Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 494 (NJ DDR 1980, S. 494); 494 Neue Justiz 11/80 vorliegen und ob die Leistung qualitativ über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben des Werktätigen hinausgeht. Richtig ist, daß das Vorliegen der Merkmale eines Neuerer-Vorschlags auch dann zu prüfen ist, wenn zwar die Prozeßparteien nur darüber streiten, ob die im Vorschlag enthaltene Leistung über die Arbeitsaufgaben hinausgeht, also vergütungspflichtig ist, beim Gericht aber Zweifel bestehen. In den gebotenen Fällen ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch solchen Tatsachen nachzugehen, die von den Prozeßparteien nicht vorgetragen worden sind. Die gründliche Aufklärung des Sachverhalts ist ein wesentlicher Faktor für eine allen Anforderungen gerecht werdende Entscheidung, für deren überzeugende Begründung und für die Wahrung und Achtung der Rechte der Neuerer insgesamt. Die Erfüllung dieser Anforderung an das gerichtliche Verfahren verlangt, daß ausgehend von den neuererrechtlichen Bestimmungen die im Einzelfall zu klärenden Fragen herausgearbeitet werden und die Verhandlung durch entsprechende Auflagen an die Prozeßparteien zur Ergänzung und Präzisierung ihres Vorbringens, durch Beiziehung der erforderlichen Unterlagen und Auskünfte gezielt vorbereitet wird (§§ 32, 33 ZPO). Bewährt hat sich, wenn außer den Unterlagen der Konfliktkommission auch die Unterlagen des Betriebes zur Bearbeitung der neuererrechtlichen Angelegenheit beigezogen werden. In diesem und in den weiter vorgesehenen Beiträgen sollen ausgehend von der OG-Richtlinie Nr. 30 und den Erfahrungen der Rechtsprechung eine Reihe von Fragen näher erörtert werden, die von den Gerichten verhältnismäßig häufig zu prüfen und zu entscheiden sind. Entsprechend der Reihenfolge der in einem neuererrechtlichen Verfahren auftretenden Fragen sollen zunächst Probleme der Zulässigkeit des Gerichtswegs und der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit behandelt werden. Zulässigkeit des Gerichtswegs Das Neuererrecht sichert bei Streitigkeiten die Rechte der Neuerer in zweifacher Hinsicht. Es sieht den Beschwerdeweg nach § 28 NVO gegen Entscheidungen bzw. das Verzögern von Entscheidungen der Leiter vor, und außerdem kann gemäß § 32 NVO die Entscheidung durch ein gesellschaftliches oder staatliches Gericht über Streitigkeiten herbeigeführt werden, die sich' insbesondere aus der Erfüllung von Neuerervereinbarungen, aus Vergütungen und aus der Erstattung von Aufwendungen ergeben. Wird bei der Konfliktkommission ein Antrag gestellt oder bei Gericht eine Klage eingereicht, dann ist zunächst immer zu prüfen, ob für den erhobenen Anspruch der Gerichtsweg gegeben ist. Da von den Gerichten überwiegend Streitfälle wegen der Vergütung von Neuerervorschlägen und kaum Streitigkeiten aus Neuerervereinbarungen zu verhandeln sind, soll hier nur auf die Zulässigkeit des Gerichtswegs im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Neuerervorschlägen eingegangen werden. In der OG-Richtlinie Nr. 30 ist in Ziff. 1 eindeutig dargelegt, welche Arten von Streitfällen als Vergütungsstreitfälle von den Gerichten zu verhandeln und zu entscheiden sind. Unproblematisch sind im Hinblick auf die Zulässigkeit des Gerichtswegs diejenigen Sachen, in denen ein Neuerer die vom erstbenutzenden Betrieb als dem nach § 30 NVO zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten errechnete oder in den zulässigen Fällen festgesetzte Vergütung für unrichtig hält und eine höhere Vergütung fordert. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Gerichtswegs treten auch in den Fällen keine Schwierigkeiten auf, in denen ausschließlich Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob die erbrachte Leistung von den Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben des Werktätigen erfaßt wird oder qualitativ darüber hinausgeht (§ 13 der 1. DB zur NVO). Es gibt aber Fälle, in denen der Werktätige Vergütungsansprüche mit der Behauptung erhebt, sein Neuerervorschlag werde benutzt, obwohl der Betrieb die Benutzung abgelehnt oder darüber nicht entschieden hat. Auch hierbei handelt es sich eindeutig um Vergütungsstreitfälle, für