Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 471 (NJ DDR 1980, S. 471); Neue Justiz 10/80 471 nen, muß u. a. die Höhe des von ihm insgesamt verursachten Schadens festgestellt werden. Hat z. B. ein Betriebskraftfahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall herbeigeführt, bei dem sowohl das Fahrzeug des Betriebes als auch das eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wurden und haben sowohl im Fahrzeug des Betriebes mitfahrende Betriebsangehörige als auch der Fahrer des anderen Kraftfahrzeugs Gesundheitsschäden davongetragen, so ist dem Betrieb folgender Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB entstanden: 1. die notwendigen Kosten zur Beseitigung der Beschädigung am Betriebsfahrzeug; 2. die entstandenen Zahlungsverpflichtungen des Betriebes in Form der Schadenersatzleistung an den geschädigten anderen Kraftfahrer für die Beseitigung des Sachschadens an dessen Fahrzeug und in Gestalt der Ersatzleistung für den Gesundheitsschaden (im Todesfall die Zahlungen an die Hinterbliebenen §§ 345 i. V. m. 336 bis 339 ZGB); 3. die Leistungen an die verletzten Betriebsangehörigen bzw. deren Hinterbliebene (§§267 bis 269 AGB). Hinsichtlich der „entstandenen Zahlungsverpflichtungen“ des Betriebes i. S. des § 261 Abs. 1 AGB gibt es in bezug auf die Ersatzpflicht des Betriebes auch bei sog. Drittschäden (also bei Schäden, die Dritten entstanden sind) keinerlei Einschränkung. Der Betrieb muß dem Geschädigten jeden materiellen Nachteil ersetzen (§ 336 ZGB) und ggf. auch die in § 338 Abs. 3 ZGB genannten Ausgleichszahlungen leisten. Das alles ist Schaden, der dem Betrieb durch den den Unfall verursachenden Werktätigen zugefügt wurde und der somit bei der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu berücksichtigen ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, bei Drittschäden könnten nur die Kosten für die Beseitigung von Sachschäden berücksichtigt werden, läßt sich dies aus der Definition des Schadens in § 261 Abs. 1 AGB nicht begründen. Dr. G. Ki. Welchen Versicherungsschutz haben nicht sozialpflichtversicherte Bürger, die während einer organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, der zu einem ständigen Körperschaden führt? * 20 Erleiden Bürger, die nicht sozialpflichtversichert sind (z. B. Hausfrauen), einen derartigen Unfall, so haben sie bei einem verbleibenden Körperschaden von mindestens 20 Prozent nach Ablauf von 26 Wochen, gerechnet vom Tag des Unfalls, Anspruch auf Unfallrente. Dieser Anspruch wird jedoch frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres gewährt (§ 4 Abs. 1 der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 [GBl. I Nr. 22 S. 199]). Die Unfallrente wird bei diesen Bürgern auf der Grundlage eines angenommenen beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes entsprechend der Ausbildung und den Fähigkeiten zur Zeit des Unfalls berechnet. Sofern in Ausnahmefällen der Schulbesuch vor Vollendung des 16. Lebensjahres beendet wird, besteht Anspruch auf Unfallrente ab Beendigung des Schulbesuchs, frühestens 26 Wochen nach dem Tag des Unfalls. Die Berechnung der Unfallrenten für Schüler der zehnklassigen bzw. erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und der ihnen gleichgestellten Schulen erfolgt nach § 5 der. VO. Im übrigen besteht nach dieser VO auch Anspruch auf Pflegegeld, Sonderpflegegeld und Blindengeld, wenn die medizinischen Voraussetzungen für diese Leistungen gegeben sind. Ärztliche Behandlung und andere infolge des Unfalls notwendig werdende Sachleistungen werden grundsätzlich allen Bürgern unabhängig vom bestehenden Versi- cherungsverhältnis gewährt. Tritt infolge des Unfalls der Tod ein, so besteht Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Unfallhinterbliebenenrente. H.P. Ist die Anwendung des § 149 Abs. 3 ZGB (Geltendmachung eines Garantieanspruchs nach Ablauf der Garantiezeit) auf einzelne Waren bezogen ausgeschlossen, und wie sind die in dieser Bestimmung genannten Mängel nachzuweisen? Ein wichtiges Kriterium für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit (§ 149 Abs. 3 ZGB) ist, daß es sich bei den Ursachen des Mangels um grobe Verstöße gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung handeln muß. Es sind daher zwei Gesichtspunkte, durch die sich diese Ansprüche von den Garantieansprüchen gemäß § 149 Abs. 1 und 2 ZGB unterscheiden: Erstens müssen grobe Verstöße vorliegen, und zweitens muß der Mangel auf den im Gesetz genannten Umständen beruhen. Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen muß verlangt werden, weil es sich bei den Ansprüchen nach § 149 Abs. 3 ZGB um zeitlich unbegrenzte Ansprüche aus der Garantie handelt, womit zugleich ihr Ausnahmecharakter unterstrichen wird. Um das zu verdeutlichen, werden bei der Darstellung der Ansprüche nach Ablauf der Garantie im allgemeinen typische Fälle (z. B. ungeeignetes Material, so daß die gesamte Serie eines Produkts fehlerhaft ist) beispielhaft dargestellt (vgl. z. B. Kauf, Grundriß Zivilrecht, Heft 5, S. 60; H.-W. Teige, „Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit“, NJ 1980, Heft 3, S. 132). Sie lassen am besten das Wesen dieser Ansprüche erkennen. Liegen jedoch die in § 149 Abs. 3 ZGB genannten Voraussetzungen vor, dann ist keineswegs generell die Geltendmachung von Ansprüchen, auf eine einzelne Ware bezogen, ausgeschlossen. Die von § 149 Abs. 3 ZGB erfaßten Ursachen für Mängel (grober Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion usw.) lassen aber bereits erkennen, daß diese Umstände nur ausnahmsweise auf eine einzelne Ware bezogen vorhanden sein werden. Eine weitere sich aus § 149 Abs. 3 ZGB ergebende Konsequenz ist, daß ein grober Verstoß und die spezifische Art des Verstoßes nachgewiesen sein müssen. Dem ist nicht allein mit der Feststellung entsprochen, daß die Ware z. B. nicht mehr funktioniert oder nur noch eine eingeschränkte Leistung bringt. Ein Nachweis i. S. des § 149 Abs. 3 ZGB erfordert notwendig weitergehende Erkenntnisse über die Schwere des Verstoßes und die konkrete Ursache des Mangels. Auf derartige Gesichtspunkte muß der Käufer bereits bei der Geltendmachung solcher Ansprüche hinweisen können. Bestehen dennoch Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche aus § 149 Abs. 3 ZGB vorliegen, hat der Garantieverpflichtete im Rahmen seiner Möglichkeiten zu deren Klärung beizutragen. Kann auch im Ergebnis derartiger Bemühungen das Vorliegen der Voraussetzungen als nicht nachgewiesen angesehen werden und lehnt der Garantieverpflichtete deshalb den Anspruch ab, muß der Käufer diesen Nachweis führen, wenn er mit der Ablehnung nicht einverstanden ist. Dazu wird in der Regel ein technisches bzw. warenkundliches Gutachten erforderlich sein. Dr. H.-W. T.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 471 (NJ DDR 1980, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 471 (NJ DDR 1980, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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