Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 431 (NJ DDR 1980, S. 431); Neue Justiz 9/80 431 Bezüglich des Handelns des Angeklagten H. ist auf der Grundlage des in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Kreisgericht festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, daß der Angeklagte bei der Festlegung des Verlaufs der Fernheizleitung darauf hingewiesen hat, daß diese wegen der besonderen Brandgefahr nicht durch den Kochraum der Produktionshalle geführt werden darf. Damit wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Leitung ohne besondere Gefahren für den Betrieb zu verlegen und später zu nutzen. An diese Festlegung waren die mit der Montage beauftragten Verurteilten B. und V. gebunden. Weder die Tatsache, daß ein schriftliches Projekt fehlte, noch die vom Angeklagten H. unterlassene allgemeine Belehrung gemäß § 15 Abs. 1 ASVO berechtigten den Verurteilten B., von dem ihm bekannten festgelegten Verlauf der Heizleitung eigenmächtig, ohne Information und Beratung mit einem Verantwortlichen des VEB D., abzuweichen. Der Angeklagte H. konnte deshalb 'davon ausgehen, daß sich die Monteure der PGH B. an die getroffenen Festlegungen halten. Soweit das Kreisgericht eine weitere für den Brand ursächliche Rechtspflichtverletzung des Angeklagten H. darin gesehen hat, daß im Zusammenhang mit der Erteilung der Schweißerlaubnis gemäß § 3 der ABAO 615/1 ungenügend auf die im Betrieb vorhandenen Gefahren hingewiesen wurde, ist eine solche Pflichtverletzung weder erwiesen, noch könnte sie kausal für den Brand sein. Die vom Angeklagten H. erteilte Schweißerlaubnis bezog sich eindeutig auf das Kesselhaus und den Hof vor dem Kesselhaus. Ob dieser Bereich in die Gefährdungsstufe I oder II einzustufen ist, wurde in der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei geklärt und ist auch für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, daß diese Schweißerlaubnis auf das Kesselhaus und den Hof vor dem Kesselhaus beschränkt war. Sie berechtigte den Verurteilten V. nicht, Schweiß- und Brennarbeiten unmittelbar an der Mauer der Produktionshalle durchzuführen. Hierfür hätte er eine neue Schweißerlaubnis bei dem Angeklagten H. beantragen müssen. Dies wurde jedoch unterlassen, so daß für den Angeklagten keine Möglichkeit bestand, im Zusammenhang mit der Erteilung einer weiteren Schweißerlaubnis durch die Anordnung entsprechender Maßnahmen jegliche Brandgefahr bei der Ausführung von Schweiß-und Brennarbeiten in diesem Bereich zu verhindern. Nur dann, wenn der Angeklagte H. in einer Schweißerlaubnis für die Produktionshalle eine fehlerhafte, nicht den tatsächlichen Brandgefahren entsprechende Gefährdungsstufe ausgewiesen und die Anweisung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hätte, läge eine Rechtspflichtverletzung vor, die für den eingetretenen Brand hätte ursächlich sein können. Insgesamt ist festzustellen, daß der Angeklagte H. keine Rechtspflichtverletzung begangen hat, die für den im VEB D. eingetretenen Brand der Produktionshalle ursächlich bzw. mitursächlich war. Das Kreisgericht hätte den Angeklagten deshalb gemäß § 244 Abs. 1 StPO freisprechen müssen, was nunmehr im Wege der Kassation gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nachzuholen war. ----------------------------------------------------------- Die ABAO 615/1 wurde durch die AO über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet des Arbeits- und Brandschutzes vom 4. April 1979 (GBl. I Nr. 14 S. 113) aufgehoben. Dafür gilt ab 1. Januar 1980 der Standard TGL 30 270 Gesund-heits- und Arbeitsschutz, Brandschutz; Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren - (GB1.-Sdr. Nr. ST 875). §§ §§ 30, 33, 61 StGB. 1. Die Tatschwere ergibt sich auch bei Eigentumsstraftaten aus der Bewertung der objektiven Schädlichkeit der Handlung und des Grades der Schuld. Eine vordergründig wertorientierte Strafzumessungspraxis steht der Forderung nach noch besserer Differenzierung unter Berücksichtigung \ der gesellschaftlichen Zusammenhänge und bei Ausschöp- fung aller gesetzlichen Möglichkeiten entgegen. Deshalb wurden Wertgrenzen als Orientierungshilfe für die Abgrenzung der Strafen mit und ohne Freiheitsentzug bei Eigentumsdelikten aufgegeben. 