Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 5 (NJ DDR 1980, S. 5); Neue Justiz 1/80 5 nähme auf die Organisationsstruktur der Volkswirtschaft gesichert Besonderheiten sind bei der Gründung von Außenhandelsbetrieben im Kombinat und anderen volkseigenen Außenhandelsbetrieben zu beachten (§ 36 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6): hierüber entscheidet in jedem Fall der Minister für Außenhandel in Übereinstimmung mit dem dem Komr binat übergeordneten Minister bzw. dem Minister, dem der volkseigene Außenhandelsbetrieb unterstellt werden soll. Damit wird das staatliche Außenhandelsmonopol gesichert und gleichzeitig eine Grundlage geschaffen, um die Außenhandelstätigkeit der Kombinate mit der der Außenhandelsbetriebe im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Außenhandel und anderer Ministerien zu koordinieren. Die Entscheidung über die Gründung von volkseigenen Betrieben, die keinem Kombinat angehören werden, obliegt dem Leiter desjenigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs bzw. demjenigen örtlichen Rat, dem der Betrieb unterstellt werden soll. Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 36 und 37 gelten auch für die Einstellung der Tätigkeit von Wirtschaftseinheiten, für die Angliederung und für die Änderung der Unterstellung (§§ 39 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 3, 40). Bei der Änderung der Unterstellung ist jedoch als Besonderheit zu beachten, das entsprechend dem o. g. Prinzip der Sachkunde und der gesamtvolkswirtschaftlichen Übersicht der Ministerrat entscheidet, wenn bisher bezirksgeleitete Kombinate und Betriebe in die Kategorie der zentral geleiteten Wirtschaft übergeführt werden sollen (§ 40 Abs. 3). Die Gründungsanweisung Im Unterschied zur bisherigen Regelung bedarf die staatliche Entscheidung über die Gründung eines Kombinats, eines Kombinatsbetriebes oder eines Betriebes zu ihrer Realisierung eines gesonderten Rechtsakts: der Gründungsanweisung. Diese Anweisung wird nicht durch das für die Gründungsentscheidung zuständige staatliche oder wirtschaftsleitende Organ erlassen, sondern durch den Leiter desjenigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs oder durch denjenigen örtlichen Rat, dem der Betrieb unterstellt werden soll. Der erhöhten Verantwortung des Generaldirektors entspricht es, daß bei der Gründung von Kombinatsbetrieben die Anweisung von ihm erlassen wird (§ 37 Abs. 1). Mit dem in der Gründungsanweisung genannten Zeitpunkt erlangt die jeweilige Wirtschaftseinheit die Rechtsfähigkeit. Eine Wirtschaftseinheit, die durch Zusammenlegung entsteht, wird mit diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger der an der Zusammenlegung beteiligten Wirtschaftseinheiten (§ 37 Abs. 4 und 5). Die für den Erlaß der Gründungsanweisung verantwortlichen Leiter sind verpflichtet, zugleich mit der Anweisung die Entscheidungen über die materiellen und finanziellen Fonds der zu gründenden Wirtschaftseinheiten zu treffen. Bei der Gründung von Kombinatsbetrieben oder Betrieben, die durch Ausgliederung eines Betriebsteiis gemäß § 37 Abs. 6 entstehen, ist in der Gründungsanweisung festzulegen, wie die Ausstattung mit Fonds erfolgt und welche Rechte und Pflichten von der neugeschaffenen Wirtschaftseinheit übernommen werden. Den praktischen Erfordernissen entsprechend wurde festgelegt, daß Einzelheiten zwischen den beteiligten übergeordneten staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organen durch Vertrag zu regeln sind, wenn mit der Ausgliederung eine Änderung der Unterstellung verbunden ist. Der vertraglichen Regelung bedarf es nicht, wenn die Ausgliederung eines Betriehsteils zur Schaffung eines Kombinatsbetriebes innerhalb desselben Kombinates vorgenommen wird. In diesen Fällen hat das Kombinat festzulegen, wie die Ausstattung mit Fonds erfolgt. ‘ / Zusammenwirken mit Gewerkschaften und örtlichen