Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 500 (NJ DDR 1980, S. 500); 500 Neue Justiz 11/80 3. Ebensowenig wie das Verfassungsrecht der BRD die Aussperrung anerkennt, gibt es dafür eine völkerrechtliche Garantie. Das in der BRD am 20. März 1958 in Kraft getretene ILO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts vom 9. Juli 1948, das in Art. 2 und 10 sowohl den Arbeiter- wie den Unternehmerorganisationen Förderungs- und Schutzrechte zubilligt, ist von einem Überwachungsausschuß dahingehend interpretiert worden, daß das Streikrecht zu bejahen ist; von einem „Aussperrungsrecht“ war dabei nicht die Rede.7 Auch die Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, die am 3. Januar 1976 in der BRD in Kraft getreten ist, beschränkt sich in Art. 8 Ziff. 1 Buchst, d auf die Garantie des Streikrechts (wenn es in Übereinstimmung mit den Gesetzen des jeweiligen Mitgliedslandes ausgeübt wird) und läßt die Aussperrung unerwähnt. Schließlich ist die Aussperrung weder in der (West-) Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (in der BRD seit 3. September 1955 in Kraft) noch in der (West-)Euro-päischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (in der BRD seit 24. September 1964 in Kraft) genannt. Hingegen ist aus der Konvention auf Grund von Entscheidungen des „Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte“ eine Streikgarantie abzuleiten, und in der Sozialcharta wird in Art. 6 Abs. 4 das Streikrecht als „kollektive Maßnahme der Arbeitnehmer im Konfliktfall“ eindeutig hervorgehoben. Ein „Aussperrungsrecht“ ist aus beiden Völkerrechtsdokumenten nicht ableitbar. 4. Die Aussperrung ist Machtmißbrauch der Monopolverbände. Sie wird als zusätzliches Mittel zur Durchsetzung ihrer Profitinteressen angewandt und verfolgt das Ziel, die politische und wirtschaftliche Übermacht dieser Verbände gegenüber den Gewerkschaften zu festigen. Mit ihr soll eines der wichtigsten gewerkschaftlichen Kampfmittel zerschlagen werden, sollen die Gewerkschaften finanziell ruiniert und damit der Angriff der Monopole vor allem auf den sozialen Besitzstand der Arbeiterklasse abgesichert werden.8 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Aussperrung bis 1971 Die erste bedeutsame Entscheidung zur Aussperrung ist der Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsge- richts vom 28. Januar 1955 GS 1/54 9, mit dem versucht wurde, die Legitimität der Aussperrung mit der These von der „Waffengleichheit“ und der „Kampfparität“ zu begründen. In seinen Leitsätzen führte das Bundesarbeitsgericht aus, daß die Unternehmer berechtigt seien, „die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen“, wobei die Wiedereinstellung im „unternehmerischen Ermessen“ liege. Ohne Berücksichtigung der durch die kapitalistischen Produktionsverhältnisse objektiv gegebenen Kräfteungleichheit zwischen Monopolen und Gewerkschaften unterstellt das Gericht eine Parität der Tarifvertragspartner und kommt zu dem Ergebnis, daß dem Streik der Gewerkschaften die Aussperrung durch die Unternehmer entspreche. Diese Rechtsprechung wurde in den folgenden Jahren weiterentwickelt. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 1957 1 AZR 81/56 10 * * wurde den Unternehmern das Recht zugebilligt, auch nicht am Streik beteiligte Werktätige, insbesondere Urlauber und Kranke, lösend auszusperren, d. h. das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die den Unternehmern damit eröffnete Möglichkeit, das geltende Kündigungsschutzrecht der BRD zu umgehen, wurde in der Entscheidung des Bundesarbeits- gerichts vom 19. Oktober 1960 1 AZR 373/58 11 noch- mals unterstrichen: Die Aussperrung sei „ein Lösungs- tatbestand sui generis“, der „in § 9 Mutterschutzgesetz nicht eingreift“. Der Unternehmer habe