Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 464 (NJ DDR 1980, S. 464); 464 Neue Justiz 10/80 die tatsächliche Geltendmachung einer Sanktion durch den Berechtigten. Ebenso gibt es verschiedenartige Auffassungen über die Realisierung der Verantwortlichkeit. Nach der einen Meinung geschieht dies in jedem Fall in einem eigenständigen Rechtsverhältnis, nach der anderen im Rahmen eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses. 7. Die Erhöhung der Wirksamkeit der Regelungen rechtlicher Verantwortlichkeit erfordert u. a. eine verstärkte verallgemeinernde rechtstheoretische Arbeit unter Verwertung der Erfahrungen hinsichtlich der Wirkung von Verantwortlichkeitsregelungen in den Kodifikationen der letzten Jahre sowie der Forschungsergebnisse der juristischen Zweigwissenschaften. Insbesondere sollten Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Arbeit sein: die die rechtliche Verantwortlichkeit bestimmenden allgemeinen Gesetzmäßigkeiten, Probleme der Schuld als Voraussetzung rechtlicher Verantwortlichkeit (insbesondere ihre konkrete Ausgestaltung in den juristischen Zweigdisziplinen), Einheitlichkeit und Differenziertheit der Verantwortlichkeit im sozialistischen Recht, Kriterien für die Messung der Effektivität von Sanktionen, Umfang, Möglichkeiten und Grenzen der Verantwortlichkeitsregelung für verantwortungsbewußtes Handeln, Schöpfertum-und Risikobereitschaft, das Verhältnis rechtlicher Sanktionen zu ökonomischen und ideologischen Stimuli, die Bedeutung der Regelung und der Realisierung der rechtlichen Verantwortlichkeit für die wachsende Rolle des sozialistischen Rechts, insbesondere für die Ausprägung der rechtlichen Verantwortung. Weitere Faktoren der Erhöhung der Wirksamkeit rechtlicher Verantwortlichkeitsregelungen sind: die klare Formulierung der Tatbestände der Rechtspflichtverletzungen, die Nutzung der „Ensemblewirkung“ aller Mittel zur Gewährleistung pflichtgemäßen Handelns auf das Bewußtsein und Verhalten der Bürger sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsverwirklichung, die Begründung und Realisierung von differenzierten Rechtspflichten, die sich auf die Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen beziehen. * Dem Hauptreferat schloß sich eine Reihe grundsätzlicher Diskussionsbeiträge an, die aus der Sicht des Arbeits-, Zivil-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Strafrechts den Problemkomplex der rechtlichen Verantwortlichkeit anschaulich ergänzten. Prof. Dr. F. Kunz, Sektion III der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, ging auf den Zusammenhang zwischen der weiteren Festigung der Verantwortung der Werktätigen und der Rolle der sozialistischen Arbeitsdisziplin ein, arbeitete den prinzipiellen Unterschied zwischen der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit der Werktätigen (§§ 252 ff. AGB) und der Schadenersatzpflicht des Betriebes (§§ 267 ff. AGB) heraus und befaßte sich eingehend mit den Besonderheiten der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus dem Wesen des sozialistischen Arbeitsverhältnisses ergeben.* Aus der Sicht des Zivilrechts machte Prof. Dr. M. Posch, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena, auf Probleme aufmerksam, die sich bei einer theoretischen Verallgemeinerung eines Begriffs der rechtlichen Verantwortlichkeit im Verhältnis zur Schuld ergeben können. Seiner Meinung nach müsse dieser Begriff so bestimmt werden, daß er auf alle und nicht nur auf typische oder die häufigsten Erscheinungsformen rechtlicher Verantwortlichkeit zutrifft. Er müsse somit auch die Erscheinungsformen der Verantwortlichkeit ohne Schuld (auch ohne Schuldvermutung), ja ohne Pflichtverletzung (Garantie, erweiterte Verantwortlichkeit nach §§ 343 ff. ZGB) ebenso mit umfassen wie die Verantwortlichkeit für Dritte. Posch wandte sich gegen eine Ausweitung des Schuldprinzips, d'a dies den Schutz des Geschädigten und zugleich