraft getretene Internationale Konvention über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 10. Oktober 1957 (Bekanntmachung vom 4. Juni 1980 [GBl. II Nr. 7 S. 113]) vor. Zwei Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Verkehrswesens sind hervorzuheben: Mit der AO über das Wasserstraßenaufsichtsamt der DDR vom 30. Juni 1980 (GBl. I Nr. 22 S. 224) werden die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieses Amtes als Staat-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 509 (NJ DDR 1980, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 509 (NJ DDR 1980, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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