Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 441 (NJ DDR 1980, S. 441); Neue Justiz 10/80 441 L nungsstrafverfahren abheben. Zutreffend beachten die Gerichte, daß nur solche Handlungen nach § 200 StGB zu ahnden sind, bei denen eine reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden bestand. Damit wird einer unbegründeten Ausdehnung strafrechtlicher Verantwortlichkeit entgegengewirkt und dem Anliegen des § 200 StGB entsprochen. Werden Bewährungsverurteilungen angewendet, dann hängt die Wirksamkeit dieser Strafart wesentlich von der sinnvollen und differenzierten Ausgestaltung ab.u Fahrerlaubnisentzug Der Entzug der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten ist eine wirksame Zusatzstrafe, deren Anwendung sich entsprechend der vom Präsidium des Obersten Gerichts in seinem Beschluß vom 15. März 1978 gegebenen Orientierung bewährt hat. Auch beim Fahrerlaubnisentzug gilt das Prinzip der Differenzierung entsprechend den konkreten Tatumständen sowie der Persönlichkeit des Täters. Das Oberste Gericht hat sich wiederholt dagegen gewandt, bei jeder Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine solche undifferenzierte Praxis widerspricht den Grundprinzipien sozialistischer Strafrechtsprechung und würde auch nicht dazu beitragen, den Kampf gegen die Verkehrsdelikte generell zu verstärken. So gibt es Verkehrsunfälle gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB, bei denen ein Entzug nicht erforderlich ist. In nicht wenigen Fällen genügt es auch, den Fahrerlaubnisentzug auf die Dauer des vorläufigen Entzugs zu begrenzen. Die Dauer des Entzugs muß auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur ausgesprochenen Hauptstrafe stehen. Freiheitsstrafe und sehr kurzer Fahrerlaubnisentzug sind in der Regel nicht überzeugend. Zutreffend beachten die Gerichte bei der Entscheidung über den Entzug auch, ob sich diese Maßnahme auf die berufliche Tätigkeit auswirken kann. Das gilt sowohl für Berufskraftfahrer als auch für solche Personen, die ihr Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstelle oder für die Ausübung ihrer Tätigkeit dringend benötigen. Richtig wird aber auch beachtet, daß dieser Aspekt nicht überbewertet werden darf, sondern daß im Vordergrund die Schutzinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer stehen.12 Werden Verkehrsstraftaten unter Alkoholeinfluß begangen, dann hat die Auswirkung des Fahrerlaubnisentzugs auf die berufliche Tätigkeit wfenig Bedeutung. In einem solchen Verhalten kommt eine grobe Pflichtverletzung bzw. Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Der Täter muß dafür auch die weitgehenden Konsequenzen tragen, die sich aus einem Fahrerlaubnisentzug ergeben. Eine Reduzierung der Dauer des Entzugs oder gar der Verzicht auf einen solchen nur wegen der Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit ist hier nicht gerechtfertigt. Merkmale eines schweren Verkehrsunfalls Die Prüfung und Feststellung der erheblichen Gesundheitsschädigung muß entsprechend den Hinweisen im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 15. März 1978 verbessert werden. Mitunter werden die Grenzen der Aussage des Formulargutachtens „Ärztliche Bescheinigung zur Beurteilung der unfallbedingten Verletzungen bei einem Verkehrsunfall“ nicht erkannt. Die Aussage über bleibende Schäden und über die Zeitdauer bis zur völligen Genesung des Geschädigten wird später nicht nachgeprüft, obgleich daraus Zweifel an der Erfüllung des Tatbestands entstehen bzw. Fragen des Ausmaßes der Folgen und damit der Tatschwere aufgeworfen werden.13 Das Formulargutachten wird in der Regel im Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung erstattet. Der Stationsarzt kann häufig schon nach kurzer Zeit eine exaktere Beur- teilung vornehmen. Vielfach wird sich die Beantwortung der Fragen in leichteren Fällen auch durch eine Zeugenvernehmung der geschädigten Personen ergeben. Das wäre z. B. in dem Fall möglich gewesen, in dem der Geschädigte eine Gehirnerschütterung I. Grades und durch Glassplitter Schnittverletzungen im Gesicht erlitten hatte. Die Ungewißheit über bleibende Schäden war ärztlicherseits mit dem Zusatz „Narbenbildung“ verdeutlicht worden. Das Kreisgericht hätte erkennen müssen, daß der Tatbestand des § 196 Abs. 1 StGB in diesem Fall dann erfüllt gewesen wäre, wenn eine das Gesicht entstellende Narbenbildung vorliegt. Die Verlesung der ärztlichen Bescheinigung konnte daher nicht genügen. Mitunter bereitet die Feststellung, ob bedeutende Sachwerte beschädigt oder vernichtet wurden, Schwierigkeiten. Nach Abschn. I Ziff. 2.3. