Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 47 (NJ DDR 1980, S. 47); Neue Justiz 1/80 47 Eigentümerstellung des Anbietenden kaum zu führen, so daß sich der Gebrauchtwarenhandel kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich mit entsprechenden Versicherungen über das Eigentum bzw. über die Verfügungsbefugnis zufrieden geben kann. Anders ist die Rechtslage jedoch beim Ankauf gebrauchter Kraftfahrzeuge. Die Bestimmungen der AO über den Gebrauchtwarenhandel sind nach ihrem § 2 auf den Verkauf gebrauchter Kfz ausdrücklich nicht anwendbar. Hier kann das Eigentum an einem Kfz anhand der Fahrzeugpapiere nachgewiesen werden. Ist jedoch im Ausnahmefall der Veräußerer nicht mit dem in den Fahrzeugpapieren genannten Eigentümer identisch, dann hat der Verklagte zu 2) als ständiger Käufer gebrauchter Kfz eine besondere Verpflichtung, sich die Veräußerungsbefugnis nachweisen zu lassen. Dabei werden die von ihm zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht nur davon bestimmt, daß eine gesetzliche Nachweiserleichterung nicht gegeben und im Gegenteil ein eindeutiger Nachweis zu erreichen ist, sondern auch von der Überlegung, daß es sich bei einem Pkw um einen Gegenstand handelt, der einen beträchtlichen Wert verkörpert. Der Verklagte zu 2), konnte deshalb im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der ihm von der Verklagten zu 1) angebotene Pkw gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten darstellt und beim Tod des einen Ehegatten durch Erbfolge in das Eigentum des anderen Ehegatten übergeht. Selbst wenn sich ein Pkw in der Regel im gemeinschaftlichen Eigentum beider Eheleute befinden wird, müssen doch mögliche andere Erbfolgen beächtet weiden. Deshalb muß die jeweilige Erbfolge beim Verkauf eines Pkw dargetan werden. Sie wird zur Sicherheit im Rechtsverkehr üblicherweise mit dem Erbschein nachgewiesen (vgl. § 413 Abs. 2 ZGB). Eine solche Verfahrensweise ist notwendig, well sich nämlich auch nicht ausschließen läßt, daß der Veräußerer eines Kfz unbewußt unrichtige Angaben macht, indem er in Unkenntnis eines Testaments oder unbekannter Erben beispielsweise außerehelicher Kinder behauptet, Alleinerbe zu sein. Die hier bestehende Unsicherheit darf nicht zu Lasten der tatsächlichen Erben gehen. Vielmehr obliegt es dem Handelsbetrieb, sich entsprechend abzusi-chem. Diesen Erfordernissen des § 334 ZGB ist der Verklagte zu 2) nicht gerecht geworden, so daß er zum Schadenersatz verpflichtet ist. § § 321 Abs. 2 ZGB. Ist ein Grundstück nur über andere Grundstücke zu erreichen, dann muß dessen Nutzer, sofern nicht besondere Vereinbarungen oder andere Umstände entgegenstehen, den kürzesten und am wenigsten fremdes Eigentum bzw. die Rechte von Grundstücksnachbarn beeinträchtigenden Weg in Anspruch nehmen. BG Suhl, Urteil vom 17. August 1979 - 3 BZB 34/79. Das Kreisgericht hat die Klage, mit der die Wiedereinräumung eines Wegerechts über das Grundstück des Verklagten verlangt wurde, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Benutzung eines Trampelpfades durch die Tiere des Klägers sei zwar bisher stillschweigend geduldet worden, jedoch begründe dies für den Verklagten keine Rechtspflicht zur weiteren Duldung dieses Weges. Der Kläger könne seine Tiere von seinem Hausgrundstück aus zu seinem Wiesengrundstück auch auf einem anderen Wege bringen. Der damit verbundene Umweg müsse ihm zugemutet werden, da sich für den Verklagten erhebliche Nachteile ergäben, wenn die Tiere weiterhin täglich über sein Grundstück in unmittelbarer Nähe des im Bau befindlichen Eigenheims getrieben würden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, der Trampelpfad sei seit Jahrzehnten mit Zustimmung der Eigentümer genutzt worden. Der Umweg über die Hauptstraße sei ihm wegen der großen Entfernung und des dort herrschenden Straßenverkehrs nicht zuzumuten. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Verklagten zur Duldung der Mitbenutzung des Trampelpfades auf dessen Grundstück zu verurteilen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Senat hat bei der Ortsbesichtigung festgestellt, daß der Kläger das Wiesengrundstück, das ihm von der LPG für seine Viehhaltung zur Verfügung gestellt wurde, nur dann ordnungsgemäß nutzen kann, wenn er dieses Vieh (ein Pferd, zwei Rinder und zeitweilig ein Bulle) in der seit Jahrzehnten ausgeübten Weise über den an der Grenze des Grundstücks des Verklagten entlang führenden schmalen Trampelpfad treiben kann. Das ergibt sich schon daraus, daß das vom Kläger genutzte Wiesengrundstück überhaupt keinen unmittelbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg hat. Diesen Umstand hat das Kreisgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Müßte der Kläger sein Vieh über die Hauptstraße treiben, wovon das Kreisgericht ausgeht, dann müßte dies nicht nur über eine ausbesserungsbedürftige Behelfsbrücke über einem Fluß geschehen, sondern auch noch über mehrere von anderen Bürgern genutzte Wiesengrundstücke. Ein weiter nördlich gelegener Weg würde über eine noch größere Anzahl fremder Grundstücke führen und ebenfalls einen erheblichen Umweg bedeuten. Ist aber ein Grundstück nur über andere Grundstücke zu erreichen, dann muß dessen Nutzer, sofern nicht besondere Vereinbarungen oder andere Umstände entgegenstehen, den kürzesten und am wenigsten fremdes Eigentum bzw. die Rechte von Grundstücksnachbarn beeinträchtigenden Weg in Anspruch nehmen. Das ist der hier streitige Trampelpfad, wie er von den früheren Grundstücksnutzem vereinbart und bislang auch respektiert wurde. Dies ergibt sich z. B. daraus, daß beim Bau von Schuppen und ähnlichen Unterstellmöglichkeiten auf dem Grundstück des Verklagten stets ein bestimmter Abstand zur Grenze eingehalten und damit ein Durchgang für die Kläger freigehalten wurde. Schließlich war der Trampelpfad früher auch durch einen Zaun abgetrennt, so daß Störungen für die anderen Grundstücke vermieden wurden. Durch den Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Verklagten hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Die Entfernung zwischen Wohnhaus und Grundstücksgrenze beträgt etwa 7 Meter. Das Haus liegt somit 6 Meter vom Trampelpfad, der wieder abgegrenzt werden könnte, entfernt. Dieser Umstand und die geringe Zahl der vom Kläger gehaltenen Tiere schließen eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des Wohngrundstücks durch die weitere Inanspruchnahme des Trampelpfades aus. Im übrigen war dem Verklagten die Tatsache, daß der Kläger den Trampelpfad nutzt, bekannt, als er mit dem Bau des Wohnhauses begann. Das Grundstück des Verklagten ist außerdem mit 1 518 m2 wesentlich größer, als dies bei Eigenheimgrundstücken allgemein üblich ist. Der Verklagte hat demnach genügend Platz für Nebenanlagen; er muß diese keineswegs auf dem schmalen Streifen anlegen, der für den Trampelpfad benötigt wird. Da das Wegerecht zur ordnungsgemäßen und im gesellschaftlichen Interesse liegenden Nutzung des Wiesengrundstücks für die Tiere des Klägers gegenwärtig erforderlich und dem Verklagten auch zuzumuten ist, liegen die Voraussetzungen des § 321 Abs. 2 ZGB zur Einräumung des entsprechenden Rechts auf Mitbenutzung des Grundstücks des Verklagten vor. Auf die Berufung war deshalb das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und anderweitig zu entscheiden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 47 (NJ DDR 1980, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 47 (NJ DDR 1980, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß sich alle Diensteinbeitbn der Linie den hohen Anforderungen und Aufgaben gestellt haben und die Wirksamkeit der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß bei strikter Wahrung jeweiligen Verantwortung und im kameradschaftlichen Miteinander weitere Fortschritte beim Finden effektiver Lösungen erzielt wurden. Hauptinhalte der Unterstützung durch die Diensteinheiten der Linie mit den Mitteln des Gesetzes zu beachten, daß die Gefahr nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an Staatssicherheit , sondern auch noch zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung haben sie Mittel und Methoden zur Unterstützung der Ermittlungstätigkeit und der Verbesserung des Untersuchungshaftvollzuges zu erarbeiten und die erforderlichen Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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