Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 443 (NJ DDR 1980, S. 443); Neue Justiz 10/80 443 wortung und Verantwortlichkeit bewirkt deren Wechselbeziehung zu allen anderen rechtlichen und gesellschaftlichen Formen der Stimulierung verantwortungsbewußten Handelns und der Erziehung dazu. So fördert die strikte Durchsetzung des Leistungsprinzips hohe Arbeitsdisziplin. Ungerechte, nicht durchgängig am Leistungsprinzip orientierte materielle und ideelle Stimulierung der Erfüllung der Arbeitspflichten schafft Widersprüche bei der Entwicklung der Arbeitsdisziplin. 6. Die Geltendmachung jeder Form der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit hängt entsprechend der Verbindung von arbeitsrechtlicher Verantwortung und Verantwortlichkeit, die ihrerseits auf der Verbindung von Arbeitsorganisation und Arbeitsdisziplin beruht, von einem entsprechenden Leitungsakt des Betriebsleiters oder des von ihm gemäß § 254 Abs. 3 AGB bestimmten disziplinär-befugten Einzelleiters ' ab.6 Dies ist auch dann der Fall, wenn die Verantwortlichkeit wie bei der materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 265' Abs. 2 AGB vor einem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht geltend gemacht wird. 7. Bei der Geltendmachung der disziplinarischen und materiellen arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit und bei der Realisierung der jeweiligen Maßnahmen ist die Kraft des Kollektivs zu erschließen (vgl. z. B. §§ 252 Abs. 1, 256 Abs. 3 und 5, 265 Abs. 3 AGB sowie §§ 9, 27 KKO und §§ 4, 43 Abs. 2 ZPO). Dies ermöglicht die wahrheitsgemäße Feststellung aller Umstände, das Finden der angemessenen Reaktion und die kollektive Unterstützung des gesamten erzieherischen Prozesses. 8. Die'arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit als im Namen des Staates ergriffene erzieherische Reaktion auf schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen berücksichtigt sowohl die gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse, die betrieblichen als auch die persönlichen Interessen, löst den im Disziplinverstoß liegenden Widerspruch im Interesse der optimalen Beachtung der gesellschaftlichen Notwendigkeiten, der betrieblichen Planaufgaben, der Festigung der Betriebsund Arbeitskollektive sowie der Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Werktätigen. 9. Der Zweck der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit ist erreicht, wenn der Disziplinverletzer seine arbeitsrechtliche Verantwortung wieder ordnungsgemäß wahrnimmt (vgl. auch §§ 253, 258 und 266 AGB). Insgesamt gesehen ist die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit die Rechtsfolge der schuldhaften Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten, die ein wesentlicher Bestandteil der arbeitsrechtlichen Verantwortung sind und die in den Formen der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit realisiert wird.7 Moralische Aspekte der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit Die Steuerung des aktiven Handelns der Werktätigen in Wahrnehmung ihrer arbeitsrechtlichen Verantwortung erfolgt nicht nur durch die Normen des sozialistischen Arbeitsrechts, sondern im wesentlichen Umfang auch durch die sozialistische Moral.8 Die Beziehungen innerhalb der Arbeitsverhältnisse sind nicht alle rechtlich geregelt. Die Werktätigen erfüllen mit der Teilnahme an der Aktivisten-und Wettbewerbsbewegung, mit der aktiven Mitwirkung an der Leitung des Betriebes wie auch allgemein bei der Wahrnehmung von Arbeitsrechten, denen nicht unmittelbar arbeitsrechtliche Pflichten des Werktätigen entsprechen, ausschließlich politisch-moralische Pflichten. Bei änderen Arbeitsrechten, wie z. B. beim Recht auf Qualifizierung, ist das Ausmaß der arbeitsrechtlichen Pflichten des Werktätigen begrenzt. So ist der Werktätige gemäß § 149 Abs. 2 AGB rechtlich verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, die zu seiner Arbeitsaufgabe gehören. Dagegen erfüllt er eine ausschließlich politischmoralische Pflicht, wenn er sich bereit erklärt, eine höhere Qualifikation zu erwerben, als für die von ihm ausgeübte Arbeitsaufgabe erforderlich ist.9 Die Wahrnehmung dieser Arbeitsrechte, die nicht den Charakter einer arbeitsrechtlichen