Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 450 (NJ DDR 1980, S. 450); 450 Neue Justiz 10/80 Aus anderen sozialistischen Ländern Das Plädoyer des Staatsanwalts Prof. W. BASKOW, Direktor des Instituts für Weiterbildung der leitenden Kader der Staatsanwaltschaft der UdSSR Der Staatsanwalt trägt mit seinem Plädoyer dazu bei, daß sich bei den Richtern eine innere Überzeugung herausbilden kann, und er hilft ihnen, ein gesetzliches, begründetes und gerechtes Urteil zu finden. Er trägt gleichzeitig dazu bei, den politischen und juristischen Horizont der im Gerichtssaal anwesenden Bürger zu erweitern und bei ihnen eine achtungsvolle Einstellung gegenüber dem Gesetz, zu den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, zu den Prinzipien der kommunistischen Moral und Sittlichkeit zu entwickeln. Der erzieherische Einfluß der Gerichtsverhandlung wird in hohem Maße davon bestimmt, wie es dem staatlichen Ankläger gelingt, daß „alle sozialen und politischen Fäden des Verbrechens und seine Bedeutung bis zur Wurzel auf gedeckt und öffentlich beleuchtet werden, daß aus dem Gerichtsverfahren Lehren für die öffentliche Moral und praktische Politik gezogen werden“ (W. I. Lenin, Werke, Bd. 4, Berlin 1955, S. 394). Die Ansprüche an das Plädoyer des Staatsanwalts sind im Zusammenhang mit dem Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU „Über die weitere Verbesserung der ideologischen und politisch-erzieherischen Arbeit“ bedeutend gewachsen. In diesem Dokument sind die Aufgaben zur Erziehung der Werktätigen im Geiste einer hohen Bewußtheit und der Treue gegenüber dem sozialistischen Vaterland, der Sache des Kommunismus, der kommunistischen Einstellung zur Arbeit und zum gesellschaftlichen Eigentum, zur vollständigen Überwindung von bürgerlichen Ansichten und Gewohnheiten herausgearbeitet. Das Plädoyer des Staatsanwalts wie auch seine gesamte Tätigkeit vor Gericht muß in engster Weise mit der Erfüllung der Aufgaben verbunden sein, die im Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU „Über die Verbesserung der Arbeit zum Schutze der Rechtsordnung und zur Verstärkung des Kampfes gegen Rechtsverletzungen“ gestellt werden.* Gleichzeitig ist die Gerichtsverhandlung auch eine Tribüne für die Propagierung des sowjetischen Rechts. Deshalb muß das Auftreten des Staatsanwalts von hoher Bewußtheit und parteilicher Prinzipienfestigkeit durchdrungen sein. Die erfolgreiche Erfüllung dieser Aufgabe hängt von der politischen Reife und dem Niveau der beruflichen Ausbildung des Staatsanwalts ab. Jeder Staatsanwalt hat seine eigene Art, vor Gericht aufzutreten, spinen eigenen Plan für den Aufbau des Plädoyers. Aber es gibt allgemeine Anforderungen, denen alle Plädoyers entsprechen müssen. Die Ausführungen des Staatsanwalts müssen sowohl politisch und rechtlich richtig als auch stilistisch sauber, einfach und für die im Saal anwesenden Bürger verständlich sein. Sie müssen sich durch gründliche Sachkenntnis, einen klaren Standpunkt bei der juristischen Bewertung der Straftat und des Strafmaßes, durch logische Erörterungen und eine ausführliche Faktenanalyse auszeichnen. Auch die strenge Folgerichtigkeit in der Darlegung der Tatumstände ist eine notwendige Voraussetzung für das Plädoyer des Staatsanwalts. Der Staatsanwalt muß korrekt sein und sich achtungsvoll gegenüber allen an der Gerichtsverhandlung Beteiligten verhalten. Unzulässig sind Spott und verletzende Bemerkungen anstelle überzeugender Argumente. Es ist auch falsch, wenn der Staatsanwalt stillschweigend Tatumstände außer acht läßt, die für den Angeklagten sprechen, oder wenn er für seine Ausführungen unhaltbare Hypöthesen verwendet. Schlußfolgerungen dürfen nicht auf vermutete und zweifelhafte Fakten gestützt werden. Die Rede des Staatsanwalts wird dann überzeugend sein, wenn er das Material der Strafsache gewissenhaft verwendet und die vom Gericht geprüften