Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 432 (NJ DDR 1980, S. 432); 432 Neue Justiz 9/80 Der Angeklagte hat durch sein strafbares Tun einen beträchtlichen Schaden herbeigeführt. Darin kommt eine erhebliche Negierung von staatlichen und persönlichen Interessen zum Ausdruck, denn die Höhe des im Vergehensbereich liegenden Schadens stellt ein Kriterium dar, das die Folgen der Eigentumsstraftat charakterisiert. Die Negierung dieser Interessen ist für die Entscheidung, ob eine Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird, mitbestimmend. Im vorliegenden Fall wies das Kreisgericht unter Bezugnahme auf die Vielzahl der Straftaten außerdem auf eine hohe Intensität bei der Tatausführung hin. Die Vielzahl der Handlungen erhöht hier die Schädlichkeit. Es ist jedoch zu beachten, daß sich die Intensität auf die Einzelhandlung bezieht. Die einzelnen Handlungen des Angeklagten weisen; aber keine besondere Intensität auf. Der Jugendliche hat das fremde Sparbuch aus dem Kleiderschrank genommen, zu dem jedes Familienmitglied Zugang hatte. Er legte es jeweils mit einem von ihm Unterzeichneten Auszahlungsschein vor und legitimierte sich mit seinem Personalausweis. Irgendwelche Widerstände hatte er nicht zu überwinden, und er führte keine seine Handlungen verschleiernde Manipulationen aus. Diese Umstände hatten nicht unwesentlichen Einfluß auf die Entscheidung des Angeklagten, die Straftaten wiederholt zu begehen. In der Art und Weise der Tatbegehung spiegeln sich die Jugendlichkeit und das hierin begründete noch nicht gefestigte Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten wider. Sie sind gleichfalls schuldmindemd zu werten. Das Kreisgericht hat aber auch das Verhalten des jugendlichen Angeklagten vor und nach den Straftaten ungenügend bei der Findung einer gerechten Strafe berücksichtigt. Der Jugendliche hat bisher eine positive Entwicklung genommen und sich gesellschaftsgemäß verhalten. Während der Lehrausbildung unternahm er Anstrengungen, um gute Lern- und Ausbildungsergebnisse zu erreichen. Durch sein sonstiges diszipliniertes, zuverlässiges und hilfsbereites Auftreten wurde er von anderen Lehrlingen geachtet. Deshalb ist das Lehrlingskollektiv auch bereit, für ihn zu bürgen. Seiner positiven Grundhaltung entspricht, daß er während des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung geständig war und mit seinen Aussagen auch dazu beitrug, alle Tatumstände aufzuklären. Er hat die begangenen Handlungen bereut und ist bereit, die ihm mit der Bürgschaft übertragenen zusätzlichen Aufgaben zu erfüllen. Außerdem hat er mit der Übernahme von Schuldverpflichtungen gegenüber den Eltern, die für ihn den verursachten Schaden ersetzten, seine Wiedergutmachungswilligkeit zum Ausdruck gebracht. Trotz des beträchtlichen Schadens ist daher in diesem Fall eine Verurteilung auf Bewährung möglich, weil der nicht vorbestrafte jugendliche Angeklagte sich bisher positiv verhielt, er tatbezogen aus den begangenen Straftaten richtige Schlußfolgerungen gezogen hat und in einem starken Kollektiv lernt und arbeitet, das seine weitere positive Entwicklung durch intensive Einflußnahme sichert. Das Urteil des Kreisgerichts war daher im Strafausspruch aufzuheben. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum (Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Der Angeklagte würde verpflichtet, die Lehre im VEB K. bestmöglich abzuschließen, sich danach in diesem Betrieb an seinem Arbeitsplatz während der Bewährungszeit zu bewähren und einen angemessenen Teil seines Arbeitseinkommens für die Tilgung seiner Schuldverpflichtungen zu verwenden. Die Bürgschaft des Kollektivs der Berufskraftfahrerlehrlinge des VEB K. wurde bestätigt. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Pflichten zur Bewährung wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten angedroht. COÄEPHCAHHE BceMHpHasi BCTpena napjiaMeHTapneB nofl 3H3kom öopböw 3a Mup, pa3paflKy m pa3opyxceHne (HHTepBbio c npeflceflaTejieM Mexoiapjia-MeHTCKOH rpynnw TRP X. OEXHEP) 386 X. EEHHMMH KDpMCTU r,IJP COXpaHHIOT aHTH(J)aimiCTCKHH 3aBeT 388 X. XAftHTIJE IIpo4coK3HaH npaBOBaa paÖOTa b no/jroTOBKe k X CTe3fly CEnr 392 E, TP30PAT O hobom KaecTBe npumjuna cyBepeHHTeTa 395 A. TPAHflKE/K. OPT/B. PMTEP ScJjtJjeKTHBHOCTb 6paKOpa3BOß-Horo npaBa 399 P. IIIPßflEP/A. EYCKE OTBeTCTBeHHOCTb npoKypopoB h cyfleü npM paCCMOTpCHHH HeH36e5KHOCTH npeßBapHTCJIbHOrO 3aKJI10HeHHÄ 404 E. PEflJIMX/P. MKDJ1JIEP noflrOTOBKa u BOcrorraHHe accHcreHTOB cyen 407 rocyaapcTBO h npaso b iiMnepiiajm3Me r. BMJIAHU Pojib wcthumm b HaqwcTCKOM rocy/japcTBe 409 Ha oßcyTKACHHe r. KPOtfriJI/JI. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 432 (NJ DDR 1980, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 432 (NJ DDR 1980, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit geregelte Zuständigkeit des Kaderorgans für die Entwicklung und Sicherung des Kaderbestandes Staatssicherheit umfaßt auch die Verantwortung der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Verfügung gestellten Lektionen auf Grund politisch-operativer ünerfah-renheit, Schlußfolgerungen für die Arbeit und das Verhalten der abgeleitet werden müssen, nur so können die Angehörigen befähigt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben lösen. Die konsequente Durchsetzung von Recht und sozialistischer Gesetzlichkeit, der dienlichen Bestimmungen und Weisungen sowi der Untersuchungsprinzipien war jederzeit gesichert.

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