Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 478 (NJ DDR 1980, S. 478); 478 Neue Justiz 10/80 Zur gleichen Zeit näherte sich von links der Jugendliche L. mit einem Kleinkraftrad. Seine Geschwindigkeit betrug maximal 50 km/h. Als er die Angeklagte losfahren sah, bremste er unverzüglich, konnte den Zusammenstoß jedoch nicht mehr verhindern. Infolge des Anpralls erlitt er einen Schädelbasisbruch, einen Bruch des Mittelgesichts mit Abriß des gesamten Mittelgesichts von der Schädelbasis sowie einen Trümmerbruch des rechten Jochbeins, verbunden mit einem Tiefstand des rechten Auges. Außerdem verlor er zwei Zähne und zog sich ausgedehnte Weichteilverletzungen mit Zerreißung des rechten Unterlides zu. Als bleibende Folgen sind ausgedehnte Narben im Bereich der Stirn und des Gesichts, Funktionseinschränkung des rechten Unterlides sowie ein geringer Tiefstand des rechten Auges zu erwarten. Weitere gesundheitliche Folgen sowie die Möglichkeit, daß der Geschädigte bei der späteren Berufswahl benachteiligt sein wird, können nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung und setzte die Bewährungszeit auf zwei Jahre und sechs Monate fest. Für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung drohte es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten an. Zusätzlich erkannte es auf eine Geldstrafe in Höhe von' 1 000 M und auf Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht das Urteil im Strafausspruch ab. Es verkürzte die Dauer der Bewährungszeit auf ein Jahr und sechs Monate. Die Strafandrohung verringerte es auf zehn Monate Freiheitsstrafe und die Zusatzgeldstrafe auf 500 M. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich zuungunsten der Angeklagten der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Kreisgerichts, daß die Angeklagte ihre sich aus § 13 Abs. 1 und 3 StVO ergebende Wartepflicht bewußt verletzte, ist vom Bezirksgericht zutreffend korrigiert worden. Die Angeklagte kannte die Bestimmung der Vorfahrt. Daraus läßt sich jedoch noch nicht schlußfolgern, daß sie auch die Umstände wahrgenommen hatte, die es ihr geboten, weiterhin den Verkehr auf der M.-Straße abzuwarten. Ihr Einwand, sie habe den Geschädigten nicht wahrgenommen, bevor es zum Zusammenstoß kam, ist nicht zu widerlegen. Damit liegt Fahrlässigkeit in Form des § 8 Abs. 2 StGB vor. Wenn auch die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung anstelle des § 8 Abs. 1 StGB nicht automatisch mit einer Verringerung des Schuldgrades verbunden ist, so muß im vorliegenden Fall doch davon ausgegangen werden, daß das Kreisgericht die Art der Schuld der Angeklagten nicht nur fehlerhaft subsumiert, sondern den Mangel auch mit einer überspitzten Bewertung der Schwere der Schuld verbunden hat. Das findet in der Dauer sowohl der vom Kreisgericht festgesetzten Bewährungszeit als auch der angedrohten Freiheitsstrafe seinen Ausdruck. Die Angeklagte hat in einer unkomplizierten Verkehrssituation nicht die erforderliche Aufmerksamkeit und Vorsicht aufgebracht und aus diesem Grunde § 13 Abs. 1 und 3 StVO verletzt. Es kann davon ausgegangen werden, daß ihr durch vielfältige Verkehrserziehung die Bedeutung der Vorfahrtsregelung ebenso bekannt war wie die Tatsache, daß ihre Verletzung eine der häufigsten Unfallursachen im Straßenverkehr darstellt. Um so mehr mußte von ihr als motorisierter Verkehrsteilnehmerin ein umsichtiges Verhalten in der konkreten Situation erwartet werden. Sie hat es jedoch an Aufmerksamkeit und Vorsicht, also an elementaren Voraussetzungen für einen unfallfreien Straßenverkehr, fehlen lassen. Die sich in ihrem Verhalten ausdrückende Schuldschwere darf aber nicht unterbewertet werden, wie es der Strafausspruch des Bezirksgerichts zeigt. Das kommt besonders darin zum Ausdruck, daß die zusätzliche Geldstrafe von 1 000 M vom Bezirksgericht auf 500 M hefab-gesetzt und darüber hinaus von einem Entzug der Fahr- erlaubnis Abstand genommen