Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 457 (NJ DDR 1980, S. 457); Neue Justiz 10/80 457 zum einen den Bemühungen der beiden großen Parteien, ihre Verbindungen zu den Wählern zu stabilisieren und dem Trend nach politischer Unabhängigkeit entgegenzuwirken. Zum anderen stellt diese Entwicklung aber auch eine Reaktion auf die offen antidemokratischen Praktiken der Delegiertenauswahl dar, wie sie noch bis in die sechziger Jahre hinein bestimmend waren. Die Ausweitung der Anzahl der Staaten, in denen Vorwahlen durchgeführt werden, hatte erhebliche Konsequenzen für die Zusammensetzung der Nationalkonvente der Republikaner und der Demokraten.1® Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß sich im Verlaufe der siebziger Jahre in einer Reihe von Staaten das Verfahren zur Auswahl der Delegierten zu den Nationalkonventen änderte. Beseitigt wurde vor allem das in mehreren Staaten geltende „winner-take-all-system“, nach dem auf den Präsidentschaftskandidaten, der die relative Mehrheit erhielt, alle Delegiertenmandate entfielen. Nach diesem System gewann McGovern 1972 in Kalifornien mit 44 Prozent der Stimmen alle 271 Delegiertenstimmen für den Nationalkonvent der Demokratischen Partei. Nach dem heute in Kalifornien geltenden Verfahren hätte er lediglich 120 Delegierte für sich gewinnen können.1® Die Änderung des Berechnungsverfahrens in Richtung einer proportionalen Aufschlüsselung der Delegierten entsprechend dem Stimmenanteil der Präsidentschaftskandidaten und die Beherrschung der Nationalkonvente durch aus Staaten mit Vorwahlen stammende Delegierte, die auf ganz bestimmte Kandidaten festgelegt waren, hatte verschiedene Wirkungen: 1. Sie hatte zur Folge, daß die Zahl der Kandidaten zunahm, da es sich für einen Kandidaten auch lohnte, an einer Vorwahl teilzunehmen, in deren Ergebnis er nur eine Minderheit der Stimmen erhielt. 2. Die in den Statuten beider Parteien enthaltene sog. Loyalitätsregel, nach der die Delegierten verpflichtet sind, für denjenigen Präsidentschaftskandidaten zu stimmen, zu dessen Unterstützung sie gewählt worden waren, bewirkte, daß der Präsidentschaftskandidat nunmehr in aller Regel schon vor dem Zusammentreten des Nationalkonvents feststeht (auch dann, wenn er, wie James E. Carter, an Ansehen merklich verloren hat). 3. Das geltende Nominierungsverfahren begünstigt nicht gerade und dies bemängeln US-amerikanische Politologen besonders nachdrücklich den fähigen Politiker, sondern eher den cleveren Wahlkampf Strategen: „Wir haben einen Prozeß geschaffen, der im Grunde dazu führt, daß fähige Leute ausgeschaltet werden.“17 Keinesfalls führte die Änderung des Nominierungs- und Berechnungsverfahrens jedoch etwa zu einer Ausschaltung des Einflusses der großen Monopole auf die Präsidentenwahlen, wie allein schon in der Wahlkampagne 1980 die Willfährigkeit von James E. Carter, von Ronald Reagan und auch von John Anderson (einem als „Unabhängiger“ auftretenden Republikaner aus Illinois) gegenüber den Forderungen des militärisch-industriellen Komplexes der USA zeigt. Behinderung dritter Parteien in den Einzelstaaten Die Aufnahme der Präsidentschaftskandidaten in die Wahllisten fällt in die Kompetenz der Einzelstaaten, die die unterschiedlichsten gesetzlichen Barrieren errichtet haben, um die zwei großen Parteien vor der Konkurrenz dritter Parteien und unabhängiger Kandidaten zu schützen. Bei jeder Präsidentenwahl muß die Kommunistische Partei der USA einen aufopferungsvollen Kampf um die Nominierung ihrer Präsidentschaftskandidaten führen. Obwohl sie 1976 insgesamt etwa 400 000 Unterschriften sammelte, konnte ihr Präsidentschaftskandidat lediglich in 19 Einzelstaaten und im District of Columbia kandidieren (1972 in 13 Staaten und im District of Columbia). Aber auch anderen unabhängigen Präsidentschaftskandidaten gelingt es in vielen Einzelstaaten nicht, auf