Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 425 (NJ DDR 1980, S. 425); Neue Justiz 9/80 425 Heft 2, S. 40 ff.; C. Lieber/U. Roh de in Jugendhilfe 1974, Heftl, S. 33 und C. Lieber in Jugendhilfe 1977, Heft 2, S. 45). Ist eine Stellungnahme insoweit unvollständig, bestehen keine Bedenken, wenn das Gericht um eine Ergänzung nachsucht. Ist indessen wie hier eine Beweiserhebung notwendig, weil sich z. B. durch das Vorbringen einer Prozeßpartei Zweifel an der Richtigkeit der Darlegungen des Referats Jugendhilfe ergeben, hat das Gericht hierzu eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen. §46 ZPO; §34 FGB. 1. Eine Einigung der Prozeßparteien darf vom Gericht nur bestätigt werden, wenn sie mit den Grundsätzen des so-zialistischen Rechts in Einklang steht. Das setzt voraus, daß der Sachverhalt soweit aufgeklärt ist, daß beurteilt werden kann, ob mit der beabsichtigten Einigung die Rechte und rechtlich geschützten Interessen der Prozeßparteien ausreichend gewahrt und ihnen die Rechte und Pflichten, die sich nach dem Gesetz für sie ergeben, gewissenhaft erläutert werden. 2. Ergibt sich im Verfahren, daß es sich bei der Ehewöh-nung um eine Werkwohnung handeln könnte, hat das Gericht eindeutig zu klären, ob sie eine funktionsgebundene oder andere Werkwohnung ist. Da auch die nicht funktionsgebundenen Werkwohnungen grundsätzlich für die Versorgung der Werktätigen der Betriebe bestimmt sind, sind bei der Entscheidung über die Rechte an der Ehewohnung i. V. m. den in § 34 Abs. 1 FGB genannten Umständen auch die Interessen des Betriebes gebührend zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 6. Mai 1980 - 3 OFK 4/80. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden, der Verklagten das Erziehungsrecht für das Kind übertragen und in Ziff. 4 des Urteilsspruchs die Einigung der Prozeßparteien über die Rechte an der Ehewohnung bestätigt. Das Kreisgericht hatte eine Auskunft des VEB L. beigezogen, in der mitgeteilt wurde, daß der Kläger die Wohnung über seine Betriebsdirektion erhalten habe. Ausgehend von dieser Auskunft schlossen die Prozeßparteien die mit dem Urteil bestätigte Einigung, womit die Rechte an der Ehewohnung dem Kläger überlassen und Vereinbarungen zur Mitbenutzung der Wohnung getroffen wurden. Gegen Ziff. 4 des Urteils des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: In Übereinstimmung mit § 34 FGB hat sich das Kreisgericht bemüht, eine Einigung über die Ehewohnung herbeizuführen. Dem ist beizupflichten, weil in der Regel eine eigenverantwortliche Lösung der Probleme, die sich als Folgen der Ehescheidung ergeben, die beste Möglichkeit bietet, die Beziehungen nach Ehescheidung zwischen den früheren Eheleuten und den Kindern sachlich zu gestalten und Ansprüche und Verpflichtungen ohne zusätzliche Schwierigkeiten zu realisieren. Ebenso ist hervorzuheben, daß die Vereinbarungen zur Mitbenutzung der Ehewohnung bis zum Auszug der Verklagten eine gute Grundlage für das weitere vorübergehende Zusammenleben der Prozeßparteien unter den Bedingungen der geschiedenen Ehe hätten sein können, wenn die Einigung insgesamt den Voraussetzungen des § 46 ZPO entsprochen hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Das Kreisgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß eine Einigung vom Gericht nur bestätigt werden darf, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Das setzt voraus, daß der Sachverhalt soweit aufgeklärt ist, daß beurteilt werden kann, ob mit der beabsichtigten Einigung die Rechte und rechtlich geschützten Interessen der Prozeßparteien ausreichend gewahrt werden, und daß ihnen die Rechte und Pflichten, die sich nach dem Gesetz für sie ergeben, gewissenhaft erläutert