Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 460 (NJ DDR 1980, S. 460); 460 Neue Justiz 10/80 Basis in den sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnissen haben. Die Konvention entspricht nach Geist und Buchstaben der Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die der Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet als einem wichtigen Element der Entwicklung der Beziehungen zwischen den Staaten besondere Aufmerksamkeit widmet. Der Geltungsbereich der Konvention Der sachliche Geltungsbereich der Konvention erstreckt sich gemäß Art. 1 auf Staatsbürger eines Vertragsstaates, die in einem anderen Vertragsstaat zu Freiheitsstrafe (nach §§ 39, 40 StGB der DDR) verurteilt wurden. Die Verurteilung auf Bewährung bzw. die bedingte Verurteilung gehören anders als z. B. in anderen sozialistischen Staaten nach dem Strafrecht der DDR nicht zu den Freiheitsstrafen. Aus der Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches auf Freiheitsstrafen ist ersichtlich, daß nach der Konvention der Verurteilung nur Straftaten (vgl. auch Art. 4 Buchst, a der Konvention) zugrunde liegen können. Bei anderen Rechtsverletzungen kommt entweder die Übernahme des Rechtsverletzers zur Strafverfolgung im Heimatstaat oder die sofortige Ahndung im Tatortstaat (z.B. durch Verwarnung mit Ordnungsgeld) in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verfolgung anderer Rechtsverletzungen im Tatortstaat mit vielen Problemen verbunden ist (z. B. kurzer Aufenthalt des Ausländers, aber längere Verfahrensdauer, Hinzuziehung eines Dolmetschers u. a.). Der personelle Geltungsbereich der Konvention erstreckt sich auf Staatsbürger der Vertragsstaaten. Entsprechend der völkerrechtlichen Praxis wird die Staatsbürgerschaft eines Verurteilten gemäß der Gesetzgebung der Teilnehmerstaaten der Konvention bestimmt (Art. 1 Abs. 2 der Konvention). Ist ein Straftäter sowohl Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Konvention als auch zugleich Staatsbürger eines anderen Staates, der nicht Teilnehmerstaat der Konvention ist, so hat bei diesem Doppel-staatler die Staatsbürgerschaft des Konventijnsstaates den Vorrang. * Der zeitliche Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 der Konvention. Danach ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Übergabe eines Verurteilten zum Strafvollzug an seinen Heimatstaat mit der Rechtskraft des Urteils gegeben. Die Übergabe kann aber auch danach zu jeder anderen Zeit erfolgen. Die Konvention erstreckt sich auch auf rechtskräftige Urteile, die vor Inkrafttreten der Konvention ergangen sind. Ist bereits ein Teil der Strafe im Tatortstaat vollzogen worden, so tritt die Frage auf, bis zu welcher Höhe der restlichen Freiheitsstrafe die Übergabe des Verurteilten noch sinnvoll ist. Im Text der Konvention ist eine zeitliche Mindestdauer für den Rest der noch zu vollziehenden Strafe nicht enthalten. Nach dem in der Präambel ausgedrückten Anliegen der Konvention, daß der Strafvollzug im Heimatstaat effektiver zur Besserung und Umerziehung des Verurteilten beitragen soll, ist grundsätzlich von einer solchen Untergrenze an noch zu vollziehender Freiheitsstrafe im Heimatstaat auszugehen, die diesem Ziel entspricht. Gründe für den Ausschluß der Übergabe eines Verurteilten Art. 4 führt die Gründe auf, bei deren Vorliegen eine Übergabe des Verurteilten zum Strafvollzug im Heimatstaat nicht erfolgt. Diese Gründe ergeben sich aus dem rechtspolitischen Anliegen der Konvention. Gemäß Art. 4 Buchst, a ist die Übergabe ausgeschlossen, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung nach der Gesetzgebung des Heimatstaates keine Straftat ist. Ob eine Straftat oder eine andere Rechtsverletzung (Verfehlung, Ordnungswidrigkeit) vorliegt, bestimmt sich nach der Gesetzgebung des übernehmenden