Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 484 (NJ DDR 1980, S. 484); 484 Neue Justiz 11/80 zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch alle Gerichte zu Fragen der Untersuchungshaft einen Beschluß erlassen, der wichtige rechtspolitische Grundsätze zum Erfordernis der Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft enthält.8 Erhöhung der Wirksamkeit der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren Mit der Zivilprozeßordnung wurde den Gerichten eine einheitliche verfahrensrechtliche Grundlage gegeben, um die Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit durchzuführen. Auf seiner 3. Plenartagung am 13. April 1977 schätzte das Oberste Gericht die Qualität der Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Verhandlungen sowie der Entscheidungen und Einigungen auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts ein und verallgemeinerte die besten Erfahrungen bei der Verwirklichung des Grundanliegens der ZPO und der vollen Ausschöpfung seiner Möglichkeiten. In seiner Leitungstätigkeit und in der Kassationsrechtsprechung geht das Oberste Gericht strikt davon aus, die rechtlichen Garantien für die Verwirklichung der Rechte und Pflichten der am Verfahren beteiligten Bürger und Betriebe zu sichern und die erzieherische Einflußnahme der Gerichte zur eigenverantwortlichen Gestaltung der vom Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht erfaßten Beziehungen zu verstärken. Die Aufklärung und wahrheitsgemäße Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ist eine Grundaufgabe der Gerichte und eine unerläßliche Voraussetzung für eine gesellschaftlich wirksame Rechtsprechung. Die Methoden zur gesellschaftswirksamen Verfahrensdurchführung, so die Mitwirkung von Beauftragten der Kollektive, die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit, der Erlaß einer Gerichtskritik und Maßnahmen zur Verfahrensauswertung, sind entsprechend den konkreten gesellschaftlichen Anforderungen differenziert und rationell anzuwenden. Den Gewerkschaften ist vielfältige Unterstützung gegeben worden, daß sie ihre Mitwirkungsrechte in den arbeitsrechtlichen Verfahren, die Prozeßvertretung und die Mitwirkung gemäß § 5 Abs. 2 ZPO, voll wahrnehmen können. Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts Einen breiten Raum in der Leitungstätigkeit des Obersten Gerichts seit dem IX. Parteitag der SED nahm und nimmt die Arbeitsrechtsprechung ein. Das erklärt sich vor allem daraus, daß die auf die Fortführung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik gerichteten Beschlüsse des IX. Parteitages der Partei der Arbeiterklasse eine wirksame Unterstützung durch das am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Arbeitsgesetzbuch erfahren haben. Dieses auf der Gesetzesinitiative des 9. FDGB-Kongresses beruhende Gesetz stellte auch an die gerichtliche Tätigkeit vielfältige neue und erhöhte Anforderungen. Das Oberste Gericht war sich seiner hieraus ergebenden besonderen Verantwortung für die Einheitlichkeit und hohe Wirksamkeit der Arbeitsrechtsprechung durch alle gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte stets bewußt. So hat sich das Plenum des Obersten Gerichts noch in der Phase der unmittelbaren Vorbereitung auf das Inkrafttreten des AGB im Oktober 1977 eingehend mit den bevorstehenden Aufgaben der Gerichte auf dem Gebiet der Arbeitsrechtsprechung und in Verwirklichung der Beschlüsse des 9. FDGB-Kongresses befaßt.9 Dabei wurde die Aufmerksamkeit der Gerichte darauf gelenkt, mit ihrer Rechtsprechung einen Beitrag zu leisten zur Förderung der gewerkschaftlichen Tätigkeit und zur Gewährleistung ihrer Rechte im Interesse der weiteren Stärkung der führenden Rolle der Arbeiterklasse als der politischen und sozialen Hauptkraft unserer Gesellschaft und zur Festigung ihrer Macht, zur Unterstützung der schöpferischen Masseninitiative der Arbeiterklasse und aller Werktätigen zur Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion und der Erhöhung ihrer Qualität und Effektivität in allen Bereichen, zur Verwirklichung einer wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und der Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin, zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhangs zwischen der Effektivität der Produktion und der Verwirklichung der Sozialpolitik, zum Schutze des sozialistischen Eigentums vor Schäden und Verlusten. Die Ergebnisse der 11. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 15. März 1979 machen vor allem deutlich, wie die Gerichte in dem ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des AGB ihrer Verantwortung bei der Anwendung dieses bedeutenden Gesetzes gerecht geworden sind und damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Sozialpolitik in ihrer Einheit geleistet haben.10 Mit dieser Plenartagung und in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts konnten wichtige Fragen zu Grundproblemen des Arbeitsrechts beantwortet werden, so z. B. zur Sicherung der Kontinuität und Stabilität von Arbeitsrechtsverhältnissen als Ausdruck der realen Verwirklichung des Grundrechts auf Arbeit sowie als wichtiger Faktor- zur effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, zur Einheit von Rechten und Pflichten im Arbeitsprozeß und zum konsequenten Schutz des sozialistischen Eigentums. Im Februar 1980 hat der Präsident des Obersten Gerichts das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB über die bisher gesammelten Erfahrungen in der Arbeitsrechtsprechung im Zusammenhang mit der Verwirklichung des AGB informiert.11 Hier konnte übereinstimmend eingeschätzt werden, daß sich das AGB gut bewährt hat. Mit seiner Verwirklichung hat sich das Rechtsbewußtsein der Werktätigen gefestigt, gibt es spürbare Fortschritte bei der weiteren Entfaltung der schöpferischen Masseninitiative der Werktätigen und der sozialistischen Demokratie. Seine konsequente Anwendung trägt zur Erreichung eines hohen Leistungszuwachses in der Volkswirtschaft wirksam bei. Im Dezember dieses Jahres wird das Plenum des Obersten Gerichts speziell zu Fragen, die mit dem Beitrag der Gerichte zur weiteren Unterstützung der Tätigkeit der Neuerer in den Betrieben im Zusammenhang stehen, Stellung nehmen. Hierbei geht es vor allem um die Förderung des Schöpfertums der Werktätigen im Interesse der weiteren Erhöhung der Leistungskraft unserer Volkswirtschaft und der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und materielle Wiedergutmachung * 14 Zu den aus dem IX. Parteitag der SED für die Rechtsprechung abgeleiteten Aufgaben gehört die Förderung des aktiven Handelns der Bürger und Betriebe mit zivil- und arbeitsrechtlichen Mitteln bei der Verhütung von Schäden, um die sozialistische Gesellschaft, ihre Bürger und Betriebe vor Schaden zu bewahren. Dem diente auch der Erlaß der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369). Auf ihrer Grundlage haben die Gerichte ihre. Anstrengungen zur gründlichen und zügigen Klärung und Durchsetzung der Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Schäden am sozialistischen und persönlichen Eigentum und mit Gesundheitsschäden verstärkt. Es wurde die Erkenntnis vertieft, daß die strikte Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen über die materielle Wiedergutmachung hinaus der Vorbeugung von Rechtsverletzungen, der Entwicklung sozialistischer Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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