die der Gerichtsweg zulässig ist. Gelegentlich gibt es Streitfälle, in denen der Werktätige meint, der von ihm eingereichte Vorschlag erfülle alle Merkmale eines Neuerervorschlags und werde tatsächlich auch benutzt, der Betrieb hingegen die Auffassung vertritt, der Vorschlag entspreche nicht den Anforderungen des § 18 NVO. In derartigen Sachen kann der Werktätige nicht etwa auf den Beschwerdeweg verwiesen werden. Es handelt sich vielmehr auch hier um einen Vergütungsstreitfall, über den die Gerichte zu verhandeln und zu entscheiden haben. Das ergibt sich aus Ziff. 1.3.2. der OG-Richtlinie Nr. 30. Weil es sich in einem solchen Fall um einen Vergütungsstreit handelt, wäre es auch falsch, dem Neuerer etwa zu raten, zunächst eine Entscheidung des übergeordneten Leiters herbeizuführen. Dadurch würden ungerechtfertigte Verzögerungen im Verfahrensablauf eintreten, die letztlich die Rechte des Neuerers unzulässig beeinträchtigen. Die in Ziff. 1.3.2. der OG-Richtlinie Nr. 30 außerdem aufgeführten Arten von Vergütungsstreitfällen, z. B. Verneinung des Vergütungsanspruchs und Ablehnung des Betriebes, den Vorschlag als Neuerervorschlag zu registrieren, spielen in der Praxis eine untergeordnete Rolle, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist. Ist die Zulässigkeit des Gerichtswegs gegeben, beachten die Gerichte zutreffend, daß prinzipiell zunächst die zuständige Konfliktkommission (die Kommission des Bereichs, in dem der Neuerer arbeitet) angerufen wird, bevor das Gericht tätig werden kann. Das ergibt sich aus § 32 NVO, wonach sich die Entscheidung von Streitfällen über Vergütungen (natürlich auch von Streitigkeiten über Vergütungen aus Neuerervereinbarungen) nach den Regelungen richtet, die für die Beratung von Arbeitsrechtssachen gelten. Eine Ausnahme vom Grundsatz des vorherigen Anrufens der Konfliktkommission enthält § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der 1. DB zur ZPO, wonach sich der Werktätige direkt an das Kreisgericht wenden kann, wenn er zum Betrieb in keinem Arbeitsrechtsverhältnis steht und zum Zeitpunkt der Einreichung des Neuerervorschlags auch nicht gestanden hat. Zuständig ist dasjenige Kreisgericht, in dessen Bereich der Betrieb seinen Sitz hat (§25 Abs. 2 ZPO). Der Werktätige kann allerdings gemäß § 25 Abs. 3 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auch das Kreisgericht an-rufen, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat. 1 Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts ln der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I Nr. 45 S. 413; NJ-BeUage 1/74 zu Heft 18). 2 Vgl. Mitteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, ND vom 12./13. Juli 1980, S. 3 f., und J. Hemmerling, „Die Partei baut auf das Neuerertum der Werktätigen“, der neuerer 1980, Heft 2, Ausg. C, S. 44. 3 Vgl. H. Heintze, „Erfahrungen der Besten Gemeingut aller“, Arbeit und Arbeitsrecht 1980, Heft 6, S. 241 fl. (243). 4 Vgl. H. Heintze, a. a. O. * 8 9 10 11 12 13 Fortsetzung von S. 485 8 Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen der Untersuchungshaft vom 20. Oktober 1977, Informationen des Obersten Gerichts 1977, Nr. 4; R. Schröder/A. Buske, „Die Verantwortung der Staatsanwälte und Richter bei der Prüfung der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft“, NJ 1980, Heft 9, S. 404. 9 Vgl. H. Toeplitz, „Richter des Volkes eng verbunden mit den Gewerkschaften“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 21, S. 671. 10 Vgl. W. Strasberg, „Zur Anwendung des AGB in der Rechtsprechung als Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Sozialpolitik“, NJ 1979, Heft 5, S. 200. 11 Vgl. H. Toeplitz, „Erfahrungen der Gerichte bei der Anwendung des Arbeitsgesetzbuchs“, NJ 1980, Heft 4, S. 153. 12 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Gerichte zur Unterstützung der sozialistischen Wohnungspolitik“, NJ 1980, Heft 8, S. 342. 13 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren“, NJ 1980, Heft 2, S. 52.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 494 (NJ DDR 1980, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 494 (NJ DDR 1980, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X