Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 422 (NJ DDR 1980, S. 422); 422 Neue Justiz 9/80 Zur Unterscheidung zwischen Wegeunfall und Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß Für die Anwendung der Schadenersatzregelung des § 267 Abs. 1 AGB ist erforderlich festzustellen, ob im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß ein Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 1 AGB eingetreten ist oder ob es sich um einen Wegeunfall nach § 220 Abs. 2 AGB bzw. um einen anderen, einem Arbeitsunfall in bezug auf die Leistungen der Sozialversicherung gleichgestellten Unfall entsprechend § 220 Abs. 3 AGB handelt. Zur Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß gilt, daß mit dem Betreten des Betriebes also dem Durchschreiten des Werktores bei stationären Betrieben oder mit dem Erreichen des Arbeitsortes, der Bau- oder Montagestelle und ähnlicher Arbeitsstellen jeder Unfall ein Arbeitsunfall nach § 220 Abs. 1 AGB ist. Demnach stehen alle Wege, die der Werktätige innerhalb des Betriebes benutzt, grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Das gilt auch für Wege während der Arbeitspausen. Erleidet der Werktätige dabei einen Schaden, kann er vom Betrieb Schadenersatz gemäß §§267 Abs. 1, 268 Abs. 1 AGB verlangen (vgl. H. N eupert/M. Rud-1 o f f, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Schriftenreihe zum AGB der ©DR, Heft 8, Berlin 1979, S. 83). Wird allerdings die Wohnung zur Einnahme des Mittagessens auf-gesucht, hat der Weg vom Betrieb zur Wohnung und zurück keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Ein Unfall auf diesem Weg ist ein Wegeunfall gemäß § 220 Abs. 2 AGB (vgl. Tribüne vom 12. August 1980, S. 5). Die Werktätigen müssen zuweilen auch Wege benutzen, für die der Betrieb gemäß §§ 2, 3 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) als Anlieger Pflichten zu erfüllen hat (z. B. Schneebeseiti-gungs- und Streupflicht). Erleidet ein Werktätiger auf einem dieser Wege vor Betreten des Betriebes einen Unfall, handelt es sich um einen Wegeunfall nach § 220 Abs. 2 AGB. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb hat er nur dann, wenn der Betrieb eine ihm als Anlieger obliegende Pflicht verletzt hat und der Unfall dadurch verursacht worden ist. Da in einem solchen Fall davon aüszugehen ist, daß diese Pflichten des Betriebes ebenfalls zum Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen ihm und dem ' geschädigten Betriebsangehörigen zählen, leitet sich der Schadenersatzanspruch des Werktätigen nicht aus zivilrechtlichen Bestimmungen ab, sondern aus § 270 Abs. 1. AGB. Das gleiche gilt, wenn z. B. während der Durchführung organisierter gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Veranstaltungen i. S. des § 220 Abs. 3 AGB betriebliche Einrichtungen und Wege innerhalb des Betriebsgeländes benutzt werden (z. B. für einen von der BGL organisierten „Meilenlauf“) und ein Unfall passiert. Hier besteht zwar kein Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß, und bei einem Unfall entsteht kein Schadenersatzanspruch nach § 267 Abs. 1 AGB. Hat aber der Betrieb z. B. die Sicherheit der Wege im Betriebsgelände nicht gewährleistet, dann kann der geschädigte Werktätige gleichfalls Ansprüche nach §§ 270 Abs. 1, 268 Abs. 1 AGB geltend machen. So sind auch die Ausführungen in NJ 1980, Heft 3, S. 135 zu verstehen, daß der Betrieb bei einem Unfall nach § 220 Abs. 2 und 3 AGB dann schadenersatzpflichtig ist, wenn er z. B. bei Glatteis seiner Streupflicht auf den Gehwegen vor und in dem Betrieb nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dr. GERHARD KIRMSE, Berlin Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 6 Abs. 7 der AO über die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen durch volkseigene Betriebe, Kombinate und WB Zahlungsordnung VEW vom 24. Juni 1976 (GBl. I Nr. 25 S. 349). Zur Verantwortung des Hauptbuchhalters dafür, daß Zahlungen nur zugunsten eines betrieblichen Bank- bzw. Postscheckkontos geleistet werden. Protest des Staatsanwalts der Stadt und des Kreises Görlitz vom 17. März 1980 111 53/80. In dem Strafverfahren gegen den Handwerksmeister B. wegen Steuerverkürzung (§ 176 StGB) wurde festgestellt, daß der VEB L. "Zahlungen an B. auf Grund erbrachter Leistungen auf ein Privatkonto vorgenommen und dadurch straftatbegünstigende Umstände geschaffen hat Der Staatsanwalt erhob gemäß § 31 StAG beim Direktor des Betriebes Protest. " Aus der Begründung: Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Zahlungswesens der Betriebe setzen eine gewissenhafte Kontrolle über alle Zahlungen voraus. Der Hauptbuchhalter trägt eine hohe persönliche Verantwortung dafür, daß die in der AO über die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen durch volkseigene Betriebe, Kombinate und WB Zahlungsordnung VEW vom 24. Juni 1976 (GBl. I Nr. 25 S. 349) festgelegten Anforderungen konsequent beachtet und durchgesetzt werden. Gemäß § 6 Abs. 7 der Anordnung ist deshalb der Hauptbuchhalter verpflichtet zu kontrollieren, daß Zahlungen nur zugunsten eines betrieblichen Bank- bzw. Postscheckkontos erfolgen. Seine Verantwortung dafür ergibt sich auch aus § 5 Abs. 3 der Hauptbuchhalterverordnung vom 7. Juni 1979 (GBl. I Nr. 18 S. 156). Durch die unzureichende Gewährleistung der innerbetrieblichen Kontrolle über die Einhaltung der Zahlungsgrundsätze wurden dem Handwerksmeister B. über einen Zeitraum von lVz Jahren mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt 9 104,25 M auf ein Privatkonto bei der Genossenschaftskasse überwiesen. (wird im einzelnen ausgeführt) Daß es sich um kein Geschäftskonto handelte, war aus der Kontonummer eindeutig zu erkennen. Die Kontenart geht stets aus der 5. Zahl der Kontonummer hervor: Geschäftskonten führen grundsätzlich die Kontenart 1 oder 3, Spargirokonten die Zahl 4. Die Einzahlungen sind im vorliegenden Fall alle auf das Spargirokonto der Ehefrau, des B. gegangen. Durch das pflichtwidrige Handeln der verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes war es B. möglich, strafbare Verkürzungen von Steuern durchzuführen. Es sind Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die künftig die Ordnungsmäßigkeit bei der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber leistenden Betrieben ausreichend gewährleisten. Zugleich ist der Protest in einer Leitungsberatung gründlich auszuwerten, und es sind die Konsequenzen solcher Rechtsverletzungen aufzuzeigen. Anmerkung: Neben der geforderten Auswertung des Protestes mit den Leitern veranlaßte der Direktor des Betriebes eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit aller bezahlten Rechnungen des Jahres 1979. Sie ergab, daß alle anderen Zahlungsaufträge entsprechend den Rechtsvorschriften erteilt worden sind. Zur Verstärkung der innerbetrieblichen Kontrolle über die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen gegenüber den leistenden Betrieben wurde festgelegt, daß die Mitarbeiter des Fachbereichs künftig zweimal jährlich über ihre Pflichten und Befugnisse aktenkundig zu belehren sind. Der Hauptbuchhalter wurde verpflichtet, in den Leitungsberatungen über seine Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten. ROLF SCHMIDT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt und des Kreises Görlitz;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer. Auf gaben der operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

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