Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 492 (NJ DDR 1980, S. 492); 492 Neue Justiz 11/80 dig sind und daß dabei den Bemühungen um die demokratische Umgestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen besondere Bedeutung zukommt. Der UN-Generalsekretär wurde durch die Resolution 34/46 beauftragt, der 36. Vollversammlung eine Studie über die Beeinträchtigung der Menschenrechte durch Apartheid, Rassendiskriminierung, Kolonialismus, Neokolonialismus, Imperialismus, Wettrüsten, Fremdherrschaft, Aggression, Bedrohung der Souveränität, Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts einschließlich des Rechts auf freie Verfügung über die Naturreichtümer, Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten und die Aufrechterhaltung ungerechter Wirtschaftsbeziehungen vorzulegen. In Ablehnung westlicher Versuche, eine in Arbeit befindliche UN-Gesamtanalyse zur Verbesserung der Menschenrechtsförderung dadurch zu unterlaufen, daß rasch Interventionsinstrumente (wie z. B. der Posten eines UN-Hochkommissars für Menschenrechte13) geschaffen werden, legt die Resolution 34/46 ferner fest, diese UN-Gesamtanalyse auftragsgemäß weiterzuführen. Mit ihrer entschiedenen Gegnerschaft zu dieser Resolution isolierten sich imperialistische Staaten wie das Abstimmungsergebnis zeigt selbst. So wandten sich die USA vehement gegen die Aufnahme des Rechts der Teilnahme der Werktätigen an der Wirtschaftsleitung, da ein solches Recht in der USA-Verfassung nicht vorgesehen sei. Gegen das Mitbestimmungsrecht, gegen das Recht auf Arbeit, das die kapitalistischen Staaten wegen ihres profitorientierten Systems nicht zu garantieren vermögen, und gegen das Recht auf Entwicklung sprachen sich auch andere westliche Länder aus. Es mangelt ihnen nach wie vor an Bereitschaft, sich in der internationalen Zusammenarbeit zur Förderung der Menschenrechte von ihrem überholten Menschenrechtsverständnis zu lösen und statt dessen dem UN-Menschenrechtskonzept zu folgen. Ein Beispiel für diese Haltung ist auch ein der UN-Menschenrechtskommission unterbreitetes Projekt der BRD und Kanadas zur Einhaltung der zivilen und politischen Rechte nach bürgerlichem Maßstab. Der Versuch, der bürgerlichen Menschenrechtskonzeption auf diese Weise offizielle Geltung zu verschaffen und sie in den Rang eines allgemeingültigen Maßstabs zu erheben, scheiterte. Sozialistische und Entwicklungsländer stellten das Projekt mit grundsätzlichen Abänderungsvorschlägen vom Kopf auf die Füße, so daß es als Resolution 23 (XXXVI) angenommen werden konnte. Irland, Kostarika und Uganda setzten sich erneut für die Schaffung des Postens eines UN-Hochkommissars für Menschenrechte ein. Sie hatten erwartungsgemäß keinen Erfolg. Auch Kanada unterstützt von den USA und Italien scheiterte mit seinem „Kompromißvorschlag“, statt des Hochkommissars zunächst einen Untergeneralsekretär für Menschenrechtsfragen zu etablieren. So wurde an strukturellen Veränderungen hinsichtlich der Behandlung von Menschenrechtsfragen lediglich eine von Italien initüerte Resolution 34/47 verabschiedet, die sich auf Veränderungen im UN-Sekretariat bezieht. Annahme der Konvention über die Beseitigung der Frauendiskriminierung Charakteristisch für die Tätigkeit der UNO auf dem Gebiet der Menschenrechte ist, daß sie sich in den letzten Jahren verstärkt der Behandlung sozialer Fragen zuwandte. Unter diesen Fragen ist die Beseitigung der Diskriminierung der Frau ganz ohne Zweifel ein Schwerpunkt, zumal bedauerlicherweise auch während der UN-Dekade der Frau (1976 bis 1985) in den kapitalistischen Ländern auf diesem Gebiet bisher nichts wesentliches geschah. Deshalb ist zu begrüßen, wenn die UN-Vollversamm- iung mit der mit 130 Stimmen ohne Gegenstimme bei 10 Stimmenthaltungen angenommenen Resolution 34/18014 nach bald 10jährigem Ringen der progressiven