Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 44 (NJ DDR 1980, S. 44); 44 Neue Justiz 1/80 anderer Regelungen auch für den Übergang von Schadenersatzansprüchen des Werktätigen auf die Sozialversicherung die entsprechenden Bestimmungen der RentenVO Anwendung finden. Das ist hier der bereits genannte § 79. Den Klägerinnen steht danach in Höhe der ihnen gewährten Leistungen aus der FZR ein Schadenersatzanspruch gegen die Verklagte nicht zu, so daß sie nicht berechtigt sind, ihn geltend zu machen. Das Bezirksgericht beruft sich für seine Auffassung der Nichtanrechnung ferner darauf, daß die Leistungen aus der FZR dem Geschädigten bzw. seinen Hinterbliebenen in gleicher Weise wie Leistungen aus sonstigen Personenversicherungen neben ihrem Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schadensverursacher zustehen müßten. Dem sind die dargelegten engen Beziehungen zwischen FZR und Sozialpflichtversicherung einerseits und der unterschiedliche Inhalt und Charakter der in den §§ 246 ff. ZGB geregelten Personenversicherungen andererseits entgegenzuhalten. Ohne daß letzteres näher dargelegt zu werden braucht, ergibt sich der grundlegende Unterschied zu diesen Personenversicherungen bereits daraus, daß hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Übergang von Ersatzansprüchen prinzipiell nicht eintritt (§ 256 Abs. 4 ZGB), während die FZR-VO wie bereits ausgeführt den Forderungsübergäng ausdrücklich regelt. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Rechts (§ 337 Abs. 1 ZGB, § 32 FZR-VO i. V. m. § 79 Renten-VO) aufzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das klageabweisende Urteil des Kreisgerichts war im Wege der Selbstentscheidung abzuweisen. Die Renten-VO von 1974 ist aufgehoben. Siehe die red. Anmerkung auf S. 41. §§ 370 ff., 52 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 54 ZPO. 1. An die Gründe, die die Nichtigkeit eines Testaments zur Folge haben, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Nichtigkeit darf nur dann ausgesprochen werden, wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts genutzt worden sind und danach eindeutig feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Testaments (hier: Handlungsunfähigkeit des Erblassers) vorliegen. 2. Zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob ein Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voll handlungsfähig war oder nicht. OG, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 2 OZK 34/79. Frau G. ist am 20. August 1977 im Kreiskrankenhaus R. verstorben. Sie hat am 24. Mai 1977 durch eigenhändige schriftliche Erklärung ein Testament errichtet, in dem sie die Verklagte als alleinige Erbin eingesetzt hat. Mit der Anfechtungsklage haben die Kläger vorgetragen, die Erblasserin sei auf Gr,und alterssklerotischer Veränderungen nicht mehr handlungsfähig gewesen. Das Kreisgericht hat das eigenhändige Testament der Frau G. vom 24. Mai 1977 für nichtig erklärt. Es hat dazu ausgeführt, daß die Nichtigkeit des Testaments wegen Handlungsunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt seiner Errichtung gegeben sei. Durch die Aussage des Zeugen Dr. H., der die Erblasserin medizinisch betreut habe, stehe fest, daß die Verstorbene ab 1975 in sich verstärkendem Maße an zerebraler Sklerose gelitten habe und neben anderen Krankheitszeichen ein akuter Persönlichkeitsverfall eingetreten sei. Im Jahre 1977, insbesondere im Zeitraum der Testierung, sei die Erblasserin handlungsunfähig gewesen. Der Zeugenaussage des Notars F., nach dessen Auffassung die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung handlungsfähig gewesen sei, könne daher nicht gefolgt werden. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Regelung des Erbrechts im ZGB räumt den Bürgern umfassend die Möglichkeit ein, durch Testament abweichend von der gesetzlichen Erbfolge über ihr Eigentum zu verfügen. An die Gründe, die die Nichtigkeit eines Testaments zur Folge haben, sind strenge Anforderungen zu stellen, um das Recht, nach eigenem Ermessen über das Eigentum im Fall des Todes zu verfügen, nicht ungerechtfertigt einzuschränken. Die Nichtigkeit eines Testaments darf deshalb nur dann ausgesprochen werden, wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts genutzt worden sind und danach eindeutig feststeht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Testaments vorliegen. