Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 46 (NJ DDR 1980, S. 46); 46 Neue Justiz 1/80 Auf die Berufungen der Verklagten hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuldausspruch und hinsichtlich der Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger abgeändert. Beide Verklagte wurden gemäß Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts verpflichtet, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 141,95 M und einen Ausgleichsbetrag von 250 M zu zahlen. Im übrigen wurde der Schadenersatzantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung über den Schadenersatzantrag des Klägers mit Ausnahme des ihm zuerkannten Ausgleichsbetrags (Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts) richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die konsequente Schadenswiedergutmachung ist ein gesellschaftliches Grundanliegen. Das Plenum des Obersten Gerichts hat in seiner Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) die besondere Aufmerksamkeit der Gerichte auf die strikte Durchsetzung der Ersatzleistungen für durch Straftaten verursachte Schäden gelenkt und die Notwendigkeit der exakten und überzeugenden Anwendung der Normen des materiellen und Prozeßrechts sowie der Unterstützung der durch Straftaten Geschädigten im Verfahren hervorgehoben (insbesondere Ziff. 2.1. und 2.2. der Richtlinie). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Bezirksgerichts nicht gerecht. So hat es versäumt, den Kläger, über dessen Schadenersatzanträge im Verfahren erster Instanz dem Grunde nach entschieden worden war, vom Termin der Hauptverhandlung zweiter Instanz zu benachrichtigen (§ 292 StPO). Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich als Geschädigter am Verfahren zweiter Instanz zu beteiligen. Das ist um so schwerwiegender, als im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt noch keine Entscheidung über die Höhe des von ihm geltend gemachten Schadenersatzes getroffen worden war. Durch die Nichtbeteiligung des Klägers am Berufungsverfahren war es ihm auch nicht möglich, Ausführungen zur konkreten Höhe des ihm entstandenen Schadens zu machen. (wird ausgeführt) Die Entscheidung des Bezirksgerichts über die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche beruht somit auch auf einer Verletzung der sich aus § 222 Abs. 1 StPO ergebenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Höhe des durch die Straftat entstandenen Schadens. Wie aus der richterlichen Verfügung des Kreisgerichts vom 15. Januar 1979 zu ersehen ist, sind der undatierte, am 29. Dezember 1978 zu den Akten gelangte Schadenersatzantrag des Klägers sowie dessen weitere Schadenersatzanträge vom 12. Januar 1979 und 26. Januar 1979 nicht an die Verklagten zugestellt worden. Diese Schadenersatzanträge waren auch nicht mit Zustimmung der beiden Verklagten durch Beschluß in das Strafverfahren einbezogen worden. Im Hinblick auf die Vorschrift der §§ 203 Abs. 2, 198 Abs. 1 Satz 2 StPO hätte deshalb vom Bezirksgericht über diese Schadenersatzanträge nicht entschieden werden dürfen. Demgegenüber beruht der dem Kläger gemäß § 338 Abs. 3 ZGB zuerkannte Ausgleichsbetrag auf dem beiden Verklagten zugestellten Schadenersatzantrag vom 11. Dezember 1978 und ist der Höhe nach angemessen. Insoweit wurde die Entscheidung des Bezirksgerichts daher mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Aus den dargelegten Gründen war Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Rechts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO im genannten Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen, weil die erforderliche Sachaufklärung und Beweiserhebung bisher nicht erfolgte. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, seine Schadenersatzanträge zu spezifizieren und erforderlichenfalls weitere Beweismittel zu benennen (vgl. § 2 Abs. 3 ZPO, Ziff. 3.1. der genannten Richtlinie des Obersten Gerichts vom 14. September 1978). §§ 330, 334 ZGB. Ein zum Ankauf gebrauchter Kraftfahrzeuge befugter Betrieb ist dem Eigentümer eines Pkw zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er es verabsäumt hat, beim Ankauf dieses Pkw den eindeutigen Nachweis des Eigentums bzw. der Veräußerungsbefugnis des Verkäufers (durch Vorlage der Fahrzeugpapiere oder des Erbscheins) zu verlangen. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 13. Februar 1979 107 BZB 1/79. Die Klägerin ist Mutter und Alleinerbin und die Verklagte zu 1) Ehefrau des verstorbenen J. N. Die Verklagte zu 1) verkaufte eine Woche nach dessen Tod an den Verklagten zu 2), einen zum An- und Verkauf gebrauchter Kfz befugten Betrieb, den in den Fahrzeugpapieren auf den Namen ihres verstorbenen Ehemanns eingetragenen Pkw. Sie legte die Sterbeurkunde vor und versicherte, daß der Pkw ihr Eigentum und frei von Rechten Dritter sei. Das Stadtbezirksgericht hat Alleineigentum des Erblassers an dem Pkw bejaht und die Verklagte zu 1) unter erbrechtlichen Gesichtspunkten zur Herausgabe des erzielten Kaufpreises an die Klägerin verurteilt. Die Klage auf Schadenersatz gegen den Verklagten zu 2) hat es mit dem Hinweis auf fehlende Pflichtverletzungen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die Abweisung der gegen den Verklagten zu 2) gerichteten Klage sei fehlerhaft. Dessen Pflichtverletzung bestehe darin, daß er von der Verklagten zu 1) anläßlich der Verkaufsverhandlungen nicht die Vorlage eines Erbscheins gefordert habe. Die Versicherung der Verklagten zu 1), sie sei Eigentümerin des Pkw, und die Vorlage der Sterbeurkunde und ihres Personalausweises seien für den Nachweis der Berechtigung zum Verkauf nicht ausreichend gewesen. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu 2) in Gesamtschuldnerschaft mit der Verklagten zu 1) zur Zahlung des Kaufpreises zu verurteilen. Der Verklagte zu 2) hat beantragt, die Berufung der Klägerin abzuweisen. Er hat erwidert, die Forderung nach Vorlage eines Erbscheins sei nicht gerechtfertigt. Es sei ihm als Handelsbetrieb mit täglichem An- und Verkauf nicht möglich, die Angaben der Kunden anzuzweifeln und die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen festzustellen. Er müsse sich auf die Versicherung der Verkäufer verlassen, daß das Kaufobjekt ihr Eigentum und frei von Rechten Dritter sei. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Anspruchsgrundlage für die Schadenersatzpflicht des Verklagten zu 2) ergibt sich aus §§ 330, 334 ZGB. Entscheidend hierbei ist jedoch nicht die Frage, ob ein Verschulden wie es bei Schadenersatzansprüchen gegenüber Bürgern maßgebend wäre vorliegt oder nicht. Es müssen hier vielmehr die höheren Anforderungen Beachtung finden, die gemäß § 334 ZGB an einen Betrieb gestellt werden. Danach entfällt dessen Verpflichtung zum Schadenersatz nur dann, wenn die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller gegebenen Möglichkeiten nicht abwendbar waren. Dem Verklagten zu 2) ist zwar darin zu folgen, daß die schnelle Abwicklung beim An- und Verkauf gebrauchter Pkw eine wünschenswerte Praxis darstellt und daß für den überwiegenden Teil des Gebrauchtwarenhandels die bloße Versicherung der Verfügungsbefugnis ausreicht (vgl. § 8 Abs. 1 Buchst, g der AO über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 10. November 1978 [GBl. I Nr. 41 S. 449]). Das entspricht im allgemeinen den Erfordernissen des Rechtsverkehrs; denn beim Verkauf gebrauchter Gegenstände ist in aller Regel ein zuverlässiger Nachweis der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie als dient der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden.

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