den Versicherungsschutz einschränke. Sozialistisches Recht dürfe nur vorwerfen, was wirklich vorwerfbar ist, dürfe nur fordern, was real machbar ist, sonst büße es an Überzeugungskraft ein, und der Normadressat könne sich mit den rechtlichen Forderungen nur schwer identifizieren. Auch die Rechtsprechung wende sich gegen eine überzogene Pflichtenbestimmung. Entscheidend sei es, in Gesetzgebung und Rechtsanwendung die Pflichten klar zu bestimmen und sie den Bürgern bewußt zu machen. Dies habe für das Rechtsbewußtsein und das davon mitfoeein-flußte gesellschaftliche Verhalten der Bürger größere Bedeutung als die rechtliche Verantwortlichkeit als Reaktion auf etwas, das nicht hätte geschehen dürfen. Die Klärung der Frage, was Gewährleistung des Rechts und was Verantwortlichkeit bedeute, bezeichnet Prof. Dr. Dr. G. Pf licke, Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin, als eine wichtige Aufgabe der Rechtstheorie und der juristischen Zweigdisziplinen. Eingehend beschäftigte er sich mit der Aufgabe und Funktion der Ver-. antwortlichkeit im Wirtschaftsrecht in ihrer derzeitigen Regelung. Wirtschaftsrechtliche Verantwortlichkeit könne, ausgehend vom Rechtssubjekt Wirtschaftseinheit, immer nur materielle Verantwortlichkeit sein. Sie sei in ihrem Wirkungsmechanismus immer an planwirtschaftliche Rechnungsführung und ökonomische Stimulierung gebunden. Daraus folge, daß sie immer eine Form der Verantwortlichkeit aus planmäßig organisierten Rechtsverhältnissen darstelle, die finanzielle Nachteile zur Folge habe und in ihrer Wirkung auf das Gesamtsystem der Stimulierung gerichtet sei. Die Verletzung wirtschaftsrechtlicher Pflichten sei stets aus der Sicht übergreifender wirtschaftlicher Zusammenhänge zu betrachten, die aus einem Vertrag oder einer Leitungsbeziehung resultieren. Pflicke bezeichnete es als grundlegendes Erfordernis, in wirtschaftsrechtlichen Normen solche abgrenzbaren Tat-bestandsformulierungen zu wählen, die es gestatten, noch präziser und gesellschaftlich effektiver auf Pflichtverletzungen zu reagieren. Der Ausgangspunkt dabei sei, als wirtschaftsrechtliche Pflichten solche Verhaltenserfordernisse zu normieren, die gesellschaftlich notwendig und in der Praxis realisierbar sind. Diese Pflichten müßten immer von der Beherrschung gesellschaftlicher Prozesse ausgehen und sie real widerspiegeln. Daher müsse derjenige, der solche Rechtspflichten verletzt, auch die Konsequenzen tragen. Auf unterschiedliche theoretische Positionen bei der begrifflichen Bestimmung der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit machte Prof. Dr. E. Leymann, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, aufmerksam : Nach der einen Auffassung werde darunter die Verantwortlichkeit von Personen für schuldhaft begangene Ord-nungswidrigkeiten verstanden. Daneben sei die Anwendung verwaltungsrechtlicher Zwangsmittel (Vollzugshandlungen oder Verwaltungsvollstreckungen) zur Durchsetzung eines geforderten Verhaltens möglich, ohne daß bei den Adressaten Schuld vorliegen muß. Des weiteren werde zwischen materieller verwaltungsrechtlicher Verantwortlichkeit, der Staatshaftung ohne Schuldvoraussetzung sowie der Verantwortlichkeit für schuldhaft begangene Disziplinverstöße der Mitarbeiter von Organen des Staatsapparates unterschieden. Nach der anderen Auffassung werde verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit konsequent als das Einstehenmüssen für verwaltungsrechtliche Pflichtverletzungen bestimmt. Die hierauf möglichen verwaltungsrechtlichen Reaktionen umfaßten sowohl die Ordnungsstrafen und;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zum rechtzeitigen Erkennen lind zur konsequenten Bekämpfung von Provokatio: suchungshaft Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -Gemeinsame Legungen der Hauptabteilung und Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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