Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 426 (NJ DDR 1980, S. 426); 426 Neue Justiz 9/80 che Art von Werkwohnung es sich ggf. handelt, welche Vorstellungen der Betrieb für die gerichtliche Entscheidung hat, welche betrieblichen Interessen zu berücksichtigen sind und ob der Betrieb im Fall einer funktionsgebundenen Wohnung die Zustimmung ihrer Übertragung an den anderen Ehegatten gibt. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, bei präziser Fragestellung den VEB L. erforderlichenfalls auch den Rat der Stadt um Ergänzung seiner Stellungnahme zu ersuchen (vgl. OG, Urteil vom 3. Juli 1979 - 3 OFK 25/79 - NJ 1979, Heft 12, S. 560). Ohne Klärung der für die Regelung der Rechte an der Ehewohnung maßgeblichen Umstände hätte die Einigung der Prozeßparteien nicht bestätigt werden dürfen. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO; §§ 13,17 RAGO; § 1 Umsatzsteuergesetz. 1. Zur Berechnung des Gebührenwerts in Ehesachen, wenn gemäß § 13 ZPO mit dem Scheidungsverfahren weitere Verfahren verbunden sind. 2. Ist nur über einen Teil der geltend gemachten Forderungen Beweis erhoben worden, dann bestimmt sich die Beweis- und Nachverhandlungsgebühr des Rechtsanwalts nach dem Wert dieser Teilforderung. 3. Ein Rechtsanwalt kann auch für die ihm im Verfahren entstandenen Auslagen die Erstattung von Umsatzsteuer verlangen. OG, Urteil vom 17. Juni 1980 - 3 OFK 12/80. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und Regelungen zum Erziehungsrecht und zum Unterhalt für die Kinder sowie hinsichtlich der Rechte an der Ehewohnung und der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens vorgenommen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Kläger auferlegt. , Ausgehend von dem festgesetzten Gebührenwert für die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens hat der von der Verklagten beauftragte Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung beantragt. Neben der Prozeßgebühr und der Verhandlungsgebühr hat er eine Beweis-und Nach verhandlungsgebühr (§§ 13 Ziff. 4, 17 RAGO) berechnet und außer für die Gebühren auch für die Auslagen Umsatzsteuer gefordert. Das Kreisgericht hat dem Antrag entsprochen und die zu erstattenden Kosten auf 748,09 M festgesetzt. Auf die vom Kläger dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 501,93 M festgesetzt. Dabei hat es die Beweis-und Nachverhandlungsgebühr unberücksichtigt gelassen und Umsatzsteuer ohne nähere Begründung nur für die Rechtsanwaltsgebühren in Ansatz gebracht. Die Nichtberücksichtigung der Beweis- und Nachverhandlungsgebühr begründete es damit, daß die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlage eines Versicherungsscheins und der Mitteilung der Nummer des Girokontos durch die Verklagte bestanden habe. Der Aufwand des Prozeßbevollmächtigten der Verklagten sei geringfügig gewesen und demzufolge durch die Zahlung der Prozeß- und Verhandlungsgebühr abgegolten. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, daß die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlage einer Urkunde und der Mitteilung der Kontonummer des Girokontos bestanden habe. Es hat übersehen, daß es zur Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens erforderlich war, im Wege der Beweisaufnahme den Rückkaufwert der Lebensversicherung des Klägers sowie die Höhe der Sparguthaben der Prozeßparteien festzustellen (§ 52 Abs. 1 ZPO). Das Kreisgericht hat deshalb zutreffend gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO die Einholung von Auskünften angeordnet. Die schriftlich erteilten Auskünfte sind zum Zwecke des Beweises verlesen worden (§ 54 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 69 ZPO). Danach wurde den Prozeßparteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben (§ 64 ZPO). Auf diesem Wege wurden zuverlässige Feststellungen über Tatsachen getroffen, die für die Verteilung des ehelichen Vermögens von Bedeutung waren (§§ 52 Abs. 1, 77 Abs. 1 ZPO). Bei den hier gegebenen Umständen konnte davon ausgegangen werden, daß weder ein Fall des. § 13 Ziff. 4 RAGO (Vorlegen der in den Händen einer Prozeßpartei befindlichen Urkunden) noch ein anderer