Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 427 (NJ DDR 1980, S. 427); Neue Justiz 9/80 427 Soweit das Bezirksgericht mit seiner Entscheidung die Umsatzsteuer gekürzt hat, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. vom 18. September 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 673) hat der Rechtsanwalt für alle Leistungen, die gegen Entgelt erfolgen, Umsatzsteuer abzuführen. Eine Beschränkung dieser Steuer lediglich auf die Rechtsanwaltsgebühren ist weder in diesem Gesetz noch in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen. Umsatzsteuer ist demzufolge auch auf Telefon-und Postgebühren, auf Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder u. dgl. zu berechnen. Diese Auslagen sind deshalb zu Recht bei der Kostenfestsetzung des Kreisgerichts berücksichtigt worden. Die insoweit vom Bezirksgericht vorgenommene Korrektur der Kostenfestsetzung des Kreisgerichts war unzutreffend. Unberücksichtigt hätten lediglich solche Einnahmen bleiben müssen, die der Rechtsanwalt für seinen Mandanten vereinnahmt und an diesen weitergeleitet hat, sofern dies gegeben gewesen wäre. Zivilrecht * 180 Art. 28 §§ 8, 10; 29 §2; 30 §§ 1, 2 Ziff. 1, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) vom 1. November 1931 L d. F. vom 1. Juli 1974. 1. Schriftliche Auskünfte und telefonische Informationen über den Bearbeitungsstand einer die Verjährung hemmenden Reklamation nach dem SMGS sind wie eine Nichtbeantwortung der Reklamation zu werten, so daß die Verjährung nach Ablauf der festgelegten Prüfungsfrist von 180 Tagen wieder zu laufen beginnt. 2. Die Verjährung einer nach dem SMGS geltend gemachten Forderung ist von Amts wegen zu beachten. 3. Vertragliche Vereinbarungen der Partner bzw. einseitige Erklärungen über eine Verlängerung oder Verkürzung der im SMGS geregelten Verjährungsfristen sind unzulässig. OG, Urteil vom 17. Juni 1980 - 4 OZK 2/80. Der Importbetrieb Z. erhielt am 3. Februar 1977 auf dem Bahnweg eine Sendung elektronischer Taschenrechner aus der Volksrepublik Bulgarien. Bei der Auslieferung wurde eine Fehlmenge festgestellt. Dem 'Empfängerbetrieb entstand dadurch ein Schaden, für den die Klägerin gegen Abtretung des Ersatzanspruchs Versicherungsschutz gewährte. Auf die am 7. Februar 1977 durch den Empfängerbetrieb erhobene Reklamation antwortete die Verklagte in der Zeit vom 22. Juni 1977 bis 4. Januar 1978 mehrmals schriftlich und telefonisch. Sie teilte dem Empfängerbetrieb jeweils den Stand der Bearbeitung der Reklamation und der von ihr gegenüber den beteiligten ausländischen Eisenbahnen eingeleiteten Maßnahmen zur Schadensregulierung mit, ohne sich über eine Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs zu äußern. In einer Beratung am 13. Januar 1978 erklärte die Verklagte gegenüber Vertretern des Empfängerbetriebes, daß sie bis zum 1. Oktober 1978 auf die Einrede der Verjährung verzichten werde. Mit Klage vom 14. September 1978 hat die Klägerin die Schadenersatzforderung gegen die Verklagte geltend gemacht. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und sich auf Verjährung berufen. Das Kreisgericht hat die Verklagte zum Schadenersatz verurteilt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Urteile beider Instanzgerichte verletzen wegen unzutreffender Anwendung der Verjährungsbestimmungen das-Recht (Art. 30 § 4 i. V. m. Art, 28 §§ 8, 10, Art. 29 § 2, Art. 30 §§ 1, 2 Ziff. 1, § 3 SMGS). Gemäß Art. 30 § 2 Ziff. 1 und letzter Satz i. V. m. Art. 16 § 1 SMGS begann die neunmonatige Verjährungsfrist am 4. Februar 1977. Die am 7. Februar 1977 bei der Verklagten ordnungs- und fristgemäß eingegangene schriftliche Reklamation des Empfängerbetriebes hemmte den Lauf der