wurde. Diese Entscheidung trägt dem Ausmaß der eingetretenen und für den Geschädigten so schwerwiegenden Folgen nicht ausreichend Rechnung. Die Verurteilung der Angeklagten auf Bewährung ist nach den Kriterien des § 33 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Die Dauer der vom Bezirksgericht festgesetzten Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten und der angedrohten Freiheitsstrafe von zehn Monaten entspricht der Tatschwere sowie den weiteren in § 61 Abs. 2 StGB angeführten Strafzumessungskriterien. Allerdings hätte die Bewährungsverurteilung ausgestaltet werden müssen. Das strafbare Verhalten der Angeklagten zeigt, daß sie wohl mit der Vorfahrtsregelung formal vertraut war, es aber nicht verstanden hatte, sie in der konkreten Situation in den notwendigen Zusammenhang mit den Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr zu bringen und anzuwenden. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bewährungsverurteilung war es deshalb unumgänglich, die Angeklagte gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB zu verpflichten, in bestimmten Abständen dem Gericht R'echenschaft zu legen über den weiteren regelmäßigen Besuch von Verkehrsteilnehmerschulungen, die z. B. vom örtlichen Verkehrserziehungszentrum bzw. vom Aktiv für Verkehrssicherheit im Wohngebiet durchgeführt werden. Das Oberste Gericht hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit den Voraussetzungen befaßt, die es zulassen, daß trotz Vorliegens einer Straftat nach § 196 StGB ausnahmsweise auf einen Entzug der Fahrerlaubnis des Straftäters verzichtet werden kann. Stets hat es betont, daß die Schuldschwere und die herbeigeführten Folgen wie auch u. U. die Art der Pflichtverletzung wichtige dabei zu beachtende Kriterien sind. Erst dann, wenn es sich um eine weniger schwerwiegende Straftat nach § 196 StGB handelt, können auch andere Gesichtspunkte, wie etwaige nachteilige Auswirkungen des Fahrerlaubnisentzugs auf den Beruf des Angeklagten, Berücksichtigung finden (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 - NJ 1978, Heft 5, S. 229 ff.). Im vorliegenden Fall lassen die objektiven und subjektiven Tatumstände einen Verzicht auf den Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu. Der Verkehrsunfall ist nicht etwa auf eine geringe Schuld und die tragische Verkettung mit unglücklichen Umständen zurückzuführen; sondern auf die in keiner Weise durch andere Faktoren beeinflußte Nichtbeachtung von Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr durch die Angeklagte. Die Begrenzung der Dauer des Entzugs auf ein Jahr reicht im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten jedoch aus, um sie im Zusammenhang mit der Verurteilung auf Bewährung auch nachhaltig zu einem künftig verantwortungsbewußteren Verhalten als Fahrzeugführerin anzuhalten. Das Bezirksgericht hat dem Kreisgericht zwar grundsätzlich zugestimmt, daß der Ausspruch einer Geldstrafe als Zusatzstrafe erforderlich ist. Soweit es jedoch ihren Betrag um die Hälfte auf 500 M mit dem Hinweis auf die Tatschwere herabsetzt, bringt es damit wiederum deren Unterschätzung zum Ausdruck. Die vom Bezirksgericht erkannte Geldstrafe steht sowohl zur Schuldschwere als auch besonders zu den eingetretenen Folgen in einem Mißverhältnis. Für eine Abänderung des vom Kreisgericht festgesetzten Betrages lag kein begründeter Anlaß vor. § 222 StPO; § 196 Abs. 1 und 2 StGB. Für die Aufklärung und Feststellung der Art und Weise, ' wie sich ein Verkehrsunfall ereignet hat, können Darstellungen und Erklärungen zum Unfallvorgang Bedeutung gewinnen, die ein Unfallbeteiligter, der bei späteren Vernehmungen aussagt, daß er sich daran nicht erinnern könne, auf Befragen durch Angehörige der Verkehrspolizei kurz nach dem Unfall abgegeben hat. Wird zur Begründung des Erinnerungsverlustes eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-.

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