Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 508 (NJ DDR 1980, S. 508); 508 . Neue Justiz 11/80 Neue Rechtsvorschriften überblick über die Gesetzgebung im III. Quartal 1980 Der nachstehende Beitrag erstreckt sich auf die im Gesetzblatt Teil I Nr. 19. bis 26 und im Gesetzblatt Teil 11 Nr. 4 bis 7 veröffentlichten Rechtsvorschriften. Der Schutz, die Pflege und die Erhaltung des Kulturgutes der DDR ist ein wichtiges gesamtgesellschaftliches Anliegen. Die DDR schützt ihr Kulturgut, um die Möglichkeiten einer umfassenden Befriedigung vielgestaltiger geistig-kultureller Bedürfnisse unseres Volkes zu erhalten und zu erweitern. Mit dem von der 11. Tagung der Volkskammer der DDR beschlossenen Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der DDR Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191) sichert der sozialistische Staat bei strikter Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Rechte aller Besitzer von Kulturgut die Unantastbarkeit allen Kulturgutes der DDR. Es handelt sich hier um eine komplexe Regelung, während in bisherigen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet1 jeweils nur spezifische Teilbereiche des Kulturgutes erfaßt wurden. Kulturgut i. S. des Gesetzes ist alles national und international besonders bedeutsame Gut von hohem historischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Wert, das seinen Standort auf dem Hoheitsgebiet der DDR hat bzw. seinen ursprünglichen Standort auf dem Gebiet der DDR hatte und sich infolge von Verlagerungen oder aus anderen Gründen gegenwärtig nicht auf dem Territorium der DDR befindet. Was als geschütztes Kulturgut im einzelnen gilt, ist in § 2 des Gesetzes und in der 1. DB zum Kulturgutschutzgesetz Geschütztes Kulturgut vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213) geregelt. Das Gesetz enthält Festlegungen zur Verantwortung der gesamten sozialistischen Gesellschaft, ihrer Staatsorgane und gesellschaftlichen Kräfte, der musealen Einrichtungen, Betriebe, Bürger und sonstigen Besitzer von Kulturgut für dessen lückenlosen Schutz und seine Erhaltung. Das Gesetz bestimmt dazu u. a., daß alles Kulturgut erfaßt und registriert werden soll Eigentümer, Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Kulturgut sind verpflichtet, besonders wertvolle Einzelstücke sowie Sammlungen von Kulturgut, die nationale und internationale Bedeutung haben, beim Rat des Kreises, Abt. Kultur, anzumelden. Beim Auftreten von Gefährdungen für geschütztes Kulturgut ergeben sich aus der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für den Schutz und die Erhaltung von Kulturgut exakt geregelte Befugnisse für staatliche Organe und Einrichtungen. Hierbei orientiert das Gesetz primär auf die Interessen- und Willensübereinstimmung von Gesellschaft und Eigentümern, Verfügungsberechtigten oder Besitzern von Kulturgut. Im Interesse der Erhaltung und des Schutzes von Kulturgut können die zuständigen staatlichen Organe den Rechtsträgern, Eigentümern und anderen Verfügungsberechtigten sowie Besitzern von Kulturgut Auflagen mit genauen Angaben für erforderliche Maßnahmen erteilen. Sofern es nicht möglich ist, gefährdetes Kulturgut in anderer Weise vor Schaden oder Verlust zu schützen, kann eine Verwaltung des geschützten Kulturgutes durch eine geeignete Einrichtung (Museen, Archive, Bibliotheken) als Kurator angeordnet werden. Dabei bleibt das Eigentum grundsätzlich unberührt. Im Falle einer Gefährdung oder einer beabsichtigten und nicht genehmigten Ausfuhr wird vorrangig angestrebt, daß eine geeignete Einrichtung das Kulturgut käuflich oder leihweise erwirbt. Nur im Ausnahmefall wird die ordnungsgemäße Verwaltung angeordnet. Alle Rechte am Kulturgut können nur in Übereinstimmung mit dem Kurator wahrgenommen werden. Eine Veräußerung des Kulturgutes durch den Kurator bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Ist die Gefährdung für das Kulturgut beendet und sind sein Schutz und seine Erhaltung künftig gewährleistet, wird es dem jeweiligen Berechtigten wieder übergeben. Damit ist die Verwaltung beendet. Rechtswidrige Angriffe gegen geschütztes Kulturgut, wie z. B. vorsätzliche