Räten bei Veränderungen der Organisationsstruktur Bei der Gründung von Wirtschaftseinheiten durch Zusammenlegung ist zwischen dem Kombinat, dem staatlichen oder wirtschaftsleiteriden Organ, das die Gründungsanweisung erläßt, und dem zuständigen Zentralvorstand der Industriegewerkschaft bzw. Gewerkschaft eine Vereinbarung über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen abzuschließen. Dies muß so rechtzeitig geschehen, daß die Vereinbarung spätestens drei Monate vor der Gründung wirksam wird (§ 35 Abs. 2). Bei der Änderung der Unterstellung, die durch gemeinsame Anweisung der in § 37 genannten Leiter bzw. örtlichen Organe erfolgt, wird eine solche Vereinbarung nicht gefordert; sie sollte jedoch angestrebt werden. Mindestens ist in der gemeinsamen Anweisung der künftig anzuwendende Rahmenkollektivvertrag anzugeben (entsprechend § 38 Abs. 1, 5. Stabstrich). Sofern sich aus der neuen Unterstellung Veränderungen hinsichtlich der in den Arbeitsverträgen der Werktätigen getroffenen Vereinbarungen ergeben, sind Änderungsverträge gemäß §49 AGB abzuschließen. Von großer praktischer Bedeutung ist die Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen bei der Gründung von Kombinaten, Kombinatsbetrieben und Betrieben. In aller Regel wird von Veränderungen in der Organisationsstruktur der Volkswirtschaft auch die Entwicklung im Territorium berührt. Deshalb ist die Gründungsanweisung durch den verantwortlichen Leiter mit dem örtlich zuständigen Rat des Bezirks abzustimmen (§ 37 Abs. 3). Das gilt auch für die Einstellung der Tätigkeit von Wirtschaftseinheiten. Der Rat des Bezirks hat die eventuell notwendig werdende Einbeziehung der Räte der Kreise sowie der Städte und Gemeinden zu sichern. Damit ist die Möglichkeit gegeben, bereits in dieser Phase Entscheidungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine enge Zusammenarbeit zwischen Kombinatsbetrieben und Betrieben einerseits und den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten andererseits zur Nutzung aller Ressourcen zu gewährleisten. Regelung des Namensrechts für Wirtschaftseinheiten 1 Die Wirtschaftseinheiten treten im Rechtsverkehr sowie in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen unter einem Namen auf, der sie ausreichend individualisiert und damit weitgehend zum Träger ihres Ansehens wird. Das Namensrecht sozialistischer Wirtschaftseinheiten beruht auf drei Säulen: 1. Der persönlichkeitsrechtliche Schutz wird aus dem ZGB hergeleitet, das als Gegenstand des Namensrechts die Namen in ihrer Eigenschaft als kollektive Persönlichkeitsrechte der Werktätigen der betreffenden Wirtschaftseinheit erfaßt (§7 i. V. m. §327 ZGB). Es schützt den Namen in allen Bereichen der gesellschaftlichen Betätigung, also auch außerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit, gegen Angriffe auf Ansehen und Ehre der Kollektive. 2. Der Name genießt im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Trägers Namensschutz gegen die unbefugte Benutzung verwechselbarer Namen durch Dritte. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) und parallel dazu aus der Eintragung in das Register der .volkseigenen Wirtschaft (§§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 2, 31 Abs. 3 KombinatsVO). Der Schutz aus der Registereintragung wirkt allerdings nur gegenüber den Namen volkseigener Wirtschaftseinheiten. 3. In seiner Funktion als Warenkennzeichnung wird dem Namen der Schutz gegen die widerrechtliche Kennzeichnung von Erzeugnissen durch Dritte aus § 28 Abs. 1 Warenzeichengesetz vom 17. Februar 1954 (GBl. Nr. 23 S. 216) in der Neufassung vom 15. November 1968 (GBl. I Nr. 21 S. 360) zuteil.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Vollzug der Untersuchungshaft zu garantieren. Damit leisten die Angehörigen der Linie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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