Fall gegeben war, bei dem wegen des geringen Arbeitsaufwands des Prozeßbevollmächtigten einer Prozeßpartei dessen Tätigkeit mit der Verhandlungsgebühr als abgegolten angesehen werden konnte (vgl. OG, Urteil vom 23. Dezember 1975 - lZzF 35/75 - NJ 1976, Heft 10, S. 309). Das Kreis-gericht hatte deshalb zu Recht eine Beweis- und Nachverhandlungsgebühr in Ansatz gebracht. Das Bezirksgericht hätte lediglich zu prüfen gehabt, ob diese Gebühr wovon das Kreisgericht ausgegangen ist in Höhe der Prozeß- und Verhandlungsgebühr entstanden ist. Das war erforderlich, weil lediglich über einen Teilwert Beweis erhoben und nachverhandelt worden ist. Unter solchen Umständen ist die Beweis- und Nachverhandlungsgebühr, wenn sie, ausgehend vom Teilwert, nicht den Umfang der Prozeß- und Verhandlungsgebühr erreicht, entsprechend niedriger. Die Angemessenheit der Gebühren, um die es dem Bezirksgericht bei seiner Entscheidung über die Beschwerde des Klägers ging, wird in Ehesachen in folgender Weise gewährleistet: Für die von Amts wegen vorzunehmenden Entscheidungen des Kreisgerichts über das Erziehungsrecht und den Unterhalt für die Kinder werden keine Gebühren erhoben (vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976, Heft 14, S. 433). In Ehesachen werden auch für die Entscheidung über die Ehewohnung keine Gebühren berechnet (§172 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Für die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens wird der Gebührenwert nach dem höchsten gestellten Antrag, jedoch nicht nach mehr als der Hälfte des Gesamtvermögens berechnet. Bei der Feststellung des höchsten Antrags ist zu beachten, daß jeweils nur berücksichtigt werden darf, was seitens der Prozeßpartei zu ihren Gunsten beantragt wurde; was nach ihren Vorstellungen der anderen Prozeßpartei zukommen soll, bleibt unberücksichtigt. Bei der Feststellung der Hälfte des gemeinschaftlichen Gesamtvermögens ist zu beachten, daß zum Gesamtvermögen i. S. des § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht die Vermögenswerte gehören, über die nicht zu verhandeln und zu entscheiden ist. Es können also die Vermögenswerte nicht berücksichtigt werden, über die z. B. bereits eine außergerichtliche Vereinbarung erzielt wurde, selbst wenn sie zur angemessenen Verteilung mit zu beachten sind. Nach § 172 Abs. 3 ZPO sind die gebührenrechtlich zu beachtenden Ansprüche vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Art hinsichtlich ihrer Höhe miteinander zu vergleichen. Sind mehrere Ansprüche gegeben, sind zuvor einerseits die vermögensrechtlichen und andererseits die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche zusammenzurechnen. Für die Berechnung des Gebührenwerts ist nur der höhere Anspruch im Falle der Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche gleicher Art der auf diesem Wege errechnete höhere Anspruch maßgebend. Dabei ist zu beachten, daß auf der vermögensrechtlichen Seite der Wert von Gegenständen, die im persönlichen Alleineigentum stehen, nur dann zu berücksichtigen ist, wenn hierzu ausdrücklich Anträge gestellt werden (z. B. auf Feststellung des Alleineigentums oder auf Herausgabe). Bevor das Bezirksgericht über die Beschwerde des Klägers entschied, hätte es -unter den hier gegebenen Umständen zu prüfen gehabt, ob das Kreisgericht bei der Kostenfestsetzung die dargelegten Erfordernisse beachtet hat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 426 (NJ DDR 1980, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 426 (NJ DDR 1980, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und ihre sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren leistet, sondern daß es eine ihrer wesentlichen darüber hinaus gehenden Aufgaben ist, zur ständigen Erweiterung des Informationspotentials über die Pläne und Absichten des Feindes, Angriffsrichtungen, Zielgruppen, Mittel und Methoden der Banden; Ansatzpunkte zur Qualifizierung der Bandenbekämpfung sowie Kräfte und Möglichkeiten, die auf der Grundlage der Widerspräche und Differenzierungsprozesse im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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