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 15. März 1978 ist für dieses Tatbestandsmerkmal wesentlich, ob die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung von Transportmitteln bzw. Transportgut erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen verursacht. Erst bei gesellschaftlich bedeutenden Auswirkungen ist diese Alternative des § 196 StGB gegeben. Bedeutende Auswirkungen lagen z. B. vor, als durch einen schweren Verkehrsunfall ein Spezialtransportfahrzeug erheblich beschädigt wurde, der direkte Schaden über 46 000 M betrug und erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen dadurch eintraten, daß sich die Transportleistung des Betriebes um 50 Prozent verringerte. Mit anderen Fahrzeugen mußte das überwiegend nach Feierabend und an Wochenenden ausgeglichen werden. Der Ausfall dieses Spezialfahrzeugs wirkte sich auch erheblich nachteilig auf die Planerfüllung des Betriebes aus. Das Gericht hat hier zutreffend festgestellt, daß bedeutende Sachwerte i. S. des § 196 Abs. 1 StGB beschädigt wurden.14 (wird fortgesetzt) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 1 Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung zu Problemen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen, in: Informationen des Obersten Gericht 1978, Nr. 1, S. 3; vgl. dazu auch G. Sarge, „Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1978, Heft 2, S. 48 ff. 2 Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrstrafsachen vom 15. März 1978 - I PrB 1 - 112 - 1/78 - (NJ 1978, Heft 5, S. 229 ff.). 3 Vgl. dazu z. B. OG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 3 OSK 12/80 - in diesem Heft. 4 Vgl. OG, Urteil vom 8. Dezember 1978 - 3 OSK 16/78 - (NJ 1979, Heft 2, S. 97). 5 So zuletzt OG, Urteil vom 24. Mai 1979 - 3 OSK 9/79 - (NJ 1980, Heft 3, S. 142). 6 Vgl. J. Schlegel, Anmerkung zu dem Urteil des OG vom 24. Mai 1979 - 3 OSK 9/79 - (NJ 1980, Heft 3, S. 143 f.). 7 Vgl. OG, Urteil vom 24. Mai 1979 (a. a. O.). 8 Zum Umfang der Hilfeleistungspflicht entsprechend den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Verpflichteten vgl. S. Wittenbeck, „Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung und der Obhutspflicht“, NJ 1971, Heft 7, S. 201 ff.; H. Helbig, „Verletzung der Hilfeleistungspflicht und pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall“, NJ 1979, Heft 1, S. 36; OG, Urteil des Präsidiums vom 6. Januar 1977 I Pr 15 2/76 (NJ 1977, Heft 4, S. 120 ff.). 9 Vgl. Abschn. II Ziff. 3 des Standpunkts des Kollegiums für Strafrecht am Obersten Gericht zur Anwendung der Geldstrafe vom 22. Oktober 1979, in: Informationen des Obersten Gerichts 1979, Nr. 7, S. 6. 10 Vgl. OG, Urteil vom 30. Juli 1975 - 3 Zst 21/75 - (NJ 1975, Heft 19, S. 583); KrG Suhl, Urteil vom 21. Juni 1976 - 2 S 120/76 - (NJ 1977, Heft 2, S. 59) mit Anmerkung von J. Schlegel. 11 Vgl. S. Wittenbeck, „Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1980, Heft 5, S. 201; J. Schlegel, „Ausgestaltung der Bewährungsverurteilungen in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1980, Heft 5, S. 227. 12 Vgl. OG, Urteil vom 18. Februar 1977 - 3 OSK 40/76 - (NJ 1977, Heft 8, S. 247) ; OG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 3 OSK 32/77 -(NJ 1978, Heft 4, S. 186) ; OG, Urteil vom 14. September 1978 3 OSK 14/78 - (NJ 1978, Heft 12, S. 554) ; OG, Urteil vom 17. Juli 1980 3 OSK 12/80 in diesem Heft; vgl. auch N. Jakob, „Entzug der Fahrerlaubnis als Zusatzstrafe“, NJ 1980, Heft 1, S. 34. Zur Differenzierung zwischen zeitlich begrenztem und unbegrenztem Entzug der Fahrerlaubnis vgl. J. SChlegel/R. Schröder in NJ 1976, Heft 14, S. 420. 13 Vgl. BG Leipzig, Urteil des Präsidiums vom 1. Februar 1980 BSK1/80 (NJ 1980, Heft 7, S. 333) mit Anmerkung von H. BlöCker. 14 Vgl. OG, Urteil vom 12. Juli 1979 - 3 OSK 13/79 - (NJ 1979, Heft 9, S. 422); BG Dresden, Urteil vom 23. September 1976 3 BSB 491/76 (NJ 1977, Heft 5, S. 151) mit Anmerkung von J. Schlegel.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die über den vorhandenen Personal- und Arbeitsakten, im folgenden als Akten bezeichnet, zu kennen. Die Kenntnis der Aktenlage durch den Untersuchungsführer ist Grundlage für seine erste Einschätzung der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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