Beweise objektiv einschätzt. Vergleiche und bildhafte Ausdrücke eignen sich gut; sie machen die Rede lebendiger und verständlicher. Dazu ist es erforderlich, daß man seine Muttersprache beherrscht, daß man es versteht, ihre Elastizität, den Reichtum und die ihr eigenen Wendungen zu nutzen. Das setzt natürlich voraus, daß man die Schätze der heimatlichen Literatur kennt. Als Hauptquelle zur Erhöhung der Sprachkultur des staatlichen Anklägers dienen die klassischen Werke der Literatur und Kunst, die Werke der Klassiker des Marxismus-Leninismus und die Beiträge bekannter Redner und Publizisten. Aus den in letzter Zeit veröffentlichten Plädoyers staatlicher Ankläger ist zu ersehen, daß ihr berufliches Niveau gestiegen ist und daß sie ihren Standpunkt überzeugend begründen. Einigen Reden fehlt jedoch noch die Lebendigkeit in der Sprache. Andere Reden, die zwar juristisch gut begründet und stilistisch einwandfrei sind, klingen trocken, „bürokratisch“, akademisch. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die Gerichtsredner bisweilen Angst vor einer lebendigen Sprache haben und daß sie sich fürchten, von der gewohnten Schablone abzugehen. Ein positives Merkmal für die Rede des Staatsanwalts ist die gebotene Kürze. Darunter ist nicht nur die Dauer der Rede zu verstehen, sondern sie setzt auch die Fähigkeit voraus, alles Überflüssige, das keine Beziehung zur behandelten Sache hat, sowie Wiederholungen und Beweise für Unbestrittenes wegzulassen. Auch die Staatsanwälte, die meinen, kein Redetalent zu besitzen, können die Rhetorik erlernen. Dazu ist jedoch viel Übung und Praxis im öffentlichen Auftreten notwendig. Sie müssen die Regeln der Rhetorik gut kennen und es verstehen, sie anzuwenden. Bei der Ausbildung der juristischen Kader muß der Vermittlung der Redekunst ein Platz im Lehrprogramm eingeräumt werden. Es wäre zweckmäßig, in das Programm der juristischen Hochschulen das Fach Grundlagen der Wissenschaft über die Redekunst aufzunehmen. Im Institut für Weiterbildung der leitenden Kader der Staatsanwaltschaft der UdSSR wurde ein Lehrkabinett für Redekultur eingerichtet, das mit den neuesten Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten ausgestattet ist. Damit besteht nicht nur die Möglichkeit, den Vortrag zu hören, sondern auch zu sehen, wie der Redner auftritt und wie er Sprache und Gestik miteinander verbindet. Zu Lehrzwecken wurde eine Phonothek mit Reden der besten staatlichen Ankläger geschaffen. Der theoretische Kurs zur Rhetorik wird mit praktischen Übungen verbunden. Der Staatsanwalt hält ein Plädoyer zu einem Lehrfall. Dieses wird aufgezeichnet und vom Videomagnetofon wiedergegeben. Der Autor hat dann gemeinsam mit den anderen Hörem die Möglichkeit, das Plädoyer kritisch einzuschätzen. Diese Methode bringt gute Ergebnisse. Zu jeder Strafsache muß der staatliche Ankläger die Thesen für sein Plädoyer im voraus vorbereiten. Im Verlauf der gerichtlichen Beweisaufnahme muß er sie präzisieren und ergänzen. Die Tendenz, vor Gericht schriftlich ausgearbeitete Plädoyers zu halten, sollte sich nicht weiter durchsetzen. Der Staatsanwalt wird dadurch an die Rede „gebunden“ und beginnt, im Zuge der Beweisaufnahme unwillkürlich die Ergebnisse der Beweiserhebung den Leitgedanken seines Vortrags „anzupassen“. Die Vorbereitung auf das Auftreten vor Gericht ist ein schöpferischer Prozeß, bei dem der Charakter der Sache;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 450 (NJ DDR 1980, S. 450) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 450 (NJ DDR 1980, S. 450)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Sicherheitszonen und Sperrgebieten darstellen können. Die erfolgt im engen operativen Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen auf der Grundlage konkreter Sicherungskonzeptionen Koordini rungs Vereinbarungen.

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