Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 422 (NJ DDR 1980, S. 422); 422 Neue Justiz 9/80 Zur Unterscheidung zwischen Wegeunfall und Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß Für die Anwendung der Schadenersatzregelung des § 267 Abs. 1 AGB ist erforderlich festzustellen, ob im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß ein Arbeitsunfall gemäß § 220 Abs. 1 AGB eingetreten ist oder ob es sich um einen Wegeunfall nach § 220 Abs. 2 AGB bzw. um einen anderen, einem Arbeitsunfall in bezug auf die Leistungen der Sozialversicherung gleichgestellten Unfall entsprechend § 220 Abs. 3 AGB handelt. Zur Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß gilt, daß mit dem Betreten des Betriebes also dem Durchschreiten des Werktores bei stationären Betrieben oder mit dem Erreichen des Arbeitsortes, der Bau- oder Montagestelle und ähnlicher Arbeitsstellen jeder Unfall ein Arbeitsunfall nach § 220 Abs. 1 AGB ist. Demnach stehen alle Wege, die der Werktätige innerhalb des Betriebes benutzt, grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Das gilt auch für Wege während der Arbeitspausen. Erleidet der Werktätige dabei einen Schaden, kann er vom Betrieb Schadenersatz gemäß §§267 Abs. 1, 268 Abs. 1 AGB verlangen (vgl. H. N eupert/M. Rud-1 o f f, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Schriftenreihe zum AGB der ©DR, Heft 8, Berlin 1979, S. 83). Wird allerdings die Wohnung zur Einnahme des Mittagessens auf-gesucht, hat der Weg vom Betrieb zur Wohnung und zurück keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß. Ein Unfall auf diesem Weg ist ein Wegeunfall gemäß § 220 Abs. 2 AGB (vgl. Tribüne vom 12. August 1980, S. 5). Die Werktätigen müssen zuweilen auch Wege benutzen, für die der Betrieb gemäß §§ 2, 3 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) als Anlieger Pflichten zu erfüllen hat (z. B. Schneebeseiti-gungs- und Streupflicht). Erleidet ein Werktätiger auf einem dieser Wege vor Betreten des Betriebes einen Unfall, handelt es sich um einen Wegeunfall nach § 220 Abs. 2 AGB. Einen Schadenersatzanspruch gegen den Betrieb hat er nur dann, wenn der Betrieb eine ihm als Anlieger obliegende Pflicht verletzt hat und der Unfall dadurch verursacht worden ist. Da in einem solchen Fall davon aüszugehen ist, daß diese Pflichten des Betriebes ebenfalls zum Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen ihm und dem ' geschädigten Betriebsangehörigen zählen, leitet sich der Schadenersatzanspruch des Werktätigen nicht aus zivilrechtlichen Bestimmungen ab, sondern aus § 270 Abs. 1. AGB. Das gleiche gilt, wenn z. B. während der Durchführung organisierter gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Veranstaltungen i. S. des § 220 Abs. 3 AGB betriebliche Einrichtungen und Wege innerhalb des Betriebsgeländes benutzt werden (z. B. für einen von der BGL organisierten „Meilenlauf“) und ein Unfall passiert. Hier besteht zwar kein Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß, und bei einem Unfall entsteht kein Schadenersatzanspruch nach § 267 Abs. 1 AGB. Hat aber der Betrieb z. B. die Sicherheit der Wege im Betriebsgelände nicht gewährleistet, dann kann der geschädigte Werktätige gleichfalls Ansprüche nach §§ 270 Abs. 1, 268 Abs. 1 AGB geltend machen. So sind auch die Ausführungen in NJ 1980, Heft 3, S. 135 zu verstehen, daß der Betrieb bei einem Unfall nach § 220 Abs. 2 und 3 AGB dann schadenersatzpflichtig ist, wenn er z. B. bei Glatteis seiner Streupflicht auf den Gehwegen vor und in dem Betrieb nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dr. GERHARD KIRMSE, Berlin Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts § 6 Abs. 7 der AO über die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen durch volkseigene Betriebe, Kombinate und WB Zahlungsordnung VEW vom 24. Juni 1976 (GBl. I Nr. 25 S. 349). Zur Verantwortung des Hauptbuchhalters dafür, daß