Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 444 (NJ DDR 1980, S. 444); 444 Neue Justiz 10/80 Differenzierung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen Dozent Dr. sc. ALFRED BAUMGART, Sektion III der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Die konsequente Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gegenüber Werktätigen, die die sozialistische Arbeitsdisziplin verletzten und dadurch schuldhaft Schäden am sozialistischen Eigentum verursachten, ist darauf gerichtet, die Werktätigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Arbeitspflichten anzuhalten, das sozialistische Eigentum zu schützen und schuldhaft verursachte Schäden in dem vom AGB bestimmten Umfang wiedergutzumachen. Die Verwirklichung dieser einheitlichen Funktion der materiellen Verantwortlichkeit hängt bei fahrlässig verursachten Schäden wesentlich von einer differenzierten Festlegung der Höhe der Schadenersatzverpflichtung des betreffenden Werktätigen unter Beachtung der Gesamtheit aller Umstände ab. Die Rechtsgrundlagen der Differenzierung Die rechtliche Grundlage für die Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit bei fahrlässig verursachten Schäden bildet § 253 i. V. m. § 261 Abs. 2 bzw. §§ 262 oder 263 AGB. § 253 AGB orientiert darauf, bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit die Gesamtheit aller Umstände zu beachten. In §§ 261 Abs. 2, 262 und 263 AGB wird die gesetzliche Höchstgrenze der materiellen Verantwortlichkeit für fahrlässig verursachte Schäden festgelegt. Dadurch wird gleichzeitig der gesetzliche Rahmen für die Differenzierung bestimmt. Dieser reicht bei der einfachen materiellen Verantwortlichkeit bis zur Höhe des monatlichen Tariflohnes des betreffenden Werktätigen (§ 261 Abs. 2 AGB), bei der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit bis zur Höhe des Dreifachen seines monatlichen Tariflohnes (§ 262 AGB)1 und bis zur vollen Höhe des fahrlässig verursachten Schadens, wenn der Werktätige den Schaden durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt hat, die gleichzeitig eine Straftat darstellt, für die er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde (§ 263 AGB). Daraus folgt, daß die Höhe der materiellen Verantwortlichkeit für fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der im AGB bestimmten Grenzen differenziert festzulegen ist. Erreicht die Höhe des fahrlässig verursachten Schadens bei der einfachen und erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nicht die festgelegte Höchstgrenze, kann der Werktätige natürlich immer nur bis zur Höhe des tatsächlich verursachten Schadens materiell verantwortlich gemacht werden. Aber auch in diesen Fällen ist die Höhe der Schadenersatzverpflichtung unter Beachtung der Gesamtheit aller Umstände festzulegen. Für einen vorsätzlich verursachten Schaden ist der Werktätige gemäß § 261 Abs. 3 AGB in voller Höhe materiell verantwortlich. In diesen Fällen ist eine Differenzierung also ausgeschlossen. Das Anliegen der Differenzierung Das AGB legt, ausgehend von dem Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz (Art. 20), die Höhe der materiellen Verantwortlichkeit für fahrlässig verursachte Schäden für alle Werktätigen (einschließlich der Leiter und leitenden Mitarbeiter* 1 2) nach einheitlichen, für alle oder bestimmte Gruppen von Schadensfällen zutreffenden, allgemeinen Maßstäben differenziert fest. Das sind bei der einfachen materiellen Verantwortlichkeit: die Schuldart, bei der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit: die Schuldart und die besondere Verantwortung der Werktätigen für die ihnen anvertrauten Gegenstände bzw. für Geld oder Sachwerte, bei der materiellen Verantwortlichkeit bis zur vollen Höhe: die Schuldart und besonders erschwerende Umstände (Alkoholeinfluß, Straftat). Die in der Praxis auftretenden fahrlässigen Schädigungshandlungen können jedoch vor allem in der Art und Weise ihrer Begehung, hinsichtlich der verursachten schädlichen Folgen sowie in bezug auf die Schwere der Schuld erhebliche Unterschiede aufweisen. Aus den in § 253 AGB als Gesamtheit aller Umstände bezeichneten Kriterien lassen sich konkrete Schlußfolgerungen für die Art und das Maß der erzieherischen Einwirkung auf den Schadensverursacher sowie für den erforderlichen Schutz des sozialistischen Eigentums und damit für die festzulegende Höhe der Schadenersatzverpflichtung des betreffenden Werktätigen ableiten. Die Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit für fahrlässig verursachte Schäden unter Beachtung der Gesamtheit aller Umstände entspricht dem Prinzip der sozialistischen Gerechtigkeit. Ihr Ziel ist es, die Schadenersatzverpflichtung in den vom AGB bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß der Verursacher des Schadens durch die von ihm zu erbringende Schadenersatzleistung zu einem verantwortungsbewußteren Verhalten gegenüber dem sozialistischen Eigentum erzogen wird. Dadurch sowie durch die Wiedergutmachung soll ein wirksamer Schutz des sozialistischen Eigentums gewährleistet werden. Die Kriterien (Umstände) der Differenzierung § 253 AGB nennt folgende Umstände, die bei der Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit für fahrlässig verursachte Schäden zu beachten sind: 1. Die Art und Weise der Begehung der Arbeitspflichtverletzung Hierunter sind die äußere Form der Einwirkung des Werktätigen auf das sozialistische Eigentum, die dabei von ihm angewendeten Mittel und Methoden sowie der Charakter der Arbeitspflichtverletzung zu verstehen. 2. Die gesellschaftlichen Folgen der Arbeitspflichtverletzung Hier sind nur die über den Schaden und seine volkswirtschaftlichen Auswirkungen hinausgehenden negativen Folgen zu berücksichtigen. Das können Beeinträchtigungen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit der Werktätigen untereinander sowie zwischen den Arbeitskollektiven, Störungen in der Arbeitsorganisation und u. U. auch über den Betrieb hinausgehende politisch-ideologische Auswirkungen sein. ' 3. Die Ursachen und Bedingungen der Arbeitspflichtverletzung (Verursachung des Schadens) Gemäß § 252 Abs. 1 AGB hat der Betrieb die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Arbeitspflichtverlet- \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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