Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 451

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 451 (NJ DDR 1980, S. 451); Neue Justiz 10/80 451 sowie die juristische und allgemeine Ausbildung des Staatsanwalts, seine persönlichen Erfahrungen und Fähigkeiten von Bedeutung sind. Vorher vorbereitete Thesen disziplinieren den Redner und geben ihm die Möglichkeit, Wiederholungen und ungenaue Formulierungen in seinem ansonsten frei vorgetragenen Plädoyer zu vermeiden. (Aus: Sozialistitscheskaja sakonnost 1979, Heft 12, S. 27 f.; Übersetzung von Heinz Wostry, Berlin; red. gekürzt) * Vgl. R. Pantel, „Schutz der Rechtsordnung und Kampf gegen Rechtsverletzungen in der UdSSR“, NJ 1979, Heft 12, S. 540 f. Die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten durch Schiedskommissionen in der CSSR Dr. JAN KOSTECKA, Institut für Staat und Recht an der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften Jas Grundrecht der Bürger auf Arbeit ist in der Rechtsordnung der CSSR vor allem im Arbeitsgesetzbuch, in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften, in betrieblichen Regelungen und in Rechtsvorschriften für das Gebiet der Sozialversicherung konkretisiert und weiterentwickelt. Eine elementare Voraussetzung für die erfolgreiche Erfüllung der Aufgaben, die den sozialistischen Betrieben obliegen, sowie für die Stabilisierung der Arbeitskollektive und damit auch für die Verwirklichung des Grundrechts auf Arbeit ist die Gestaltung sozialistischer Beziehungen zwischen Betrieben und Werktätigen sowie der Werktätigen untereinander. Solche Beziehungen auszubauen und zu festigen gehört zu den Hauptaufgaben der Betriebsleiter und der leitenden Mitarbeiter in den Betrieben. Da jedoch in der Vergangenheit nicht alle Betriebe diese Aufgabe verantwortlich erfüllten, wurden sie durch die zweite Novelle des Arbeitsgesetzbuchs (Neufassung des AGB der CSSR nach dem Stand des Novellierungsgesetzes vom 26. März 1975 [Ges. Nr. 29]) verpflichtet, für die Gestaltung und Entwicklung der Arbeitsrechtsbeziehungen in Übereinstimmung mit dem AGB, den anderen Rechtsvorschriften und den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zu sorgen. Diese neue Bestimmung hat m. E. gerade für Arbeitsstreitigkeiten besondere Bedeutung. Die Betriebe sind nunmehr verpflichtet, Ansprüche und berechtigte Interessen ihrer Werktätigen aus eigener Initiative, also auch ohne einen entsprechenden Antrag, zu befriedigen. Und wenn aus diesen Ansprüchen Streitfälle entstehen, dann haben die Organe der Arbeitsrechtspflege stets zu prüfen, ob ggf. eine Pflichtverletzung des Betriebes vorliegt. In der CSSR gibt es gewerkschaftliche Schiedskommissionen nur in größeren Betrieben, d. h. in solchen, in denen mehr als 500 Werktätige arbeiten. In Handelsorganisationen werden schon dann solche Schiedskommissionen gewählt, wenn der Betrieb mindestens 100 Werktätige beschäftigt. Ziel dieser Regelung ist es, in größeren Betrieben und Einrichtungen wegen der Konzentration einer ziemlich großen Anzahl von Werktätigen alle Möglichkeiten der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten durch gesellschaftliche Organe zu nutzen und damit Arbeitsrechtsstreite vor den Gerichten zu vermeiden. Das ist möglich, weil die Schiedskommissionen die konkreten Bedingungen der Arbeitsstätte kennen und fähig sind, die wirklichen Ursachen von Arbeitsstreitigkeiten aufzudek-ken. Sie können auch am sachkundigsten vorbeugend auf die Betriebsleitungen und die Arbeitskollektive einwirken. Diese Art der Behandlung und Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten im Betrieb entspricht den Regelungen über die Mitwirkung der Werktätigen und ihrer Kollektive an der Entwicklung, Leitung und Kontrolle der Tätigkeit der sozialistischen Betriebe und Einrichtungen. Diese Mitwirkung wird in unterschiedlichen organisatorisch-rechtlichen Formen realisiert: im Rahmen der Gewerkschaftsorganisation, aber auch außerhalb derselben. Dem entspricht die teilweise Übertragung bestimmter staatlicher