Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 476 (NJ DDR 1980, S. 476); 476 Neue Justiz 10/80 Strafrecht §§ 9, 193 Abs. 2 und 3 Ziff. 1 StGB; VO über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425); DB zur Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 428). 1. Der Bürger, dem die staatliche Genehmigung zur Errichtung eines Eigenheims erteilt wurde, ist als Bauausführender gemäß § 25 Abs. 1 der DB zur EigenheimVO dafür verantwortlich, daß bei der Errichtung des Bauvorhabens keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen. Diese Rechtsnorm begründet nicht eine Verantwortung für die Gewährleistung des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes für alle auf der Baustelle zu verrichtenden Arbeiten, unabhängig davon, von wem und mit wessen Geräten und Maschinen sie ausgeführt werden. 2. Die Betriebe haben die Errichtung von Eigenheimen entsprechend den gegebenen Möglichkeiten zu unterstützen. Stellt der Betrieb Baumaschinen, Geräte oder andere betriebliche Grundmittel zur Durchführung von Transport-, Lade- und Montageleistungen zur Verfügung, dann trägt der Betrieb auch die Verantwortung für den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Maschinen, die einen arbeitsschutzgerechten Einsatz gewährleisten. 3. Das Bereitstellen der Technik einschließlich des Bedienungspersonals gilt als Leistung eines Baubetriebes gemäß § 18 Abs. 3 der DB zur EigenheimVO. 4. Wird einem Bürger, der ein Eigenheim errichtet, auf Grund seiner Qualifikation kein Bauberater bestellt, hat er die Rechte und Pflichten zur Gewährleistung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes, die sonst dem Bauberater obliegen, auch selbst wahrzunehmen. OG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 OSK 6/80. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten am 21. Januar 1980 wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes im schwerep Fall (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die vom Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet verworfen. Den Entscheidungen der Instanzgerichte liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ist Bauingenieur und seit 1968 als Leiter Technologie im VEB Tiefbau O. tätig. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörte es auch, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeit- und Brandschutzes bei der technologischen Vorbereitung der Baustellen zu prüfen. Im Jahre 1978 erhielt der Angeklagte die staatliche Genehmigung zur Errichtung eines Eigenheims. Wegen seiner Qualifikation wurde ihm schriftlich bestätigt, daß er die Tätigkeit als Bauberater selbst ausüben darf. Für das Verlegen von Deckenhohldielen wurde dem Angeklagten über den zuständigen Bauleiter ein Fahrlader zur Verfügung gestellt. Diesen Fahrlader transportierte der zuständige Hebezeugführer R. am 28. September 1979 zur Baustelle und bereitete ihn für den Einsatz vor. Für die Arbeiten hatte der Angeklagte ferner die Bürger T. und F. gewonnen. Vor Beginn der Arbeiten am 29. September 1979 bestätigten diese Werktätigen dem Angeklagten, daß sie ständig an den Belehrungen über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz im Betrieb teilgenommen haben. Der Angeklagte wies den Hebezeugführer R. darauf hin, daß sich im Bereich der Baustelle eine 10-kV-Freileitung befindet und er nicht in den Gefahrenbereich der Leitung kommen dürfe. Diesen Hinweis wiederholte der Angeklagte mehrfach, als der Hebezeugführer zum Wechseln des Standorts unter der Freileitung durchfahren mußte. Daraufhin bestätigte ihm R., daß er die Leitung gesehen habe. Beim Wechseln des Standorts ließ er auch stets den Ausleger herunter. Am 30. September 1979 war der Hebezeugführer R. mit dem Fahrlader unter der Freileitung hindurch zum Standort an der Nordseite des Baus bis auf wenige Zentimeter an die Wand herangefahren. Die Entfernung von diesem Standort bis zur Freileitung betrug 5,60 m. Das untere Seil der Freileitung hatte hier seinen tiefsten Punkt mit 6 