Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 473 (NJ DDR 1980, S. 473); Neue Justiz 10/80 473 ein verschließbarer Geldtresor vorhanden und ein Nachweis, daß der Schaden durch andere Umstände eingetreten sein kann, nicht geführt werden konnte. Insbesondere steht fest, daß die 100 M niqht in der Bank abhanden gekommen sind. Deshalb war davon auszugehen, daß die Verklagte keine Rechenschaft über den Verbleib des sich in ihrem Gewahrsam gewesenen Fehlbetrags geben konnte und sie insoweit gemäß § 262 AGB materiell verantwortlich ist. Das Kreisgericht vertritt die Rechtsauffassung, daß unter Beachtung der Gesamtheit aller Umstände, wie sie in §253 AGB genannt werden; gegen die Klägerin selbst dann nicht die erweiterte materielle Verantwortlichkeit hätte geltend gemacht werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu bejahen gewesen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Nachdem die Klägerin eindeutig erklärt hatte, daß sie aus grundsätzlichen Erwägungen auf der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber der Verklagten bestehen müsse, durfte das Kreisgericht nicht unter Bezugnahme auf die Differenzierungsgrundsätze des § 253 AGB eine Schadenersatzverpflichtung der Verklagten ausschließen. Die Entscheidung, ob die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht oder davon abgesehen wird, obliegt allein der rechtlichen Verantwortung des Leiters (vgl. G. Knischka und W. R'u d e 11, „Verzicht auf arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit - ja oder nein?“, NJ1978, Heft 10, S.442f.). Diese Entscheidung kann vom Gericht nicht überprüft werden. Die Verklagte war somit entsprechend dem Antrag der Klägerin zum Ersatz von 100 M zu verurteilen, da eine Differenzierung nach unten nicht gerechtfertigt ist. Familienrecht * § § 39 FGB; § 68 ZGB; OG-Richtlinie Nr. 24. § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, demzufolge ein Vertrag nichtig ist, wenn er mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist, findet i. V. m. Buchst. A Ziff. 17 der OG-Richtlinie Nr. 24 auch auf außergerichtliche Vereinbarungen der Ehegatten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens Anwendung. OG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 3 OFK 43/79. Die Prozeßparteien haben nach ihrer Ehescheidung eine schriftliche außergerichtliche Vereinbarung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens abgeschlossen. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung eines Restbetrags von 4 480 M aus der Vereinbarung zu verurteilen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit mehr als 900 M gefordert werden. Das Kreisgericht ist dem Antrag der Verklagten gefolgt Dazu hat es ausgeführt, die Verklagte sei dadurch erheblich benachteiligt worden, daß der außergerichtlichen Vereinbarung die Anschaffungspreise für die mehrere Jahre alten Gegenstände aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, die zum größten Teil in ihr Alleineigentum übergegangen seien, zugrunde gelegt worden wären. Die Vereinbarung verstoße deshalb gegen Grundsätze des Familienrechts und der sozialistischen Moral Und sei gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 ZGB teilweise nichtig. Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen, das Kreisgericht habe außer acht gelassen, daß nach der außergerichtlichen Vereinbarung 4 000 M, die als sein voreheliches persönliches Vermögen in das gemeinschaftliche Eigentum eingegangen seien, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Das Bezirksgericht hat die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe im kreisgerichtlichen Verfahren nicht den Nachweis führen können, daß der Betrag von 4 000 M für die zu verteilenden Gegenstände verwendet worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte haben richtig erkannt, daß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf außergerichtliche Vereinbarungen der Ehegatten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens i. V. m. Buchst. A Ziff. 17 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240) i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 (NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3) anzuwenden ist (vgl. OG, Urteil vom 18. April 1978 - 3 OFK 11/78 - [NJ 1978, Heft 12, S. 549] und K.-H. Eberhardt in NJ 1979, Heft 8, S. 351). Demzufolge war der Auffassung des Kreisgerichts, die außergerichtliche Vereinbarung sei insoweit nichtig, als die Prozeßparteien zum Nachteil der Verklagten und der gemeinsamen Kinder wesentlich überhöhte Werte zugrunde gelegt hatten, beizupflichten. Hinsichtlich des Teils der Vereinbarung, der die gegenständliche Verteilung regelt, ist zutreffend davon ausgegangen worden, daß diese gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB weiterhin rechtswirksam ist. Nach dem Inhalt der Vereinbarung stand für die Prozeßparteien die gegenständliche Verteilung im Mittelpunkt. Die Eigentumsfragen wurden damit eindeutig geklärt. Gegenstand der Anträge im Verfahren war demzufolge nicht die gegenständliche Verteilung, sondern die wertmäßige Auseinandersetzung. Die Gerichte haben richtigerweise beachtet, daß infolge der teilweisen Nichtigkeit der außergerichtlichen Vereinbarung über die Anträge der Prozeßparteien gemäß § 39 FGB zu entscheiden war (vgl. ÖG, Urteil vom 5. September 1978 - 3 OFK 40/78 - NJ 1979, Heft 3, S. 142). Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die vom Kreisgericht gemäß § 52 Abs. 2 ZPO durchgeführte Schätzung des Wertes der im Urteil aufgeführten Gegenstände unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. Die Berufung des Klägers hätte jedoch im Hinblick auf sein Vorbringen zur Verwendung persönlicher Geldmittel für das gemeinschaftliche Eigentum nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden dürfen. Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen für die Abweisung einer Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nur vorliegen, wenn im bisherigen Verfahren alle notwendigen Umstände geklärt, im Rechtsmittelverfahren keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht wurden und die rechtliche Beurteilung der Sache durch das erstinstanzliche Gericht unbedenklich ist (vgl. u. a. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - NJ 1976, Heft 21, S. 658). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Kreisgericht hat nicht beachtet, daß in der Vereinbarung der Prozeßparteien auch eine Übereinkunft hinsichtlich vorehelicher Mittel enthalten war, die zugunsten des Klägers bei seinem Anteil berücksichtigt werden sollten. Es hat sich mit dem Widerspruch zwischen dem Inhalt der von der Verklagten unterschriebenen Vereinbarung und ihrer Erklärung, ihr sei von den 4 000 M nichts bekannt, nicht auseinandergesetzt. Auch das Bezirksgericht ist auf diesen Widerspruch nicht eingegangen. Insoweit beruhen die Entscheidungen auf einer Verkennung der Grundsätze, die für die Würdigung von Urkundenbeweisen gelten. Urkunden haben im Rechtsverkehr eine besondere Bedeutung. Das gilt auch für solche, die die Bürger selbst ausgestellt haben (vgl. OG, Urteil vom 5. Juni 1979 3 OFK 7/79 NJ 1980, Heft 7, S. 328). Das von den Prozeßparteien Unterzeichnete Schriftstück, in dem sie den Inhalt ihrer übereinstimmenden Willenserklärung zur Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens niedergelegt haben, ist eine Urkunde dieser Art. Da die Echtheit der Urkunde von der Verklagten nicht in Abrede gestellt worden ist, wäre von der Richtigkeit ihres Inhalts auszugehen gewesen. Danach steht fest, daß voreheliches Vermögen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei festgelegten Grundsätze zu beachten. Vor der Anwendung von Hilfsmitteln ist anzustreben, erst durch einfache körperliche Gewalt die Durchführung der Maßnahmen herbeizuführen.

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