Kräfte die von der Internationalen Frauenföderation (IDFF) und von der UdSSR vorgeschlagene Konvention über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 verabschieden konnte.15 * Mit der Konvention haben die demokratischen Kräfte in den kapitalistischen Ländern ein nützliches Instrument im Kampf gegen die andauernde Frauendiskriminierung erhalten. Wesentliche Teile des Dokuments künden unbeschadet mancher bedauerlicher Abstriche vom ursprünglichen Entwurf von den Errungenschaften des realen Sozialismus bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau.13 Mit der Konvention wurde die durch die Resolution 2263 (XXII) angenommene Deklaration über die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen vom 7. November 196717 inhaltlich ausgebaut, präzisiert und in die Ebene des Völkervertragsrechts gehoben. Der DDR gelang es unterstützt von weiteren Staaten durchzusetzen, daß die Konvention in ihrer Präambel davon ausgeht, daß die Stärkung des Weltfriedens, Entspannung, Abrüstung sowie die Überwindung von Kolonialismus und Rassismus Grundvoraussetzungen für die Gleichberechtigung der Frau sind. * Insgesamt kann man feststellen, daß im zurückliegenden Jahr in der UNO nützliche Schritte hinsichtlich der Zusammenarbeit der Staaten zur Förderung der Menschenrechte und zur Ächtung imperialistischer Menschenrechtsverletzungen getan wurden. Damit sind Voraussetzungen geschaffen, um das Ziel der UN-Charta Förderung der Achtung der Menschenrechte in Zukunft noch konsequenter zu verfolgen. 1 Vgl. 12. Tagung des Zentralkomitees der SED, Aus dem Bericht des Politbüros, Berlin 1980, S. 32. 2 ND vom 2. Oktober 1979, S. 6. 3 UN-Doc. E/'CN.l/Sub. 2/425 und Add. 1-6. 4 Vgl. dazu B. Graefrath, „Völkerrechtswidrigkeit der Kollaboration mit dem Apartheidregime“, NJ 1979, Heit 12, S. 525 ff. 5 GBl. der DDR II 1974 Nr. 26 S. 492. 6 UN-Doc. A/34/583/Add. 1. 7 UN-DOC. A/34/583. 8 Vgl. dazu S. Insunza, „Kodifizierte Menschenrechtsverweigerung - Zum Entwurf einer faschistischen Verfassung für Chile“, NJ 1979, Heft 10. S. 448 ff. 9 Deutscher Text in: UNO-Bilanz 1979 80 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1980), S. 154 fl. 10 Zu früheren Erörterungen dieser Frage vgl. R. Frambach/ H. Gruber, „Menschenrechtsfragen in der UNO“, NJ 1979, Heft 9, S. 396 f. 11 Zur Systemauseinandersetzung um diese Frage vgl. H. Gruber, „Fortschrittskräfte streben nach Verbesserung der UNO-Men-schenreChtsförderung“, Deutsche Außenpolitik 1980, Heft 3, S. 34 fl. 12 Deutscher Text ln: Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 1, S. 51 fl. Vgl. dazu auch B. Graefrath, „Gegen kalten Krieg - für Förderung der Menschenrechte“, in: UNO-Bilanz 1977/78 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1978), S. 63 ff. 13 Vgl. dazu R. FrambaCh/H. Gruber, „Projekt eines UN-Hoch-kommissars für Menschenrechte kontra MensChenreChtsförde-rung .durch Staaten“, NJ 1979, Heft 11, S. 477 fl., und die dort genannte Literatur. 14 Deutscher Text in: UNO-Bilanz 1979/80, S. 157. 15 Die DDR hat am 25. Juni 1980 die Konvention als dritter Staat ratifiziert; vgl. Erste Bekanntmachung vom 25. Juli 1980 (GBl. II Nr. 8 S. 120). 16 Zu Sachinformationen vgl. R. Richter, „Frauenkonvention -bedeutendes Ergebnis in der UN-Dekade der Frau“, Deutsche Außenpolitik 1980, Heft 6. S. 105 fl. 17 Deutscher Text in: UNO-Bilanz 67/68, Berlin 1968, S. 141 fl. An unsere Leser im Ausland Um Ihnen den Bezug unserer Zeitschrift auch im kommenden Jahr zu sichern, bitten wir Sie, Ihr Abonnement für das Jahr 1981 rechtzeitig zu erneuern. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Eine allen diesen einzelnen Formen von Anlässen wesenscharakterisierende Immanenz wird momentan weder vorn Gesetzgeber noch in der verfahrensrechtliehen Literatur vorgenommen.

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