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Kreisgerichts nicht gerecht Das Kreisgericht hat seine Entscheidung in erster Linie auf die Aussage des Arztes Dr. H. gestützt, der die Verstorbene ärztlich betreut hat. Dieser hat ausgesagt, daß nach seiner Auffassung zum Zeitpunkt der Errichtung des mit der Klage angegriffenen Testaments die Erblasserin handlungsunfähig gewesen sei. Das strittige Testament trägt das Datum vom 24. Mai 1977. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Notar F. hat bekundet, daß er die Erblasserin nach deren Aufforderung am 26. Mai 1977 aufgesucht und sie hinsichtlich der Abfassung eines Testaments beraten habe. Er hat weiter dargelegt, daß er den Eindruck gewonnen hatte, die Erblasserin sei voll handlungsfähig gewesen. Das Kreisgericht hat die Zeugenaussage des Dr. H. zur Grundlage seiner Entscheidung genommen, weil dieser als Arzt besser in der Lage sei, die Handlungsfähigkeit eines Menschen zu beurteilen als ein Notar. Für den vorliegenden Fall ist jedoch die Wertung der Zeugenaussagen des Arztes Dr. H. ünd des Notars ,F. für die Entscheidungsfindung nicht ausreichend. Bereits mit Schriftsatz vom 29. Juni 1978 hat der Prozeßvertreter der Verklagten auf den Krankenhausaufenthalt der Erblasserin vom Juni bis August 1977 hingewiesen. Durch den Zeugen Dr. H. wurde die Erblasserin am 3. Juni 1977 in das Kreiskrankenhaus eingewiesen. Dort verblieb sie bis zu ihrem Tode. Bei den widersprüchlichen Auffassungen der Zeugen Dr. H. und Notar F. wäre es erforderlich gewesen, auch medizinisches Personal des Krankenhauses zu vernehmen. Da der Beginn des Krankenhausaufenthalts nur wenige Tage nach Errichtung des Testaments liegt, hätten aus den Wahrnehmungen des medizinischen Personals des Krankenhauses möglicherweise weitere Rückschlüsse über den Geisteszustand der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gezogen werden können. Daß insoweit weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts gegeben waren, wird nachträglich durch die Aussage von Oberarzt Dr. R. vom Kreiskrankenhaus erhärtet, der im Wiederaufnahmeverfahren zur vorliegenden Sache erklärt hat, daß nach seiner Auffassung und der des Kollektivs der Station V des Krankenhauses bei der Erblasserin keine Handlungsunfähigkeit Vorgelegen habe. Die vom Vertreter der Verklagten insoweit'im Testamentsanfechtungsverfahren beantragte Beweiserhebung hätte daher nicht unterbleiben dürfen. Sie war im Gegenteil bei der gegebenen Prozeßsituation dringend geboten. Bestätigt der Zeuge Dr. R. seine Aussage aus dem Wiederaufnahmeverfahren, läßt diese in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Notar F. den Schluß zu, daß entgegen der Auffassung des Kreisgerichts für den Tag der Testamentserrichtung eine Handlungsunfähigkeit der Erblasserin nicht nachzuweisen ist. Danach läge während des Krankenhausaufenthalts der Frau G. eine Handlungsunfähigkeit ebensowenig vor wie zu dem Zeitpunkt, als der insoweit nicht sachunkundige Zeuge Notar F. kurz zuvor im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung tätig wurde. Von Dr. H. für andere Zeiten bekundete mögliche Abbauerscheinungen vermögen dann dieses Beweisergebnis nicht zu entkräften.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 44 (NJ DDR 1980, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 44 (NJ DDR 1980, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage einer qualifizierten Auftragserteiluagi In-struierung personen- und sachbezogen erfolgt, die tatsächlichen Gründe für die Beendigung der Zusammej, mit und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für diipiSivierung der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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