Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 462 (NJ DDR 1980, S. 462); 462 Neue Justiz 10/80 sind im Urteil des Tatortstaates ausgesprochene und noch nicht verwirklichte Zusatzstrafen (z. B. Zusatzgeldstrafen, Entzug der Fahrerlaubnis, Verbot bestimmter Tätigkeiten) in die Entscheidung des Bezirksgerichts einzubeziehen. Das gleiche gilt für die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz. Alle diese Entscheidungen werden vornehmlich im Heimatstaat bzw. nach Beendigung des Strafvollzugs realisiert. Aus dem Gegenstand des Verfahrens Durchsetzung bzw. Umwandlung von gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich, daß dafür ein Gericht zuständig sein muß: dies ist in erster Instanz der Strafsenat des Bezirksgerichts, in dessen Bereich der Verurteilte nach der Übernahme zum Vollzug der Freiheitsstrafe seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat (§ 5 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes). Es handelt sich hier um ein besonderes strafprozessuales Gerichtsverfahren, für das die Vorschriften über die Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen entsprechend gelten, wie im übrigen für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des GVG und der StPO gelten. Das bedeutet u. a. strikte Wahrung der Gesetzlichkeit, Prozeßökonomie, Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten, Mitwirkung des Staatsanwalts, Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Verurteilten, Beschwerderecht usw. Die Rechtswirkung der Übernahme des Verurteilten Art. 11 der Konvention enthält die internationale Rechts-kraftwirkung des Urteils. Bemerkenswert ist der in Art. 3 der Konvention vereinbarte Grundsatz „ne bis in idem“, mit dem das innerstaatliche Gebot, keine doppelte Bestrafung wegen ein und derselben Handlung vorzunehmen, nunmehr im Interesse des Straftäters und der allgemeinen Rechtssicherheit auch auf Strafurteile der Gerichte anderer Vertragsstaaten Anwendung findet. Aus dieser Gleichstellung von innerstaatlichen und ausländischen Strafurteilen ergibt sich konsequenterweise, daß für einen Straftäter, der zum Vollzug der Strafe seinem Heimatstaat übergeben wurde, die gleichen Rechtsfolgen der Verurteilung eintreten wie für eine Person, die in diesem Staat wegen einer derartigen Handlung verurteilt wurde. Diese umfassende materiellrechtliche Wirkung entspricht der Zielstellung der Konvention und dem Wesen der Beziehungen der Vertragsstaaten. Die Rechtsfolgen der Verurteilung richten sich nach der gemäß § 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom Bezirksgericht festgesetzten Strafe (§ 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes). Das bedeutet, daß auf dieser Grundlage nach dem Strafregistergesetz die Eintragung und Tilgung im Strafregister erfolgt. Sofern bei Vorliegen einer neuen Straftat die Rückfallvoraussetzungen gegeben sind, erfolgt entsprechende Strafverschärfung. Die Verwirklichung der noch nicht vollzogenen Strafe Aus Art. 13 der Konvention und § 7 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes ergibt sich, daß die weitere Durchsetzung des Urteils des Tatortstaates auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung des Heimatstaates sich nach der Gesetzgebung des Heimatstaates richtet. Dagegen darf eine Überprüfung des Urteils nur durch ein Gericht desjenigen Staates erfolgen, in dem das Urteil erlassen wurde. Das bedeutet: der Verwirklichung der vor der Übergabe nicht vollzogenen Freiheitsstrafe in der DDR liegen die Bestimmungen des StGB, der StPO und des Strafvollzugsgesetzes zugrunde. Das gleiche gilt für einen vollständigen oder teilweisen Straferlaß nach der Entscheidung des Bezirksgerichts über die Durchsetzung des Urteils. Eine Strafaussetzung auf Bewährung ist bei Vorliegen der in § 349 StPO genannten Voraussetzungen möglich. Da die Begnadigung sich nur auf einzelne Personen bezieht und die konkrete Kenntnis über diese Personen in dem Staat vorhanden ist, in dem sie sich zum Strafvollzug befinden, kann die Begnadigung eines Verurteilten logischerweise auch nur durch den Staat erfolgen, an den er zum Vollzug der Strafe übergeben wurde. Die Konvention enthält ferner die Möglichkeit der Amnestie des Verurteilten. Amnestieren kann sowohl der Staat, in dem das Urteil erlassen wurde, als auch der Heimatstaat des Verurteilten. Diese Regelung sichert, daß der Verurteilte keinesfalls schlechtergestellt werden darf, als er stünde, wenn er in dem Staat verblieben wäre, in dem er verurteilt wurde. Hat eine Überprüfung des Urteils im Tatortstaat (z. B. durch Kassation oder Wiederaufnahmeverfahren) im Ergebnis des neuen Verfahrens zu einer Änderung des Urteils geführt, so ist gemäß Art. 14 der Konvention entsprechend der vorgesehenen Verfahrensweise eine Entscheidung nach Art. 10 der Konvention über die Durchsetzung zu treffen. Hat die Überprüfung zur Aufhebung des Urteils geführt und ist eine neue Untersuchung bzw. Gerichtsverhandlung vorgesehen, wird die Entscheidung dazu von den zuständigen Organen des übernehmenden Staates auf der Grundlage der Gesetzgebung dieses Staates getroffen. Hierbei kann es dann zur Durchführung einer neuen Gerichtsverhandlung kommen, für das nunmehr ein Gericht desjenigen Staates zuständig ist, dessen Staatsbürger die betroffene Person ist. * Inhalt und Form der Konvention dokumentieren erneut den hohen Stand der Zusammenarbeit sozialistischer Staaten auf dem Gebiet der Rechtshilfe. Gleichzeitig sind damit Maßstäbe für die weitere Vervollkommnung des Vertragssystems gesetzt. Diese Aufgabenstellung war bereits Gegenstand der Beratung auf der VI. Konferenz der Minister der Justiz sozialistischer Staaten im April 1980 in Prag. Hinweis der Redaktion Justitiar E. Otto vom VEB Fleischkombinat Leipzig hat die Redaktion darauf hingewiesen, daß in dem Beitrag von G. Handschke über die Finanzkontrolle bei Leistung zusätzlicher Arbeit (NJ 1980, Heft 7, S. 322) eine Formulierung enthalten ist, die zu Irrtümern führen könnte. Es wird hier u. a. von einer schwerpunktmäßigen Kontrolle darüber gesprochen, daß „Wegezeiten und Zuschläge nur in der rechtmäßigen Höhe angerechnet werden“. Obwohl hier gemeint war, daß natürlich mit der Kontrolle die nicht rechtmäßige Berechnung von Wegezeiten verhindert werden soll, sei um weiteren Mißverständnissen vorzubeugen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei diesen Arbeiten gemäß § 7 der AO über die Zulässigkeit, Vergütung und Kontrolle von zusätzlicher Arbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen vom 25. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 632) kein Wegegeld zu zahlen ist und Zuschläge nur für Sonn- und Feiertagsarbeiten gewährt werden (alle übrigen Zuschläge sind mit den Vergütungssätzen für zusätzliche Arbeit nach der Anlage 3 zu der genannten AO abgegolten).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 462 (NJ DDR 1980, S. 462) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 462 (NJ DDR 1980, S. 462)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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