Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 472 (NJ DDR 1980, S. 472); 472 Neue Justiz 10/80 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 117 Abs. 2 Buchst, e AGB. Die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses während des Planjahres wegen eines Wohnungstauschs und eines dadurch bedingten längeren Weges zur und von der Arbeitsstelle stellt sich nicht bereits dann als ein den Anspruch auf anteilige Jahresendprämie begründendes gesellschaftliches Erfordernis dar, wenn durch den Wohnungstausch die Wohnverhältnisse für alle Beteiligten verbessert werden konnten. Stadtbezirksgericht Berlin-Weißensee, Urteil vom 18. November 1979 - 950 A 80/79. Das zwischen der-Klägerin und dem Verklagten bestehende Arbeitsrechtsverhältnis wurde auf Wunsch der Klägerin am 12. Juni 1978 durch Aufhebungsvertrag beendet, weil sie in einen anderen Stadtbezirk verziehen wollte. Die Klägerin hat bei der Konfliktkommission beantragt, den Verklagten zur Zahlung anteiliger Jahresendprämie zu verurteilen. Die gegen die Zurückweisung des Antrags durch die Konfliktkommission gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: § 117 Abs. 2 Buchst, a bis h AGB regelt die Fälle, in denen Anspruch auf Zahlung anteiliger Jahresendprämie besteht. Ob darüber hinaus in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen anteilige Jahresendprämie zu gewähren ist, obliegt der Entscheidung des Betriebsleiters mit Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Im vorliegenden Fall hat der Betrieb den Umzug der Klägerin aus dem Stadtbezirk W. in den Stadtbezirk M. nicht als gesellschaftliches Erfordernis für die Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen den Prozeßparteien angesehen und deshalb einen Anspruch gemäß § 117 Abs. 2 Buchst, e AGB verneint. Dem ist zuzustimmen. Zwar liegt es durchaus auch im gesellschaftlichen Interesse, wenn wie in diesem Fall durch einen Wohnungstausch die Wohnbedürfnisse mehrerer Bürger besser befriedigt werden können. Dennoch erforderte der Umzug der Klägerin nicht unbedingt, daß sie das Arbeitsrechtsverhältnis während des Planjahres beendete. Der Verklagte hat ihr die Aufrechterhaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses mehrfach nahegelegt und erst auf ihren ausdrücklichen Wunsch in einen Aufhebungsvertrag eingewilligt, als keine Chance mehr bestand, das Arbeitsrechtsverhältnis fortzusetzen. Im Unterschied zur Auffassung der Klägerin ist auch im Abschluß eines Aufhebungsvertrages nicht die Anerkennung des gesellschaftlichen Erfordernisses für die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses seitens des Verklagten zu erblicken. Die Verlängerung des Weges zur und von der Arbeit rechtfertigte keineswegs die unverzügliche Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses. Die von der Klägerin dargelegte Dauer des Weges nach dem Umzug stellt sich nicht als unzumutbar dar. Wenn sie diese Zeit nicht aufwenden will und deshalb eine Arbeit in einem günstiger gelegenen Betrieb aufgenommen hat, liegt das durchaus in ihrer Entscheidung. Damit läßt sich jedoch ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie nicht begründen. So verhält es sich auch mit dem Vorbringen, die nunmehr ausgeübte Tätigkeit sei von gesellschaftlich größerer Bedeutung. Die Konfliktkommission hatte den Antrag der Klägerin zutreffend zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage konnte keinen Erfolg haben. §§ 253, 262 AGB. 1. Bei Vorliegen der übrigen in § 262 Abs. 2 AGB genannten Voraussetzungen ist die erweiterte materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen bereits dann gegeben, wenn der Werktätige über den Verbleib eines Differenzbetrags des vorübergehend in seiner alleinigen Verfügungsgewalt befindlichen Geldes keine Rechenschaft ablegen kann. Des Nachweises einer weiteren schuldhaften, für den Schadenseintritt kausalen Arbeitspflichtverletzung bedarf es nicht. 2. Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen vor und hat der Betrieb einen entsprechenden Antrag gestellt, ist es unzulässig, daß das Gericht unter Bezugnahme auf Differenzierungsgrundsätze eine Schadenersatzverpflichtung des Werktätigen völlig ausschließt. BG Halle, Urteil vom 16. Mai 1980 - BAB 30/80. Die Verklagte war bei der Klägerin als stellvertretende Verkaufsstellenleiterin tätig. Am 17. April 1979 übernahm sie von der Kassiererin den Tageserlös. Durch Unterschrift auf den Streifbändern wurde sowohl von der Kassiererin als auch von der Verklagten der jeweilige Geldbetrag in den Päckchen als nachgezählt und in der Summe als vollständig bestätigt. Nach Übernahme des Geldes bewahrte die Verklagte den Betrag in einem Geldschrank auf. Später warf sie den plombierten Geldbeutel in den Nachttresor der Bank. Dort wurde am folgenden Tag in einem Päckchen, das 1 000 M enthalten sollte, ein Fehlbetrag von 100 M festgestellt. Die Klägerin hat bei der Konfliktkommission die erweiterte materielle Verantwortlichkeit der Verklagten in Höhe von 100 M geltend gemacht. Die Konfliktkommission hat den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Einspruch eingelegt, der vom Kreisgericht gleichfalls abgewiesen wurde, weil der Verklagten ein fahrlässiges Verhalten i. S. des § 262 Abs. 3 AGB nicht nachgewiesen werden könne. Außerdem habe die Klägerin bei ihrem Antrag nicht die Differenzierungsgrundsätze des § 253 AGB berücksichtigt. Die Verklagte sei eine langjährige Mitarbeiterin, die bisher weder disziplinarisch noch materiell zur Verantwortung gezogen werden mußte. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verklagte den von der Kassiererin abgerechneten Geldbetrag zeitweilig allein in Gewahrsam hatte, so daß die nach § 262 Abs. 1 Buchst, b AGB geforderte Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit gegeben war. Die Klägerin hat außerdem nachgewiesen, daß die Verklagte am 26. Mai 1978 über ihre erweiterte materielle Verantwortlichkeit bei Verlust von Geld und Sachwerten, die sie ständig oder zeitweilig allein in Gewahrsam hat, belehrt worden ist (§ 262 Abs. 2 Satzl AGB). Die vom Kreisgericht vertretene Rechtsauffassung, daß es auch bei der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit auf den Nachweis einer fahrlässigen, für den Schadenseintritt kausalen Arbeitspflichtverletzung der Verklagten ankomme, ist unrichtig. Vielmehr ist die erweiterte materielle Verantwortlichkeit bereits dann gegeben, wenn der Werktätige über den Verbleib des in seiner alleinigen Verfügungsgewalt befindlichen Geldbetrags keine Rechenschaft ablegen kann (vgl. OG, Urteil vom 3. Oktober 1978 - OAK 16/78 - [NJ 1978, Heft 12, S. 547; Arbeit und Arbeitsrecht 1979, Heft 8, S. 382]). Im vorliegenden Fall gilt der Schaden als fahrlässig verursacht, da der Betrieb die in § 262 Abs. 2 AGB geforderten Sicherheitsbestimmungen eingehalten hat es war;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 472 (NJ DDR 1980, S. 472) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 472 (NJ DDR 1980, S. 472)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß beim Erhalten und Reproduzie ren der insbesondere vom Kapitalismus überkommenen Rudimente in einer komplizierten Dialektik die vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Wirkungen, innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Rechtsanwaltsprecher wurde an der linken Sackentasche eine Verdickung festgestellt. Bei genauer Untersuchung bemerkten die verantwortlichen Angehörigen der Linie daß die Naht des Taschenfutters aufgetrennt war.

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