Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 495 (NJ DDR 1980, S. 495); Neue Justiz 11/80 495 Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen (Schluß)* Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts HEINZ BLOCKER, Richter am Obersten Gericht Zum Begriff „Unfallfahrzeug“ Mitunter wird im Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall die Feststellung getroffen, daß das Unfallfahrzeug „in Betrieb“ war. Dieser Begriff ist irreführend und wird daher auch nicht mehr in der Rechtsprechung und in Anleitungsdokumenten verwendet. Festzustellen ist vielmehr, ob das Fahrzeug im Fährverkehr genutzt wurde. Insoweit gilt die Begriffsbestimmung des Verkehrsunfalls in Ziff. 26 der Anlage 3 zur StVO. Die dort enthaltenen Worte „im Zusammenhang mit dem Fährverkehr“ bedeuten jedoch nicht, daß sich die beteiligten Fahrzeuge oder zumindest das den Unfall verursachende Fahrzeug in Bewegung befinden müßten Auch ein stehendes Fahrzeug kann unfallursächlich sein, z. B. bei falschem Parken (Abschn. I Ziff. 1.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 15. März 1978). Deshalb ist es für die Erfüllung des Tatbestands des § 196 StGB auch ohne Bedeutung, ob der Motor in Betrieb war oder nicht Außerdem ist zu beachten, daß ein Fahrzeug dann in Bewegung ist, wenn es mit oder ohne Motorkraft fortbewegt wird. Dazu gehört auch das sog. Abrollen oder Anschieben.15 Ein Fahrzeug, dessen Motor „in Betrieb“ ist, ohne daß es den Standort verändert, ist zwar nicht „in Bewegung“, jedoch ist es am Fährverkehr beteiligt, wenn es sich auf einer öffentlichen Straße befindet. Tankstellenbereiche öffentliche Straße Die Frage, ob Tankstellenbereiche (einschließlich ihrer Zu-und Abfahrten) als öffentliche Straße zu betrachten sind, war in folgendem Fall‘zu beantworten: Ein Mopedfahrer fuhr in einen Tankstellenbereich ein, der wegen Geschäftsschlusses bereits abgesperrt war, und zwar nur mit einer einfachen Leine. Der Mopedfahrer erkannte diese Begrenzung wegen der tiefstehenden Sonne nicht, fuhr dagegen, stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Gegen eine Verurteilung des Leiters der Tankstelle gemäß § 196 StGB wurde eingewendet, daß es sich bei dem Tankstellenbereich nicht um eine öffentliche Straße handele, so daß die Tankstelle auch nicht entsprechend den Regeln der StVO abgesperrt werden müsse. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es ist davon auszugehen, daß Tankstellen während der Öffnungszeit in der Regel für jedermann mit Kraftfahrzeugen befahrbar oder in sonstiger Weise zugänglich sind. Ordnung und Sicherheit sind unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Bedingungen zu gewährleisten. Der Geltungsbereich der StVO erstredet sich auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen der DDR (§51 StVO), öffentlich i. S. dieser Bestimmung sind Straßen, auf denen für jedermann zugänglich allgemein ein fließender Verkehr stattfindet. Das ist in Tankstellenbereichen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten der Fall. Für diesen Verkehr gilt die StVO. So haben Fahrzeugführer, die den Tankstellenbereich befahren, die Forderungen einzuhalten, die mit dort befindlichen Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen erhoben werden (§ 6 Abs. 1 StVO). Die Entscheidung, ob und welche Signale, Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen vom Tankstellenbetrieb aufzustellen oder anzubringen sind, trifft die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei (§ 6 Abs. 5 StVO). Dies trifft auch für die Entscheidung zu, ob bzw. welche Verkehrsleiteinrichtungen (Anlage 2 zur StVO, Abschn. V b) bei Betriebsschluß oder -Unterbrechung anzubringen sind. Die in § 3 der StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) verwandte Definition einer öffentlichen Straße wird von diesem Standpunkt nicht berührt. Dies gilt folglich auch für darauf beruhende Bestimmungen der StraßenVO über die Rechtsträgerschaft bzw. Eigentumsverhältnisse und die aus der Verordnung erwachsenden Pflichten der Rechtsträger bzw. Eigentümer. Vorsicht und Rücksichtnahme an Omnibushaltestellen * § Der Fußgängerverkehr an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist erfahrungsgemäß erhöhten Gefahren ausgesetzt und bedarf eines besonderen Schutzes. In § 19 Abs. 1 StVO wird deshalb der Fahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an Haltestellen zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet.16 Dies gilt nicht nur an Haltestellen von Straßenbahnen, bei denen die Fußgänger in der Regel einen Teil der Fahrbahn zum Aus- und Einsteigen überqueren, sondern an Haltestellen aller öffentlichen Verkehrsmittel, also auch von Omnibussen, die rechts am Fahrbahnrand halten, wenn die Haltestelle durch das Vorschriftszeichen 243 der Anlage 2 zur StVO gekennzeichnet ist Geschützt wird also nicht nur der Fußgänger, der die Fahrbahn zum Ein- und Aussteigen überquert, sondern auch derjenige, der die Fahrbahn unvorsichtig (also verkehrswidrig) vor oder hinter dem rechts haltenden bzw. anfahrenden Omnibus betritt Unterschiedliche Meinungen gab es darüber, ob die in § 19 Abs. 1 StVO enthaltene Verpflichtung auch dann gilt, wenn sich die Haltestelle am Fahrbahnrand links vom Fahrzeugführer des vorbeifahrenden Fahrzeugs befindet, der Omnibus also im Gegenverkehr fährt. Das muß verneint werden. Diese Frage wurde vor allem bei einigen schweren Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang für Fußgänger aufgeworfen. Betroffen waren davon meist ältere Personen und Kinder. So fuhr in einem Fall ein sich im Gegenverkehr befindender Linienbus auf einer etwa 6 m breiten Landstraße außerhalb einer Ortschaft wieder an, als ausgestiegene Fahrgäste hinter ihm im Begriff waren, die Fahrbahn zu überqueren. Sie hatten die Mitte der Landstraße fast erreicht, als sie hinter dem 2,5 m breiten Bus hervortraten und für die vorbeifahrenden Fahrzeugführer sichtbar wurden. Diese hatten die Geschwindigkeit ihrer Pkws von 70 bzw. 80 km/h nicht gemindert und fuhren mit einem Abstand von reichlich 1 m an den hervorgetretenen Fußgängern vorbei. In dieser Situation versuchten zwei ältere Personen in Verkennung von Zeit und Geschwindigkeit, auf die andere Straßenseite zu gelangen. Dabei wurden sie von den Fahrzeugen erfaßt. Die Bremsspuren der Pkws erbrachten den Beweis, daß zu diesem Zeitpunkt gefahrenabwendende Maßnahmen (Bremsen, Ausweichen) nicht mehr wirksam werden konnten. Eine Verantwortlichkeit der Fahrzeugführer für den schweren Verkehrsunfall kann aus § 19 Abs. 1 StVO nicht abgeleitet werden. Die in dieser Bestimmung verlangte besondere Vorsicht und Rücksichtnahme geht von dem Verkehr innerhalb von Ortschaften, vor allem vom städtischen Verkehr, aus. Sie ist eindeutig auf die Fälle;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 495 (NJ DDR 1980, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 495 (NJ DDR 1980, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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