Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 468 (NJ DDR 1980, S. 468); 468 Neue Justiz 10/80 der Rechtsanwälte Einigkeit darüber, daß die Zusammenarbeit in den genannten Richtungen weiter ausgebaut werden muß und daß gemeinsame Qualifizierungsmaßnahmen vor allem für dienst junge Kollegen sowohl in der Justiz als auch im Kollegium notwendig sind. Wir werden auch in bestimmten Zeitabständen gemeinsam Bilanz über die erreichten Ergebnisse ziehen und alle unsere Mitarbeiter auf höhere Maßstäbe und Ziele in der Durchsetzung der Staats- und Rechtspolitik von Partei und Regierung orientieren. HARRY P1EHL, Stellv. Direktor des Bezirksgerichts Erfurt Materielle Sicherstellung der Genossenschaftsbauern bei Arbeitsunfall i Den Darlegungen von E. P a u 1 in NJ 1980, Heft 3, S. 121 f. zur Schadenersatzpflicht der LPG bei Arbeitsunfällen von Genossenschaftsbauern ist insoweit zu folgen, als sie entsprechend der arbeitsrechtlichen Regelung in § 267 AGB den Schadenersatzanspruch des geschädigten LPG-Mit-glieds gemäß Ziff. 59 Abs. 2 der LPG-Musterstatuten Pflanzen- bzw. Tierproduktion auf solche Schäden beschränkt, die der Genossenschaftsbauer im Arbeitsprozeß erlitten hat. Der Ausschluß der Schadenersatzpflicht der LPG bei einem Wegeunfall, einem Unfall bei organisierter Tätigkeit und einem Unfall bei der Arbeit in der persönlichen Hauswirtschaft ergibt sich zwingend aus dieser Vorschrift, die der Formulierung des § 220 Abs. 1 AGB entspricht. Bei Arbeitsunfall und auch bei Berufskrankheit ist der Genossenschaftsbauer in erster Linie durch die Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung materiell sichergestellt (vgl. §§ 2, 43, 46 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1]). Die einzige Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen ist die Anerkennung des Gesundheitsschadens als Arbeitsunfall. Diese Leistungen werden also auch bei einem Wegeunfall, einem Unfall bei organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit und einem Unfall in der persönlichen Hauswirtschaft gewährt. Zugleich löst der Arbeitsunfall für die Genossenschaft die Verpflichtung aus, dem betroffenen Mitglied „den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen“ (vgl. Ziff. 59 Abs. 2 Satz 1 MSt). Die Ersatzpflicht der Genossenschaft erstreckt sich auf den gesamten der Regulierung unterliegenden Schaden, also nicht lediglich auf den Teil, „der durch die Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung nicht abgedeckt wird“.l Der Schadenersatzanspruch und der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung bestehen nebeneinander. Dabei hat der versicherungsrechtliche Anspruch den Vorrang. Für die Begründung der Schadenersatzverpflichtung der LPG nach Ziff. 59 Abs. 2 MSt ist in erster Linie bedeutsam, daß die nachteiligen materiellen Folgen aus einem Arbeitsunfall herrühren und die Tätigkeit, bei deren Ausübung sich der Unfall ereignete, sachlich und zeitlich mit den vom Verletzten zu erfüllenden Arbeitsaufgaben im Zusammenhang stehen muß. Ob sich die zur Verletzung der Gesundheit führende Handlung als „versicherungspflichtige Tätigkeit“ darstellt, ist rechtlich nicht von Belang. Beim Vorliegen der entsprechenden materiellrechtlichen Voraussetzungen (Eintritt eines Schadens und Kausalzusammenhang zwischen materieller Schädigung und Arbeitsunfall) kann demzufolge der den Arbeitsunfall erleidende Genossenschaftsbauer auch dann Schadenersatz verlangen, wenn seine Einkünfte zu diesem Zeitpunkt was freilich kaum praktisch werden dürfte unter den versicherungsrechtlich fixierten Mindestbeträg'en liegen sollten (vgl. § 6 Abs. 1, 2 der VO vom 9. Dezember 1977). Der Umstand, daß bei den in § 90 Abs. 2, 3 und 4 der genannten VO aufgezählten Unfällen Sozialversicherungsschutz besteht wie bei der „Verletzung eines Versicherten im Zusammenhang mit der Ausübung seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit“ (Abs. 1) und daß die Verpflichtung der Genossenschaft zum Ersatz in wesentlich enger gezogenen Grenzen auf den Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß beschränkt besteht, hat E. Paul wohl dazu bewogen, von einer „Einschränkung der Schadenersatzpflicht der LPG“ zu sprechen. Einer solchen Einschätzung kann m. E. jedoch nicht gefolgt werden. Sowohl die im AGB enthaltenen als auch die ln die beiden Musterstatuten aufgenommenen Regelungen über den bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit vom Betrieb zu leistenden Schadenersatz müssen in bezug auf die materielle Sicherstellung von Arbeitern, Angestellten und Genossenschaftsbauern, deren Gesundheit während der Arbeit beeinträchtigt wurde2, als das gegenwärtig Höchstmögliche angesehen werden. Der sehr weitgehende rechtliche Schutz der Werktätigen vor den aus Gesundheitsverletzungen resultierenden Folgen zeigt sich in den normativ bestimmten Voraussetzungen für die Entstehung der Leistungspflicht des Betriebes bzw. der LPG: Sie hängt nicht davon ab, ob auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Pflichten verletzt wurden. Die genannten Regelungen haben aber mit einer „Erfolgshaftung“ nichts gemein, basieren sie doch auf dem Gedanken, daß die in der betrieblichen Einflußsphäre vorkommenden Schadensfälle (vor allem die Arbeitsunfälle) durch höhere Anstrengungen des Betriebskollektivs künftig vermeidbar sind. Deshalb bleiben die Bestimmungen über die Schadenersatzleistungen der LPG keineswegs hinter denen der Sozialversicherung zurück, auch wenn sie einen Ausgleich der Schäden, die bei der Arbeit in der persönlichen Hauswirtschaft eintreten, nicht vorsehen, und in diesem Bereich des Handelns der Genossenschaftsbauern Versicherungsschutz besteht (vgl. § 90 Abs. 3 der VO vom 9. Dezember 1977). Zu einer Bevorteilung des durch einen Unfall geschädigten Genossenschaftsbauern kann die Zuerkennung verschiedener Ansprüche2 nicht führen, weil die aus der Sozialversicherung bezogenen Leistungen auf den Schadenersatzanspruch gegen die Genossenschaft anzurechnen sind. Da dieser Rechtsgrundsatz in den LPG-rechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich enthalten ist, muß auch insoweit auf die Bestimmungen des § 268 Abs. 2 AGB zurückgegriffen werden. Dr. WOLFGANG SCHNEIDER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig 1 II 1 Vgl. E. Paul in NJ 1980, Heit 3, S. 121. 2 Vgl. u. a. Autorenkollektiv, Arbeitsrecht, Grundriß, Berlin 1979, S. 204. 3 Der geschädigte Genossenschaftsbauer hat gegen die LPG einen Schadenersatzanspruch und gegenüber der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR einen Anspruch auf die in der VO vom 9. Dezember 1977 vorgesehenen Leistungen. II - In NJ 1980, Heft 3, S. 121 nimmt E. Paul zur Schadenersatzpflicht der LPG bei Arbeitsunfall von Genossenschaftsbauern Stellung. Diese Ausführungen werden von W. Schneider im vorstehenden Beitrag ergänzt. E. Paul unterscheidet hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der LPG-Mitglieder bei Unfällen während der Arbeit in der persönlichen Hauswirtschaft, ob ein Genossenschaftsbauer ständig in einer LPG arbeitet bzw. nur kurzfristig in einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb delegiert worden ist oder ob eine un-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer als im Forschungsprozeß erkannte zentrale Komponente für deren Auswahl, Erziehung und Befähigung sowie als Ausgangspunkte für weitere wissenschaftliche Untersuchungen, idciVaus ergebender ,onsedie Ableitung und Begründung quenzen für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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