Aufgaben hier der Rechtsprechung auf ein gewerkschaftliches Organ, nämlich auf die Schiedskommission. In diesen Fällen hat das Verfahren in Arbeitsrechtssachen zwei Stadien das vorgerichtliche und das gerichtliche. Das Schiedsverfahren ist jedoch generell ausgeschlossen für Streitigkeiten über die Entstehung und Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und über die sich daraus ergebenden Ansprüche, sowie für Streitigkeiten, in denen der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter Prozeßpartei sind. Die Schiedskommission soll eine an sie herangetragene Arbeitsstreitigkeit innerhalb von 30 Tagen in dem Arbeitskollektiv beilegen, in dem sie entstand, und zwar entweder durch Einigung der Beteiligten oder durch eine Entscheidung, mit der die Beteiligten einverstanden sind und gegen die sie deshalb keinen Einspruch erheben. Mißlingt dieser Versuch, hat das Gericht (in der CSSR werden Arbeitsstreitigkeiten grundsätzlich von den ordentlichen Gerichten im Zwei-Instanzen-Zug verhandelt) den Streitfall auf der Grundlage des ursprünglich gestellten Antrags so zu behandeln, als ob das vorgerichtliche Verfahren nicht stattgefunden hätte. Das Schiedsverfahren ist auch dann als ergebnislos anzusehen, wenn gegen die Entscheidung der Schiedskommission rechtzeitig Einspruch eingelegt wird oder wenn einer der Beteiligten die Entscheidung des Streits durch das Gericht deshalb beantragt hat, weil innerhalb von 30 Tagen weder eine Einigung erzielt noch über den Antrag entschieden worden ist. In einem solchen Fall ist die Schiedskommission verpflichtet, den Streit unverzüglich dem staatlichen Gericht zur weiteren Behandlung zu übergeben. Unterbleibt das, kann der Antragsteller sich direkt an das Gericht wenden. Bleibt ein Schiedsverfahren ergebnislos, verhandelt das Gericht auf der Grundlage des zur Einleitung des Schiedsverfahrens gestellten Antrags. Die Entscheidung der Schiedskommission wird nicht überprüft, sie verliert kraft Gesetzes ihre Wirkung. Das gerichtliche Verfahren ist keine zweite Instanz, sondern das zweite Stadium des Verfahrens. Der Einspruch gegen die Entscheidung der Schiedskommission ist kein Rechtsmittel im gewöhnlichen Sinne, sondern ein besonderer Rechtsbehelf, durch den der Streitfall vom ersten Stadium des Verfahrens in das zweite übertragen wird. Ähnlich ist die rechtliche Regelung für die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten in den Produktionsgenossenschaften. Eine Ausnahme bilden allerdings die landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften. Hier läßt das Gesetz nur ein Einigungsverfahren im vorgerichtlichen Stadium des Prozesses zu. Als Organe der Rechtsprechung wirken in beiden Fällen spezielle Kommissionen im Rahmen der genossenschaftlichen Selbstverwaltung. * In der CSSR gibt es keine besonderen Arbeitsgerichte. Die Arbeitsrechtssachen umfassen etwa ein Fünftel der gesamten Zivilprozeßtätigkeit der Gerichte. Die mit ihrer Behandlung verbundenen Probleme haben in der Praxis der Gerichte keinerlei Schwierigkeiten ausgelöst. Deshalb ist die Einführung besonderer Arbeitsgerichte bzw. besonderer Senate bei den allgemeinen Gerichten in der CSSR vorläufig nicht vorgesehen. (Der vorstehende Beitrag ist eine gekürzte Fassung des Vortrags, den der Autor auf einem internationalen Symposium zur Gewährleistung der Grundrechte der Werktätigen durch die Arbeitsrechtsprechung gehalten hat, das an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR stattfand. - D. Red.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 451 (NJ DDR 1980, S. 451) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 451 (NJ DDR 1980, S. 451)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei, zur Aufklärung und Entlarvung feindlicher Plane und Aktionen sowie zur umfassenden Klärung des Straftatverdachts und seiner Zusammenhänge beitragen. Dazu bedarf es zielstrebigen und überlegten Vorgehens des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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