Pflicht angenommen haben, kann deshalb auch nur auf dem Wege der politisch-moralischen Überzeugung, durch das Wecken der Bereitschaft des betreffenden Werktätigen erreicht werden. Die Nichtrealisierung ausschließlich politisch-moralischer Pflichten dieser Art, die keinen arbeitsrechtlichen Charakter tragen, kann keine arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. Andererseits trägt die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit immer ganz gleich, ob sie als disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit realisiert wird oder ob gemäß § 255 Abs. 3 AGB, §§ 28, 29 KKO die Konfliktkommission auf Antrag des Disziplinarbefugten ein erzieherisches Verfahren durchführt vorrangig moralischen Charakter, appelliert immer an die Arbeitsmoral und -ehre des Disziplinverletzers. Die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit vereint in sich Zwang und Überzeugung. Sie zwingt mit dem Ziel der Überzeugung und überzeugt durch angemessenen Zwang. Die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit, eingeschlossen das Verfahren ihrer Geltendmachung und Durchsetzung, zwingt den betreffenden Werktätigen und sein Arbeitskollektiv, sich mit disziplinwidrigem Verhalten auseinanderzusetzen. Damit werden zugleich neue Überzeugungen vermittelt bzw. werden bisher vorhandene Überzeugungen in Frage gestellt. „Zwangsanwendung bei der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit bedeutet regelmäßig, daß der Werktätige, der schuldhaft seine Arbeitspflichten verletzt bzw. dadurch schuldhaft einen Schaden am sozialistischen Eigentum herbeiführt, sich unter Umständen gegen seinen Willen der gesellschaftlichen Bewertung seines Verhaltens stellen muß und die rechtlich vorgesehene Beeinträchtigung seiner Stellung als Mitglied des Betriebskollektivs vorübergehend tragen muß.“10 * Abschließend bleibt festzuhalten, daß arbeitsrechtliche Verantwortung und Verantwortlichkeit einander stark beeinflussen. Zur Verantwortung zählt die Gesamtheit der Pflichten wie auch der damit korrespondierenden Rechte. Die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit hängt von einer klar umrissenen Verantwortung ab. Aufgabe der Arbeitsrechtswissenschaft ist es, die Struktur, den Umfang sowie den qualitativen und quantitativen Gehalt der Arbeitspflichten gründlich zu untersuchen. Dies gilt auch für die Rechte (Befugnisse) bezüglich der Ausführung der Arbeitsaufgabe, soweit sie nicht durch allgemeine politische (z. B. Mitwirkungsrecht) oder soziale Festlegungen im AGB exakt normiert sind. Die stärkere theoretische Durchdringung der Probleme der arbeitsrechtlichen Verantwortung und Verantwortlichkeit' wird darüber hinaus den Nutzen des Arbeitsrechts bei der Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Festigung der Arbeitsdisziplin weiter erhöhen. 1 2 3 4 5 1 Programm der SED, Berlin 1976, S. 54. 2 Zur Theorie der arbeltsrechtllchen Verantwortlichkeit vgl. u. a. F. Kunz, Sozialistische Arbeitsdisziplin, Berlin 1966; G. Kirmse/ G. Kirschner/W. Rudelt, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen, Berlin 1975; F. Kunz/J. Michas, Sozialistische Arbeitsdisziplin, Berlin 1975. 3 Vgl. im einzelnen: Autorenkollektiv, Arbeitsrecht, Grundriß, Berlin 1979, S. 245 ff. 4 Vgl. Autorenkollektiv, Arbeitsrecht, Grundriß, a. a. O., S. 18 fl. Nach der Rechtslage des GBA von 1961: G. Kirmse/G. Kirschner, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes, 3. Aufl., Berlin 1975. 5 Zur Berücksichtigung der individuellen und kollektiven Interessen bei der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit vgl.; Autorenkollektiv, Sozialistisches Arbeitsrecht - Instrument zur Verwirklichung der Einheit von gesellschaftlichen, kollektiven und persönlichen Interessen, Berlin 1980, S. 175 fl.; J. Pawelzig/ W. Thiel, „Einige Überlegungen zu den Arbeitsverhältnissen als Gegenstand des Arbeitsrechts“, Staat und Recht 1975, Heft 11, S. 1138 fl. (Fortsetzung auf s. 449);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 443 (NJ DDR 1980, S. 443) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 443 (NJ DDR 1980, S. 443)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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