m über dem Erdboden. Der Angeklagte gab R. den Hinweis, einen anderen Standort mit dem Fahrlader einzunehmen, da die Freileitung im Schwenkbereich lag. R. versicherte, daß er bei den Arbeiten nicht in den Gefahrenbereich kommen würde. Beim Verlegen von zwei Dielen wurde auch nur über dem Bau geschwenkt. Als das Heranholen weiterer Dielen erforderlich wurde, verblieb der Fahrlader mit dem Ausleger in einer der Freileitung abgewandten Stellung stehen, und alle Beteiligten verließen die Baustelle. Der Angeklagte fuhr den mit Platten beladenen Lkw rückwärts unter die Freileitung vor den Fahrlader. Die Dielen sollten dann abgeladen und am Westgiebel des Baus mit Hilfe des Laders nach oben gehoben werden. T. wies der Unfallstelle der Tod durch Strom ein. f Nachdem die Beteiligten die bis dahin eingenommenen Standorte verlassen hatten, wurde der Angeklagte durch Rufe auf den Unfall aufmerksam gemacht. R. stand mit beiden Händen an den Haltegriffen des Laders und T. lag unmittelbar vor dem rechten Vorderrad. Bei beiden trat an der Unfallstelle der Tod durch Strom ein. Der drehbare Teil des Fahrladers hatte sich während der Abwesenheit aller Beteiligten selbständig gedreht und war soweit herumgeschwenkt, daß ein vom Ausleger herabhängendes Seil an die Freileitung gekommen war. Die Untersuchung des Fahrladers ergab, daß die Drehwerksbremse stark verölt und dadurch der Reibwiderstand zwischen der Bremstrommel und dem Bremsband stark vermindert war. Begünstigt wurde das selbständige Schwenken dadurch, daß der Fahrlader nicht waagerecht aufgestellt war. Der Fahrlader wies weitere technische Mängel auf und wurde sofort außer Betrieb gesetzt. Das Kreisgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Angeklagte Verantwortlicher für den Gesundheits- und Arbeitsschutz gewesen sei, er keinen schriftlichen Arbeitsauftrag für die Arbeit mit dem Fahrlader erteilt und nicht für die Einhaltung des Mindestabstands zu der Freileitung Sorge getragen habe. Gegen die Entscheiung des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem eine Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung des § 193 StGB und zu Unrecht erfolgte Verurteilung des Angeklagten gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Sorge um die Gesundheit, die Sicherheit und die Geborgenheit der werktätigen Menschen ist Verfassungsauftrag und oberstes Gebot in der DDR. Eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Gebots, für die Vermeidung von Arbeitsunfällen ist die persönliche Verantwortung der Arbeitsschutzverantwortlichen für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die Wahrung von Ordnung und Disziplin. Für die Gerichte ergibt sich daraus die Verpflichtung, festzustellen, ob einem Angeklagten die Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes übertragen worden war, welche Rechtspflichten sich für ihn daraus zur Verhütung des schädlichen Ereignisses ergaben, welche Werktätigen ihm unterstellt waren und welche Weisungsbefugnisse er besaß. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, welche Rechtspflichtverletzungen ursächlich für die eingetretenen schädlichen Folgen waren (Ziff. 17 bis 19 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978 NJ 1978, Heft 10, S. 448 ff.). Diese grundsätzlichen Erkenntnisse haben die Instanzgerichte nicht ausreichend berücksichtigt und sind deshalb zu einer fehlerhaften Gesetzesanwendung gelangt. Den Instanzgerichten ist zunächst darin zu folgen, daß der Angeklagte als Bauausführender gemäß § 25 Abs. 1 der DB zur EigenheimVO vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 428) dafür verantwortlich war, daß bei der Errichtung des Bauvorhabens keine Gefahren für das Leben und die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst bereit erklärt hat oder für einen anderen Geheimdienst tätig geworden ist. Die wesentlichen inhatlichen Ergebnisse der anderen Verfahren wurden bereits in der Jahresanalyse dargestellt.

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