werden (§ 2 Abs. 2 und 3 ZPO). Im unmittelbaren Zusammenhang damit steht die Verpflichtung des Gerichts, die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). Nach § 34 Abs. 1 FGB sind für die Übertragung der Rechte an der Ehewohnung das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Umstände der Ehescheidung zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind weitere Umstände zu beachten (vgl. OG, Urteil vom 30. März 1976 - 1 OFK 4/76 - [NJ 1976, Heft 12, S. 370] und OG, Urteil vom 17. Juli 1979 - 3 OFK 26/79 - [NJ 1980, Heft 2, S. 88] hinsichtlich des Eigentums am Grundstück, in dem sich die Ehewohnung bzw. der Gewerbebetrieb befindet). Bei einer Dienst- oder Werkwohnung sind nach § 34 Abs. 2 FGB auch die Interessen des Betriebes zu berücksichtigen. Ergibt sich im Verfahren, daß es sich bei der Ehewohnung um eine Werkwohnung handeln könnte, hat das Gericht erforderlichenfalls durch Beiziehung von Auskünften eindeutig zu klären, ob das der Fall ist. Dabei ist davon auszugehen, daß zum Kreis der Werkwohnungen werkseigene, sonstige vom Betrieb verwaltete und werksgebundene Wohnungen, die in das Verfügungsrecht der Betriebe gegeben wurden, gehören (§ 2 Abs. 1 der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen vom 14. September 1967 [GBl. II Nr. 105 S. 737]). Des weiteren ist zu beachten', daß die gerichtliche Regelung der Rechte an der Ehewohnung exakte Feststellungen darüber voraussetzt, ob es sich um eine funktionsgebundene oder andere Werkwohnung handelt. Die Nutzung einer Werkwohnung ist nur dann an die Ausübung einer bestimmten Funktion gebunden, wenn die Erfüllung der sich aus der Tätigkeit des im Betrieb beschäftigten, nutzungsberechtigten Ehegatten ergebenden Xrbeitsaufga-ben gefährdet wird, falls er die Wohnung zu räumen hat. Eine, solche Wohnung kann, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 3 FGB vorliegen, dem anderen Ehegatten nur zugesprochen werden, wenn der Betrieb zustimmt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 FGB; vgl. auch OG, Urteil vom 13. Juni 1968 - 1 ZzF 12/68 - [NJ 1968, Heft 23, S. 735] und OG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 1 ZzF 7/74 - [NJ1974, .Heft 17, S. 536]). Bei anderen Werkwohnungen bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Betriebes, wenn sie dem anderen Ehegatten übertragen wird. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 FGB ist der Betrieb jedoch zu hören. Da diese Werkwohnungen grundsätzlich für die Versorgung der Werktätigen der Betriebe bestimmt sind, um die Betriebstreue und die Bildung von Stammbelegschaften zu fördern, sind auch die Interessen des Betriebes gebührend zu berücksichtigen. Allerdings darf in diesem Fall eine Entscheidung über die Rechte an der Ehewohnung erst nach Feststellung und umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände also auch des Wohles der Kinder erfolgen (vgl. die o. a. Urteile vom 13. Juni 1968 und vom 21. Mai 1974). Die Beweisanordnung des Kreisgerichts wird nicht den Anforderungen gerecht. Der Betrieb wurde lediglich aufgefordert mitzuteilen, welchem Ehegatten die Rechte an der Ehewohnung übertragen werden sollen. Unter solchen Umständen war nicht zu erwarten, daß die Stellungnahme auch Antwort auf die Fragen nach dem Charakter der Ehewohnung und den betrieblichen Interessen gab! Die vom VEB L. erteilte Auskunft enthält keine verwertbare Erklärung. Sie besagt lediglich, daß der Kläger im Betrieb beschäftigt ist und die Ehewohnung über seine Betriebsdirektion erhalten hat. Sie gibt keine Auskunft darüber, ob es überhaupt eine Werkwohnung ist, um wel-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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