2. Auch bei erheblicher Tatschwere kann die Verurteilung auf Bewährung gerechtfertigt sein, wenn die Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft eines jugendlichen Täters besonders ausgeprägt ist und ein starkes Kollektiv durch eine gut ausgestaltete Bürgschaft seine Erziehung sichert. OG, Urteil vom 21. Mai 1980 - 4 OSK 10/80. Der jugendliche Angeklagte erlernt den Beruf eines Kraftfahrzeugschlossers und Berufskraftfahrers. Seine Arbeitsund Lerneinstellung wurde von seinem Kollektiv als positiv beurteilt. Der Angeklagte wußte, daß die Bürgerin N. seinen Eltern ein Sparbuch mit einem Guthaben von 12 475,47 M zur Aufbewahrung übergeben hatte und daß es im Kleiderschrank abgelegt wurde. Im Januar 1979 entschloß er sich, von diesem Sparkonto einen Geldbetrag abzuheben, um seine persönlichen Bedürfnisse besser befriedigen zu können. Er legte der kontoführenden Sparkasse das aus dem Kleiderschrank genommene Sparbuch sowie einen von ihm Unterzeichneten Auszahlungsschein vor. Ihm wurde der auf dem Auszahlungsschein eingetragene Betrag ausgezahlt. Danach legte er das Sparbuch wieder in den Kleiderschrank zurück. Weil er mit dieser Handlungsweise Erfolg hatte und keine für ihn nachteiligen Reaktionen folgten, wiederholte er solche Handlungen noch zehnmal. Der Angeklagte eignete sich in der Zeit von Januar 1979 bis November 1979 Bargeldbeträge in Höhe von 500 bis 1 400 M, insgesamt 9 800 M an. Das erlangte Geld verausgabte er für den Kauf eines gebrauchten Mopeds, für Kfz-Ersatzteile, Kleidungsstücke, Urlaubsreisen und Gaststättenbesuche. Nach der erstinstanzlichen Verhandlung wurde der vom Angeklagten angerichtete Schaden durch seine Eltern wiedergutgemacht. Das Kollektiv der Berufskraftfahrerlehrlinge erklärte sich bereit, die Bürgschaft für den Jugendlichen zu übernehmen. Das Kreisgericht verurteilte den jugendlichen Angeklagten wegen mehrfachen Diebstahls persönlichen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie zum Schadenersatz. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich zugunsten des Angeklagten der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem der Strafausspruch gerügt wird. Der Kassationsantrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat mit den von der 12. und 15. Plenartagung bestätigten Berichten des Präsidiums unter verschiedenen Aspekten Hinweise für die Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegeben (vgl. Informationen des Obersten Gerichts 1979, Nr. 4, S. 2 ff. und 1380, Nr. 2, S. 2 ff.). Es hat dabei darauf orientiert, die Verurteilung auf Bewährung bei Vergehen anzuwenden, wenn die Schwere der Straftat dies zuläßt und die Umstände der Täterpersönlichkeit erwarten lassen, daß sich der Verurteilte künftig verantwortungsbewußt verhält und nicht wieder straffällig wird. Auch bei erheblicher Tatschwere kann die Verurteilung auf Bewährung gerechtfertigt sein, wenn die Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft des Täters besonders ausgeprägt ist oder bei grundsätzlich positiver Einstellung des Täters zu den staatsbürgerlichen Pflichten im konkreten Fall günstige Voraussetzungen für seine gesellschaftliche Erziehung, z. B. durch ein starkes Kollektiv und eine gut ausgestaltete Bürgschaft, vorhanden sind (Abschn. I, Ziff. 3 und 5 des Berichts an die 15. Plenartagung; Abschn. III, Ziff. 1.2. des Berichts an die 12. Plenartagung). In Verfahren gegen jugendliche Straftäter sind überdies für die Feststellung und die Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die entwicklungsbedingten Besonderheiten von Bedeutung. Diese Hinweise hat das Kreisgericht nicht ausreichend beachtet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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