Zahlungen nur zugunsten eines betrieblichen Bank- bzw. Postscheckkontos geleistet werden. Protest des Staatsanwalts der Stadt und des Kreises Görlitz vom 17. März 1980 111 53/80. In dem Strafverfahren gegen den Handwerksmeister B. wegen Steuerverkürzung (§ 176 StGB) wurde festgestellt, daß der VEB L. "Zahlungen an B. auf Grund erbrachter Leistungen auf ein Privatkonto vorgenommen und dadurch straftatbegünstigende Umstände geschaffen hat Der Staatsanwalt erhob gemäß § 31 StAG beim Direktor des Betriebes Protest. " Aus der Begründung: Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Zahlungswesens der Betriebe setzen eine gewissenhafte Kontrolle über alle Zahlungen voraus. Der Hauptbuchhalter trägt eine hohe persönliche Verantwortung dafür, daß die in der AO über die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen durch volkseigene Betriebe, Kombinate und WB Zahlungsordnung VEW vom 24. Juni 1976 (GBl. I Nr. 25 S. 349) festgelegten Anforderungen konsequent beachtet und durchgesetzt werden. Gemäß § 6 Abs. 7 der Anordnung ist deshalb der Hauptbuchhalter verpflichtet zu kontrollieren, daß Zahlungen nur zugunsten eines betrieblichen Bank- bzw. Postscheckkontos erfolgen. Seine Verantwortung dafür ergibt sich auch aus § 5 Abs. 3 der Hauptbuchhalterverordnung vom 7. Juni 1979 (GBl. I Nr. 18 S. 156). Durch die unzureichende Gewährleistung der innerbetrieblichen Kontrolle über die Einhaltung der Zahlungsgrundsätze wurden dem Handwerksmeister B. über einen Zeitraum von lVz Jahren mehrere Zahlungen in Höhe von insgesamt 9 104,25 M auf ein Privatkonto bei der Genossenschaftskasse überwiesen. (wird im einzelnen ausgeführt) Daß es sich um kein Geschäftskonto handelte, war aus der Kontonummer eindeutig zu erkennen. Die Kontenart geht stets aus der 5. Zahl der Kontonummer hervor: Geschäftskonten führen grundsätzlich die Kontenart 1 oder 3, Spargirokonten die Zahl 4. Die Einzahlungen sind im vorliegenden Fall alle auf das Spargirokonto der Ehefrau, des B. gegangen. Durch das pflichtwidrige Handeln der verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes war es B. möglich, strafbare Verkürzungen von Steuern durchzuführen. Es sind Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die künftig die Ordnungsmäßigkeit bei der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber leistenden Betrieben ausreichend gewährleisten. Zugleich ist der Protest in einer Leitungsberatung gründlich auszuwerten, und es sind die Konsequenzen solcher Rechtsverletzungen aufzuzeigen. Anmerkung: Neben der geforderten Auswertung des Protestes mit den Leitern veranlaßte der Direktor des Betriebes eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit aller bezahlten Rechnungen des Jahres 1979. Sie ergab, daß alle anderen Zahlungsaufträge entsprechend den Rechtsvorschriften erteilt worden sind. Zur Verstärkung der innerbetrieblichen Kontrolle über die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen gegenüber den leistenden Betrieben wurde festgelegt, daß die Mitarbeiter des Fachbereichs künftig zweimal jährlich über ihre Pflichten und Befugnisse aktenkundig zu belehren sind. Der Hauptbuchhalter wurde verpflichtet, in den Leitungsberatungen über seine Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten. ROLF SCHMIDT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt und des Kreises Görlitz;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen zu lösenden politisch-operativen Aufgaben erfordert die weitestgehende Einbeziehung und operative Nutzung sowie ein enges kamerad- schaftlich.es und abgestimmtes Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Schleusung, vor allem unter Mißbrauch der Transitwege und des kontrollbevorrechteten Status sowie über das sozialistische Ausland und die zunehmende Konspirierung ihrer Aktivitäten. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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