die Wahlliste gesetzt zu werden: Dem liberalen Politiker Eugene J. McCarthy wurde dies 1976 in 21 Einzelstaaten verweigert und dem progressiven Präsidentschaftskandidaten Benjamin Spock 1972 in 40 Staaten. In einigen Staaten existieren auch heute noch antikommunistische Gesetze, die eine Kandidatur von Kommunisten generell verbieten. Die Mehrzahl der Einzelstaaten verlangt eine Vielzahl von Unterschriften als Voraussetzung für eine Kandidatur von „Unabhängigen“ bzw. von Bewerbern dritter Parteien. Dabei sind die Hürden für die Kandidaten dritter Parteien nicht selten höher als für „unabhängige“ Kandidaten, so daß der Präsidentschaftskandidat der Kommunistischen Partei der USA, Gus Hall, 1976 in sieben Staaten als Unabhängiger kandidierte. In Ohio muß eine dritte Partei, die einen Kandidaten für die Präsidentenwahl aufstellen will, eine Petition mit den Unterschriften von mindestens 1 Prozent der bei den vorangegangenen Gouverneurswahlen abgegebenen Stimmen (etwa 40 000) einreichen; unabhängige Präsidentschaftskandidaten benötigen dagegen „nur“ die Unterschrift von 5 000 Wahlberechtigten.1® In Utah muß jede Unterschrift für die Kandidatur einer dritten Partei vom Notar beglaubigt werden, und in Westvirginia wurden von den Kommunisten in diesem Jahr außer Tausenden von Unterschriften auch noch 2 625 Dollar Gebühren für die Kandidatur verlangt. In mehreren Einzelstaaten kommt die geforderte Anzahl von Unterschriften einem faktischen Verbot der Kandidatenaufstellung gleich. So werden in Arkansas von einer dritten Partei, die ihrem Präsidentschaftskandidaten einen Platz auf der Staatenliste sichern will, die Unterschriften von mindestens 7 Prozent der Bürger verlangt, die an den vorangegangenen Gouverneurswahlen teilgenommen haben. Unabhängige Kandidaten benötigen gar die Unterschriften von mindestens 15 Prozent der in den Wahllisten registrierten Wähler.1® Auch in den letzten Jahren sind keinerlei Anzeichen für einen Abbau der in den Einzelstaaten bestehenden wahlrechtlichen Barrieren festzustellen. Gerade bei der Präsidentenwahl 1980 gibt es krasse Beispiele für ausgesprochene Wahlschikanen gegen die Kommunistische Partei der USA und ihren Kandidaten Gus Hall. So hatten die Kommunisten in Ohio Mitte März ordnungsgemäß und rechtzeitig eine Petition mit den Unterschriften von 10 000 Bürgern eingereicht und so alle Voraussetzungen erfüllt (5 000 Unterschriften), um die Kandidatur von Gus Hall als „Unabhängiger“ in diesem Staat zu sichern. Die zuständigen USA-Behörden erklärten nach Einreichung dieser Petition, daß sie noch die Originalunterschriften von Gus Hall und Angela Davis benötigten. Als diese fristgemäß nachgereicht wurden, verweigerten sie jedoch die Annahme mit der Begründung: die Petition müßte von mindestens 5 000 Unterschriften begleitet sein; die 10 000 bereits eingereichten Unterschriften könnten nicht anerkannt werden, da sie inzwischen „Staatseigentum“ seien und nicht wieder herausgegeben werden könnten.20 Beibehaltung des antiquierten Wahlverfahrens Bei den USA-Präsidentenwahlen handelt es sich nicht um eine direkte Wahl des Präsidenten durch das Volk, sondern um eine indirekte Wahl. In den Einzelstaaten werden am 4. November 1980 Wahlmänner (electors) gewählt, die dann wieder den Präsidenten wählen. „Ein Wähler, der seinen Wahlzettel ankreuzt, stimmt über Wahlmänner ab und nicht über die Kandidaten zum Amt des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten.“21 In einigen Staaten erscheinen die Präsidentschaftskandidaten nicht einmal auf dem Wahlzettel. Dieser durch verfassungsrechtliche Bestimmungen und;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 457 (NJ DDR 1980, S. 457) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 457 (NJ DDR 1980, S. 457)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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