Staates. Nach Art. 4 Buchst c erfolgt keine Übergabe, wenn die Strafe im Heimatstaat des Verurteilten infolge Verjährung (gemäß der Gesetzgebung des Heimatstaates) nicht vollzogen werden kann. Die ausschließliche Bindung der Verjährungsregelungen an die Gesetzgebung des ersuchten Staates berücksichtigt, daß die Fristen für die Verjährung der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entsprechend dem Entwicklungsstand der gesellschaftlichen Verhältnisse in den Teilnehmerstaaten der Konvention im wesentlichen angeglichen sind. Die Übergabe des Verurteilten ist gemäß Art. 4 Buchst, c ferner ausgeschlossen, wenn die Strafe aus einem anderen in der Gesetzgebung des Heimatstaates vorgesehenen Grunde nicht vollzogen werden kann. Hierzu zählen solche Hinderungsgründe wie schwere Krankheit, Schwangerschaft u. ä. Hat der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz auf dem Territorium des Staates, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, so ist die Übergabe des Verurteilten nach Art. 4 Buchst, d ebenfalls ausgeschlossen. Hier wird dem rechtspolitischen Anliegen der Konvention durch den Strafvollzug im Tatortstaat besser entsprochen. Schließlich sieht Art. 4 Buchst, e vor, daß die Übergabe unterbleiben kann, wenn wegen der Übergabe des Verurteilten zu den in der Konvention vorgesehenen Bedingungen kein Einvernehmen erzielt wurde. Diese Möglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß im Hinblick auf die Problematik derartiger Strafverfahren die Vertragsstaaten in der Arbeit mit der Konvention erst noch Erfahrungen sammeln müssen. Deshalb schien eine allgemeine Bestimmung geboten, wonach die Übergabe bzw. Übernahme eines Verurteilten auch aus anderen Gründen als nicht zweckmäßig erscheinen kann. Antragsberechtigung für die Übergabe eines Verurteilten * §§ Die Möglichkeit, Schritte zur Übergabe bzw. Übernahme eines Verurteilten zu tun, wird durch Art. 5 der Konvention in sehr umfassender Weise dem Tatortstaat und dem Heimatstaat sowie dem Verurteilten selbst und seinen Verwandten eingeräumt. Dabei werden in Art. 5 unterschiedliche Begriffe verwendet. Der Staat, dessen Gericht das Urteil erlassen hat (Tatortstaat), kann einen Vorschlag zur Übergabe des Verurteilten an den Heimatstaat unterbreiten. Erklärt der Heimatstaat sein Einverständnis, den Verurteilten unter Einhaltung der Bedingungen der Konvention zur Durchsetzung des Urteils zu übernehmen, so kann die Übergabe erfolgen. Der Staat, dessen Staatsbürger der Verurteilte ist (Heimatstaat), kann an den Tatortstaat ein Ersuchen richten, die Möglichkeit der Übergabe des Verurteilten an ihn zu prüfen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Recht und der Pflicht jedes Staates, seine Bürger im Ausland zu vertreten. In der DDR geschieht das in Verwirklichung des Auftrags, DDR-Staatsbürgern im Ausland Rechtsschutz zu gewähren, wie dies durch Art. 33 der Verfassung sowie §§ 12 und 19 des Konsulargesetzes vom 21. Dezember 1979 (GBl. I Nr. 45 S. 464) bestimmt ist. Das innerstaatlich für die Antragstellung zuständige Organ erhält vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten entsprechende Informationen. Der Verurteilte und seine Verwandten können bei den zuständigen Organen sowohl des Tatortstaates als auch des Heimatstaates Gesuche um Übergabe des Verurteilten stellen. Verwandte i. S. des Art. 5 der Konvention sind nächste Angehörige wie z. B. der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des Verurteilten, sofern sie ihren Wohnsitz auf dem Territorium eines der Vertragsstaaten haben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 460 (NJ DDR 1980, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 460 (NJ DDR 1980, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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