Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 467 (NJ DDR 1980, S. 467); Neue Justiz 10/80 467 Erfahrungen aus der Praxis Zusammenarbeit zwischen Justizorganen und Rechtsanwälten In den letzten Jahren hat sich auch im Bezirk Erfurt das Zusammenwirken der Justizorgane im Bezirk und in den Kreisen mit dem Kollegium der Rechtsanwälte und deren Zweigstellen stärker ausgeprägt. Die wechselseitige Teilnahme an Arbeitsberatungen und Schulungsveranstaltungen, an Problemdiskussionen und an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Juristenvereinigung dienen der wirksamen Durchsetzung zentraler Orientierungen und tragen so zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei. Dieses enge Zusammenwirken hilft bei der Realisierung der Schwerpunktaufgaben der Justizorgane des Bezirks im laufenden Jahr. Dabei gelten unsere besonderen Anstrengungen der weiteren Festigung der sozialistischen Rechtsordnung und der Durchsetzung einer bewußten Disziplin und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Bei der Lösung dieser Aufgabe sind die Qualität und die Wirksamkeit der gerichtlichen Verhandlungen und der auf der Grundlage ihrer Ergebnisse ergehenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung. Daß die gerichtliche Tätigkeit den an sie gestellten höhen Anforderungen gerecht wird, muß gleichermaßen Anliegen der Mitarbeiter der Justizorgane wie auch der Mitglieder des Rechtsanwaltskollegiums sein. Reserven für die Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen, die in gemeinsamer Zusammenarbeit ausgeschöpft werden müssen, gibt es insbesondere bei der weiteren Konzentration, Beschleunigung und rationellen Gestaltung der Verfahren. Natürlich ist das vor allem eine Frage der sorgfältigen Vorbereitung und straffen Durchführung der Verfahren durch das Gericht und insbesondere seinen Vorsitzenden; aber auch im Verfahren mitwirkende Rechtsanwälte können maßgeblich zur Lösung dieser Aufgabe beitragen. Das beginnt bereits mit einer sachkundigen Beratung des Bürgers, der einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Über die Klärung des Faktenmaterials und die Erläuterung der Rechtsnormen hinaus sollte der Rechtsanwalt stets zugleich rechtserzieherischen Einfluß auf seinen Mandanten nehmen. Als Prozeßpartei aber auch als Angeklagter muß dieser seine eigene Rechtsposition sowie die Möglichkeiten und Grenzen seiner Rechtsverfolgung bzw. -Verteidigung real einschätzen können, damit er seine individuellen Interessen und Ansprüche richtig in die gesellschaftlichen Zusammenhänge und Belange einordnen kann. Das schließt in den dazu geeigneten Fällen auch eine stärkere Orientierung der Bürger auf den Abschluß von Einigungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ein, soweit dadurch eine dauerhafte Lösung des Konflikts erreicht werden kann. Eine solche „Rechtsarbeit im Vorfeld“ kann u. U. eine differenzierte Auseinandersetzung mit vorgefaßten Meinungen, überholten Vorstellungen, einseitig verfestigten Standpunkten sowie mit Unklarheiten und Vorbehalten einzelner Mandanten erfordern. Die in Richtlinien, Beschlüssen und Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichts zusammengefaßten Erfahrungen können für den Rechtsanwalt dabei sicherlich sehr nützlich sein. Eine Analyse der Rechtsmittelverfahren in Strafsachen macht für unseren Bezirk deutlich, daß mehr als bisher sachlich-kritische Hinweise der Verteidiger an die Adresse einiger Angeklagter wünschenswert wären. Das gilt sowohl für die Berechtigung der Einlegung einer Berufung als auch für das mit ihr verfolgte Ziel, für ihren Umfang und ihre Begründung. Die wirksame Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungstermine ist natürlich vor allem Angelegenheit des Vorsitzenden der Kammer bzw. des Senats, wozu u. U. auch einmal eine Abstimmung über Tag und Stunde einer Verhandlung mit den beteiligten Rechtsanwälten erforderlich sein kann. Dazu gehören fundierte Kenntnisse über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens, eine Verhandlungskonzeption und