Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 498 (NJ DDR 1980, S. 498); 498 Neue Justiz 11/80 zungen unter Umständen Bedeutung gewinnen. Allerdings bergen Geschwindigkeitsschätzungen oftmals ein Maß Ungewißheit in sich, dessen Größe abhängig ist von individuell sehr unterschiedlich vorhandenen Erfahrungen und deren praktischer Nutzung bzw. Erprobung. Erst eine daraus entwickelte besondere Fähigkeit läßt als Beweismittel verwertbare Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen erwarten.28 Geschwindigkeitsschätzungen sind also nicht von vornherein unbrauchbar. Die Gerichte müssen sie aber einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. So sind die Zeugen auch nach ihren Fähigkeiten und den Umständen zu befragen, die sie in die Lage versetzten, mit Sicherheit sagen zu können, daß die Geschwindigkeit des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs z. B. nicht unter 60 km/h betragen hat. Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, daß ein Sachverständiger die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs annähernd errechnen könne, die es im Moment des Anpralls an ein Hindernis oder auch bei einem frontalen Zusammenstoß hatte (anhand der eingetretenen Materialdeformierung, insbesondere am Fahrzeug selbst). Das ist jedoch nur im Ausnahmefall möglich. In der Regel ist nicht auszuschließen, daß Faktoren auf die Deformierung Einfluß genommen haben, die im Nachhinein nicht erkennbar sind, zumal eine Wiederholung des Unfallgeschehens sich ohnehin verbietet. Voraussetzung für eine solche Berechnung ist jedoch mindestens, daß das beschädigte Fahrzeug oder seine betroffenen Teile in unverändertem Zustand dem Gutachter zur Untersuchung zur Verfügung gestellt werden können. Auch dürfen an dem Hindernis bzw. an dem Fahrzeug, gegen das der Anprall erfolgte, keine bedeutsamen Veränderungen vor der Untersuchung vorgenommen werden.26 In diesem Fall sollte das Gericht, bevor es die Beiziehung eines Gutachtens anordnet, den sachlich zuständigen Sachverständigen der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei gemäß § 199 Abs. 2 StPO dahingehend konsultieren, ob unter den gegebenen Umständen des Verkehrsunfalls und seiner Entstehung die Geschwindigkeit vor dem Anprall und ggf. auch die das Schleudern des Fahrzeugs auslösende Geschwindigkeit anhand der eingetretenen Deformationen nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten errechenbar ist. Allein der visuelle Eindruck, den das Gericht durch die Besichtigung deformierter Fahrzeuge erlangt, genügt in der Regel nicht, um' zu verwertbaren Beweisergebnissen zu gelangen. Das wäre nur in den Fällen zweckmäßig, in denen einem Angeklagten die Behauptung zu widerlegen ist, daß er nur mit sehr geringer Geschwindigkeit (z. B. höchstens mit 25 km/h) gefahren sei, obwohl das Fahrzeug nach dem Aufprall einen Totalschaden aufweist. Weitere Erhöhung der Qualität der gerichtlichen Hauptverhandlung und der Urteile Die Anleitungstätigkeit der Direktoren der Kreisgerichte sowie der übergeordneten Gerichte hat sich richtigerweise auch auf die weitere Verbesserung der gerichtlichen Beweisaufnahme und die Erhöhung der Aussagekraft der Urteile gerichtet. Das spiegelt sich in Fortschritten bei der exakten Beweisführung und der überzeugenden Begründung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wider. In einzelnen Strafverfahren, in denen nicht alle erforderlichen Beweismittel ausgeschöpft wurden, war allerdings die überzeugende Begründung der getroffenen Entscheidung erschwert. Eine weitere Qualifizierung der Arbeit ist auch notwendig, um die Motive für das strafrechtlich relevante Verhalten besser herauszuarbeiten und die erhobenen Beweise noch deutlicher zu einer überzeugenden Auseinandersetzung im Urteil zu verwerten. Gerade die Beurteilung der belastenden und entlastenden Umstände ist von großer Bedeutung für die erzieherische Wirkung der gerichtlichen Entscheidung. Das ist nicht nur für die er- kannte Hauptstrafe, sondern auch für die Zusatzstrafe und selbstverständlich für die inhaltliche Ausgestaltung von Bewährungsverurteilungen von Bedeutung. Zutreffend wird vielfach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den vom Staatsanwalt beantragten Strafbefehl zu erlassen. Das setzt jedoch ebenfalls voraus, daß im Strafbefehl exakt die erfüllten Tatbestandsmerkmale begründet werden.2/ Dies muß eindeutig ersichtlich sein, da sonst der Strafbefehl an Überzeugungskraft verliert. So müssen z. B. aus dem Strafbefehl die Fakten zu erkennen sein, die eine reale Möglichkeit der Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen gemäß § 200 StGB begründen. Ein Strafbefehlsverfahren ist in der Regel nicht die richtige Reaktion auf eine Verkehrsstraftat, wenn der Grad der Schuld erheblich ist und lebensgefährliche Verletzungen oder Verletzungen mehrerer Personen eingetreten sind. Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit Die Gerichte leisten auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit. Gut entwickelt hat sich dabei die Zusammenarbeit mit den Organen der Verkehrspolizei und den gesellschaftlichen Organen (Verkehrssicherheitsaktive, Verkehrserziehungszentren, Arbeitsgruppen Sicherheit im Straßenverkehr).28 Dabei haben sich u. a. folgende Methoden bewährt: Prozeßauswertungen, vor allem in Verkehrsbetrieben, Betrieben mit großem Fuhrpark und in Verkehrsteilnehmerschulungen, Presseinformationen über Verkehrsstrafverfahren, Vermittlung von Schlußfolgerungen aus Strafverfahren in Betriebszeitungen, im Betriebsfunk und in Informationsblättern für Fahrzeugführer. ■ Verstärkt wurden auch Informationen aus Strafverfahren an die örtlichen Räte sowie an die Leiter von Betrieben in Industrie und Landwirtschaft übergeben, um die Vorbeugung von Rechtsverletzungen im Straßenverkehr noch wirksamer zu gestalten. Eine solche auf Schwerpunkte konzentrierte Öffentlichkeitsarbeit und Informationspraxis ist auch künftig im Zusammenwirken mit den anderen Justiz- und Sicherheitsorganen fortzusetzen. * 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Der erste Teil des Beitrags Ist ln NJ 1980, Heit 10, S. 439 veröffentlicht. D. Bed. 15 Vgl. J. Schlegel/R. Schröder, „Zur Rechtsprechung ln Verkehrsstrafsachen“, NJ 1976, Heit 15, S. 454 1. 16 Vgl. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 25. August 1978 104 BSB 134/78 - (NJ 1979, Heit 4, S. 190) mit Anmerkung von J. Schlegel; G. Haney, „Verantwortungsbewußtsein und Iriformations-pllicht“, NJ 1979, Heit 9, S. 410. 17 Vgl. OG, Urteil vom 21. Mal 1974 - 3 Zst 11/74 - (NJ 1974, Heit 16, S. 503). Zur Grundregel, aul Sicht zu lahren, vgl. OG, Urteil vom 7. September 1971 - 3 Zst 2171 - (NJ 1971, Heit 23, S. 716) ; OG, Urteil vom 8. Juni 1972 - 3 Zst 1272 - (NJ 1972, Heft 18, S. 556); J. Schlegel/R. Schröder, „Zur Rechtsprechung ln Verkehrsstrafsachen“, NJ 1976, Heft 15, S. 452. 18 Vgl. OG, Urteil vom 10. Mal 1979 - 3 OSK 879 - (NJ 1979, Heit 8, S. 377). 19 Vgl. OG, Urteil vom 1. April 1969 - 3 Zst 4/69 - (NJ 1969, Heit 12, S. 375). 20 Vgl. OG, Urteil vom 11. September 1970 - 3 Zst 1770 - (NJ 1971, Heit 1, S. 27). 21 Vgl. S. Wittenbeck, „Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung und der Obhutspflicht“, NJ 1971, Heft 7, S. 201 ff.; H. Helbig, „Verletzung der Hilleleistungspflicht und pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunlall“, NJ 1979, Heft 1, S. 36; H. Hinderer, „Zur Kausalitäts- und Schuldprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten“, NJ 1979, Heft 4, S. 175. 22 Vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 6. Januar 1977 I Pr -15 - 276 - (NJ 1977, Heft 4, S. 120). 23 Vgl. OG, Urteil vom 24. Juli 1980 - 3 OSK 14/80 - (NJ 1980, Heft 10, S. 479). 24 Vgl. Abschn. III Ziff. 1 Buchst, d und e der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169). 25 Vgl. OG, Urteil vom 15. April 1980 - 3 OSK 7/80 - (NJ 1980, Heft 7, S. 332). 26 Vgl. OG, Urteil vom 15. April 1980 - 3 OSK 7/80 - (a. a. O.). 27 Vgl. BG Leipzig, Urteil des Präsidiums vom 1. Februar 1980 - BSK 1/80 - (NJ 1980, Heft 7, S. 333) mit Anmerkung von H. Blocker. 28 Vgl. dazu z. B. E. Müller, „Aus der Arbeit der Verkehrssicherheitsaktive“, NJ 1977, Heft 14, S. 470; K. Döblin, „Gesellschaftliche Wirksamkeit eines Verkehrserziehungszentrums“, NJ 1978, Heft 3, S. 124; H.-J. Rüge, „Zusammenarbeit mit den Verkehrssicherheitsaktiven“, NJ 1978, Heft 10, S. 444.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit der operativen Basis und des zielgerichteten Einsatzes der zur Arbeit am Feind, das gezielte und schöpferische Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet und aus den Zielstellungen für die Aufklärungstätigkeit Staatssicherheit ergeben, Rechnung zu tragen.

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