Beschädigung, Vernichtung, Zerstörung oder andere schädigende Einwirkungen, stellt das Gesetz differenziert unter Strafe bzw. Ordnungsstrafe. Während mit den bisher bestehenden Strafrechtsnormen3 nur gegen Angriffe auf das Kulturgut vorgegangen werden konnte, wenn es sich um den Schutz materieller Werte (sozialistisches oder persönliches Eigentum) handelte, geht es mit dem neuen speziellen Straftatbestand vor allem um den Schutz von in der Regel unwiederbringlichen ideellen (kulturellen) Werten. Ebenso bedurften die besonderen Begehungsweisen und erschwerenden Umstände einer ausdrücklichen Regelung. Mit Ordnungsstrafe kann u. a. belegt werden, wer Auflagen der zuständigen staatlichen Organe zur Erfüllung bestimmter Pflichten zum Schutz und zur Erhaltung des Kulturgutes mißachtet und dadurch Kulturgut zeitweilig oder für dauernd seiner Bestimmung entzieht. Das gleiche gilt, wenn staatliche Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Kulturgut sowie die ordnungsgemäße Verwaltung dieses Gutes behindert werden. Neben der Strafe oder Ordnungstrafmaßnahme ist die Einziehung des Kulturgutes, das Gegenstand eines solchen Verfahrens war, zulässig. Die Einziehung kann auch selbständig erfolgen. * Zu den Aufgaben der Deutschen Volkspolizei gehört es u. a., die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten.3 Diesem Anliegen dienen zwei neue Rechtsvorschriften: Mit der VO über die Durchführung von Veranstaltungen (VeranstaltungsVerordnung VAVO ) vom 30. Juni 1980 (GBl. I Nr. 24 S. 235) wird den gewachsenen gesellschaftlichen Erfordernissen, vor allem der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Rechnung getragen. Gegenüber der alten VO vom 26. November 1970 (GBl. II 1971 Nr. 10 S. 69) wurden die Pflichten des Veranstalters bzw. des Verantwortlichen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verlaufs der Veranstaltungen eindeutiger bestimmt. Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Rechtspflichten kann der Veranstalter bzw. Verantwortliche Ordnungskräfte einsetzen. Veranstaltungen sind anmelde- bzw. erlaubnispflichtig. Die Deutsche Volkspolizei kann Veranstaltern bzw. Verantwortlichen zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Auflagen erteilen bzw. Forderungen stellen. Der bereits in der alten VO vorhandene Ordnungsstraftatbestand wurde dahingehend ergänzt, daß bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der VO durch Ausländer die Vorsitzenden der Räte der Kreise und Bezirke Ordnungsstrafbefugnis haben. Ansonsten sind die Leiter der zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ord-nungsstrafbefugt. Die VO über die Polizeistunde (Polizeistundenverordnung - PStVO -) vom 30. Juni 1980 (GBl. I Nr. 24 S. 237) entspricht in ihrer Neufassung besser den gesellschaftlichen Bedingungen, wobei bewährte Festlegungen aus bisherigen Rechtsvorschriften4 übernommen wurden. Unverändert beginnt die Polizeistunde um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Eine Ausnahmeregelung wurde für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar getroffen, wodurch sich die bisherige jährliche Aufhebung der Polizeistunde durch die Deutsche Volkspolizei erübrigt. Unter Berücksichtigung des angestiegenen Transit-, Reise- und Touristenverkehrs wurde zusätzlich festgelegt, daß Gaststätten in Hotels sowie Flugplatzgaststätten nicht der Polizeistunde unterliegen. Ordnungsstrafen können die Leiter der zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei aussprechen, wenn Leiter, Veranstalter oder Verantwortliche die Polizeistunde mißachten, indem Einrichtungen nicht geschlossen und Veranstaltungen nicht beendet werden bzw. Alkohol verkauft wird. Die bisherige Festlegung, daß die Deutsche Volkspolizei Gäste ordnungsstrafrechtlich zur Verantwortung zieht, wenn sie der Aufforderung eines Leiters oder Verantwortlichen zum Verlassen einer öffentlichen Einrichtung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 508 (NJ DDR 1980, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 508 (NJ DDR 1980, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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