eine straffe Verhandlungsleitung. Vor allem im ZFA-Bereich können aber durch die qualifizierte Tätigkeit des Rechtsanwalts weitere Zeitreserven erschlossen und die Bemühungen der Gerichte unterstützt werden, möglichst viele Verfahren innerhalb eines Monats und in einem Termin abzuschließen. Das setzt voraus, daß exakte Anträge gestellt werden, daß die Gerichtsgebühr umgehend eingezahlt wird, daß die erforderlichen Beweismittel rechtzeitig und vollständig vorgelegt und sinnvolle Beweisanträge gestellt werden und daß schließlich auch auf eine präzise Fragestellung und einen konzentrierten Sachvortrag geachtet wird. Zeitreserven sowohl für die Rechtsanwälte selbst als auch für die Mitarbeiter der Justizorgane können schließlich auch dadurch noch erschlossen werden, daß Schriftsätze und Plädoyers konzentrierter und auf das Wesentliche beschränkt angefertigt bzw. vorgetragen werden. Dadurch würden zugleich ihre inhaltliche Aussage und ihre Überzeugungskraft gewinnen. Das gilt besonders für Rechtsmittelverfahren. So ist es in der Regel unnötig, das Faktenmaterial in Form der Vernehmungs- und Verhandlungsprotokolle, objektiver Beweismittel u. ä. zu wiederholen. Schriftsätze von 10 und mehr Seiten bei überschaubarem und relativ unkompliziertem Sachverhalt tragen nur schwerlich dazu bei, das eigentliche Anliegen der Berufung deutlich zu machen. Weitaus besser und eine Hilfe für das Gericht wäre es, wenn in die politisch-rechtliche Wertung und Einschätzung des Geschehens mehr als bisher Orientierungen aus Leitungsdokumenten der zentralen Justizorgane und aus in Frage kommender Literatur einbezogen würden. Daß auch die Gerichte dazu wie zu einer konzentrierten und überzeugenden Begründung ihrer Entscheidungen verpflichtet sind, versteht sich von selbst. Wenn auch nach § 288 Abs. 5 StPO eine Berufung später begründet werden kann, so darf dies doch nicht zur Regel werden. Auf keinen Fall darf aber die Wochenfrist überschritten werden. Auf die Überwindung derartiger wenn auch vereinzelt auftretender Bestrebungen sollte m. E. auch der Vorstand des Kollegiums mit achten. So wie es für die Gerichte selbstverständlich sein sollte, einen angesetzten Verhandlungstermin auch pünktlich und gut vorbereitet zu beginnen, sollte es auch für die Rechtsanwälte selbstverständlich sein, solche Verhandlungstermine gewissenhaft wahrzunehmen. Ist der Rechtsanwalt wegen der Teilnahme an einem anderen wichtigen Verhandlungstermin verhindert, sollte er unverzüglich mit dem Gericht absprechen, ob eine Terminsverlegung möglich ist, oder eigenverantwortlich für seine Vertretung Sorge tragen. Vorschnell gestellte Anträge zur Vertagung des Termins werden weder dem gesellschaftlichen Anliegen einer zügigen Klärung von Konflikten und Streitfragen gerecht, noch dienen sie den Interessen der Mandanten, die in aller Regel an der raschen Ausräumung des bestehenden Konflikts interessiert sind. Im Einzelfall sollte unbürokratisch eine Abstimmung mit dem Gericht versucht werden, was übrigens auch dann notwendig ist, wenn eine Prozeßpartei verhindert ist. In unserem Bezirk besteht sowohl bei den Leitungen der Justizorgane als auch beim Vorstand des Kollegiums;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 467 (NJ DDR 1980, S. 467) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 467 (NJ DDR 1980, S. 467)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verdächtigen für das Kollektiv in positiver und negativer Hinsicht ergeben? In welcher Weise und durch wen müßte gegenüber dem Kollektiv im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die als auch auf die neue Arbeitsstelle und die dort auszuübende Tätigkeit. Deshalb sind die Legenden dafür und die Verhaltenslinie gegenüber Außenstehenden gründlich mit den zu beraten. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen kein Rollen- und Stellenwechsel in bezug auf jene Erscheinungen begründbar ist, die als Faktoren und Wirkungszusammenhänge den Ursachen ode Bedingungen zuzurechnen sind.

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