zwar eine sittliche und rechtliche Pflicht zur Wiedereinstellung der ausgesperrten Werktätigen, jedoch beschränke sich diese Pflicht auf die nach der Aussperrung im Betrieb tatsächlich noch vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten. Mit einer zweiten bedeutsamen Entscheidung zur Aussperrung, dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1971 GS 1/68 u, wurden die bisher vertretenen Auffassungen zum Teil modifiziert. Neuer Beurteilungsmaßstab zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Streik und Aussperrung wurde das „Gebot der Verhältnismäßigkeit“, das Zeitpunkt, Ziel und Intensität der Auseinandersetzung von Kapital und Arbeit im tariflichen Bereich erfassen würde. Ausdrücklich verkündete das Gericht: „Der Arbeitskampf ist nur dann rechtmäßig, wenn und solange er nach den Regeln eines fairen Kampfes geführt wird. Ein Arbeitskampf darf nicht auf die Vernichtung des Gegners abstellen, sondern er hat den gestörten Arbeitsfrieden wiederherzustellen.“ Dieses Gebot wurde zur konzeptionellen Grundlage für die in den folgenden Jahren betriebene weitere Reglementierung der Arbeitskonflikte. Arbeitskämpfe, die gegen dieses Gebot verstoßen, wurden für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung unterstreicht auch die grundsätzliche Zulässigkeit der sog. Angriffsaussperrung, wobei die suspendierende Aussperrung, bei der die Arbeitsverhältnisse bestehen bleiben, als Regelfall betrachtet wird. Die Angriffsaussperrung dürfe zunächst nur suspendierende Wirkung haben. Für bestimmte Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz, so z. B. Betriebs- und Personalratsmitglieder, Schwerbeschädigte und Frauen, die unter § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 i. d. F. vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) fallen, wird die das Arbeitsverhältnis lösende Aussperrung für unzulässig erklärt. Ursächlich für diese veränderte Akzentuierung war zum einen das politische Klima in der BRD: In ihrem Bestreben, sozialpartnerschaftliche Vorstellungen in die Arbeiterklasse zu tragen, sahen sich die herrschenden Kräfte genötigt, zumindest verbal den offensichtlichsten Willkürakten der Unternehmer einen Riegel vorzuschieben. Zum anderen und auf diesem Punkt liegt das Hauptgewicht ging es dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts weniger um die Abschaffung der lösenden Aussperrung als besondere Härte für die Werktätigen, sondern vielmehr um die Anpassung dieses Kampfmittels an die neueste Streiktaktik der Gewerkschaften.13 Denn nach wie vor wird den Unternehmern zugebilligt, in folgenden Fällen lösend aussperren zu können: wenn der Streik (nach Auffassung der Gerichte) rechtswidrig ist, wenn eine hohe Streikintensität vorliegt, wenn Arbeitsplätze infolge von Rationalisierungsmaßnahmen während der Aussperrung wegfallen oder anderweitig besetzt worden sind. Das Risiko der Streikenden, den Arbeitsplatz zu verlieren, blieb also grundsätzlich aufrechterhalten. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Aussperrung in den Jahren 1978/79 Gegen Ende der 70er Jahre nahmen die Aussperrungen in der BRD immer drastischere Formen an. Sie erreichten 1978 ihren bisherigen Höhepunkt, als die Unternehmer im Bereich der Druckindustrie auf einen Streik, der auf den Schutz der Werktätigen vor den Folgen der kapitalistischen Rationalisierung gerichtet war, mit einer Aussperrung im gesamten Tarifgebiet der BRD reagierten und im Bereich der Metallindustrie zusätzlich zu 80 000 Streikenden 120 000 weitere Werktätige aussperrten. Damit entstand eine Klassenkampfsituation, in der die Gewerkschaften die Willkürpraktiken der Unternehmer nicht;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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