Verjährung (Art. 30 § 3 Satz 1 SMGS). Die Verklagte war verpflichtet, diese Reklamation innerhalb von 180 Tagen nach Eingang zu prüfen und zu beantworten und damit zur Berechtigung der Reklamation Stellung zu nehmen. Im Ergebnis der Prüfung hätte sie die Reklamation entweder voll oder teilweise anerkennen bzw. teilweise oder gänzlich ablehnen müssen (Art. 28 §§ 8, 10 SMGS). Die von der Verklagten gegenüber dem Empfängerbetrieb am 22. Juni, 22. September, 9. Dezember 1977 und 4. Januar 1978 übermittelten schriftlichen Auskünfte sowie telefonisch erteilten Informationen über den Bearbeitungsstand der Reklamation bzw. über die von ihr im Zusammenwirken mit den beteiligten ausländischen Eisenbahnen eingeleiteten Maßnahmen zur Schadensregulierung stellen dagegen keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende inhaltliche Prüfung und Antwort dar. Dieses Verhalten der Verklagten ist vielmehr wie ein Fall der Nichtbeantwortung der Reklamation zu werten, so daß gemäß Art. 30 § 3 SMGS der Lauf der Verjährung nach Ablauf der in Art. 28 § 8 SMGS festgelegten Prüfungsfrist von 180 Tagen am 4. August 1977 wieder einsetzte. Von der neunmonatigen Verjährungsfrist waren zwischen Ablieferung der Ware und Eingang der Reklamation bei der Verklagten bereits drei Tage verstrichen. Insoweit reduziert sich die Verjährungsfrist. Die Schadenersatzforderung der Klägerin war damit" am 1. Mai 1978 verjährt und nicht mehr mittels Klage durchsetzbar (Art. 30 §§ 1, 4 SMGS). Der vom Bezirksgericht in Übereinstimmung mit der Klägerin vertretenen gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Danach dauere die durch eine ordnungsgemäße Reklamation nach Art. 30 § 3 SMGS eingetretene Hemmung der Verjährung darin über die 180-Tage-Frist des Art. 28 § 8 SMGS - auf die Art. 30 § 3 Abs. 2 SMGS ausdrücklich hinweist hinaus an, wenn die Bahn sich innerhalb dieser Frist zwar nicht zur Anerkennung oder Ablehnung* des Anspruchs äußere, aber wie im gegebenen Fall überhaupt auf die Reklamation reagiert habe. Diese Auffassung würde dem Anliegen der beschleunigten Klärung der Reklamationsfälle, wie es in der Einführung der Prüfungsfrist des Art. 28 § 8 SMGS zum Ausdruck kommt, entgegen wirken. Gemäß Art. 30 § 4 SMGS ist die Verjährung der Forderung von Amts wegen zu beachten. Die von der Verklagten am 13. Januar 1978 abgegebene Erklärung, auf die Verjährungseinrede zu verzichten, ist daher ohne rechtliche Wirkung. Vertragliche Vereinbarungen der Partner und einseitige Erklärungen eines der Partner über eine Verlängerung oder Verkürzung der in den Art. 28 § 8 und 30 SMGS geregelten Fristen sind auf Grund ihres zwingenden Charakters unzulässig. Die Klägerin durfte sich folglich davon nicht abhalten lassen, rechtzeitig Klage zu erheben. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung des Rechts aufzuheben und auf die Berufung der Verklagten die Klage abzuweiseri. § 122 Abs. 1 ZGB. Zur Abwägung der beiderseitigen Interessen der Partner eines Mietvertrags bei der Geltendmachung von Eigenbedarf des Vermieters im Interesse einer ungestörten Entwicklung mehrerer unterschiedlich alter Kinder. BG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 1979 6 BZB 394/79. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, in dem sie mit ihren vier Kindern im Alter von 17, 15, 2 Jahren und einem Jahr 2‘/2 Zimmer, Küche und Nebengelaß bewohnen. In diesem Grundstück bewohnen außerdem die fast 80jährige Mieterin M. zwei Zimmer und deren Enkel, der Verklagte, ein Zimmer von 12 m2. \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß diese vorrangig für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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